Art. 48 OHG — Übergangsbestimmungen
Art. 48 OHG — Übergangsbestimmungen
Art. 48 OHG: Das bisherige Recht gilt für: a. Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind; für Ansprüche aus Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind, gelten die Fristen nach Artikel 25; b. hängige Gesuche um Kostenbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden.
Übersicht
Art. 48 OHG regelt den Übergang vom alten Opferhilfegesetz (aOHG, 1991) zum revidierten OHG (Inkrafttreten am 1. Januar 2009). Die Bestimmung ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da zahlreiche opferhilferechtliche Ansprüche auf Straftaten zurückgehen, die vor dem Stichtag verübt wurden — namentlich bei langen Latenzzeiten (Asbestopfer, sexueller Missbrauch, psychische Spätfolgen).
I. Materielles Übergangsrecht (lit. a)
1. Grundsatz: aOHG für Altstraftaten
Art. 48 lit. a OHG ordnet die rückwirkende Anwendung des bisherigen Rechts an: Für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung aus Straftaten, die vor dem 1. Januar 2009 verübt worden sind, gilt das aOHG mit der aOHV. Dies betrifft insbesondere die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 2 aOHG), die Entschädigungsbemessung (Art. 11–14 aOHG) und die Genugtuung (Art. 15–17 aOHG).
2. Ausnahme: Übergangsfristen nach Art. 25 OHG
Für Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des OHG verübt worden sind (d.h. zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2008), gelten trotz Anwendbarkeit des aOHG die längeren Fristen nach Art. 25 OHG (5 Jahre statt 2 Jahre nach aOHG). Diese Übergangsregelung verhindert, dass die kurze Verwirkungsfrist des aOHG bei kurz vor dem Stichtag verübten Straftaten den Opferschutz unterlaufen würde (BGer 1C_32/2010 vom 10. September 2010, E. 3.2; BGer 1C 420/2010 vom 25. Januar 2011).
3. Wann ist eine Straftat «verübt»?
Die Frage, wann eine Straftat im Sinne von Art. 48 lit. a OHG «verübt» worden ist, wird nach der in BGE 134 II 308, E. 5.10 begründeten und in BGer 1C_573/2024 vom 4. Mai 2026, E. 3.3.3 bestätigten Rechtsprechung aus der Opferperspektive beurteilt:
Massgeblich ist der Zeitpunkt, in dem sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Bei Erfolgsdelikten gehört der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs zur Begehung der Straftat — nicht nur das sorgfaltswidrige Verhalten (BGE 134 II 308, E. 5.10; BGE 140 II 7, E. 3.1).
4. Psychische Spätfolgen verschieben den Stichtag nicht
Die Kernfrage von BGer 1C_573/2024: Verschieben psychische Spätfolgen den Stichtag des Art. 48 lit. a OHG?
Nein. Das Bundesgericht hält fest: Spätfolgen, die nicht selbst zum Tatbestand der massgeblichen Straftat gehören, verschieben den zeitlichen Anwendungsbereich nicht. Im konkreten Fall war die vorsätzliche Tötung der Schwester im Februar 1999 die massgebliche Straftat. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab August 2019 gehörte nicht zum Tatbestand der vorsätzlichen Tötung und konnte den Stichtag somit nicht verschieben (BGer 1C_573/2024, E. 3.3.3–3.3.4).
5. Interaktion mit der aOHV-Übergangsbestimmung
Neben Art. 48 OHG ist die Übergangsbestimmung der Verordnung zu beachten: Art. 12 Abs. 3 aOHV beschränkt die aOHG-Ansprüche auf Straftaten nach dem 1. Januar 1993. Bei Straftaten vor diesem Datum besteht kein Anspruch auf opferhilferechtliche Entschädigung oder Genugtuung (BGer 1C 498/2008 vom 9. Juli 2009 E. 2). Die doppelte Stichtagsprüfung (aOHV-Stichtag 1993 und OHG-Stichtag 2009) ist in der Praxis häufig übersehen worden.
II. Verfahrensrechtlicher Übergang (lit. b)
Art. 48 lit. b OHG ordnet an, dass hängige Gesuche um Kostenbeiträge, die vor dem Inkrafttreten des OHG eingereicht wurden, nach dem bisherigen Recht zu beurteilen sind. Dies betrifft die Verfahrensbestimmungen des aOHG, insbesondere die Kostenfreiheit nach Art. 16 aOHG.
Für hängige Beschwerden, die vor dem 1. Januar 2009 beim Bundesgericht anhängig gemacht wurden, kommen die Verfahrensbestimmungen des aOHG zur Anwendung (BGer 1C_286/2008; BGer 1C_284/2008).
III. Systematik im Überblick
| Zeitraum der Straftat | Materielles Recht | Verwirkungsfrist |
|---|---|---|
| Vor 1.1.1993 | Kein Anspruch (Art. 12 Abs. 3 aOHV) | — |
| 1.1.1993 bis 31.12.2006 | aOHG | 2 Jahre (Art. 16 Abs. 3 aOHG) |
| 1.1.2007 bis 31.12.2008 | aOHG | 5 Jahre (Art. 25 OHG) |
| Ab 1.1.2009 | OHG | 5 Jahre (Art. 25 OHG) |
Wichtige Einschränkung: Bei Erfolgsdelikten mit langem Latenzzeitraum (z.B. Asbest, HIV) massgeblich ist der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs, nicht die Tathandlung (BGE 134 II 308; BGE 136 II 187).
Literatur
- Botschaft vom 5. September 2007 zum revidierten Opferhilfegesetz (BBl 2007 6329)
- Commentary zu Art. 48 OHG, in: OnlineKommentar.ch (CC-BY-4.0)