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Rechtsprechung zu Art. 25 OHG

Zurück zum Kommentar: Art. 25 OHG — Fristen

I. Verwirkungsfristen und Spätfolgen

BGer 1C_573/2024 vom 4. Mai 2026 — Spätfolgen und Verwirkungsfrist

Das Bundesgericht hielt fest: Spätfolgen, die nicht zum tatbestandsmässigen Erfolg der massgeblichen Straftat gehören, haben grundsätzlich keinen Einfluss auf den Beginn der Verwirkungsfrist (E. 4.3.2). Die Verwirkungsfrist kann dem Opfer jedoch nicht entgegengehalten werden, solange es während der Frist nicht über alle Informationen verfügte, um ein substanziiertes Gesuch zu stellen (E. 4.3.3). Der zeitliche Anwendungsbereich ist nicht identisch mit der Frage der Rechtzeitigkeit eines Gesuchs.

Einschlägig für: Abs. 1 (Verwirkungsfrist), Abs. 2 (verlängerte Frist); Art. 48 (Übergangsrecht)


BGE 134 II 308 — Asbest-Leitentscheid

Leitentscheid zu Art. 11–17 aOHG: Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten mit grossem zeitlichem Abstand zwischen Tathandlung und Erfolgseintritt ist unter «Begehung einer Straftat» die Verwirklichung aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale zu verstehen. Der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs ist massgebend, nicht allein das sorgfaltswidrige Verhalten (E. 5.5, 5.10).

Einschlägig für: Abs. 1 (Fristbeginn bei Erfolgsdelikten); Art. 48 (Übergangsrecht)


BGE 126 II 348 — HIV/AIDS und Verwirkungsfristbeginn

Präzisiert den Beginn der Verwirkungsfrist bei Straftaten, deren Schadensfolgen erst verzögert eintreten: Dem Opfer muss ein Mindestmass an Informationen über die Straftat und deren Schadensfolgen vorliegen, damit die Frist zumutbar läuft. Bei HIV-Infektion und späterem AIDS-Ausbruch beginnt die Frist mit der Kenntnis der Ansteckung (E. 2–5).

Einschlägig für: Abs. 1 (Kenntnis der Straftat, verzöserter Erfolgseintritt)


II. Jahresfrist nach adhäsionsweiser Geltendmachung (Abs. 3)

BGer 1C_146/2025 vom 6. Mai 2026 — Fristbeginn bei Teilrechtskraft (zur Publikation vorgesehen)

Künftiger Leitentscheid (5er-Besetzung, öffentliche Beratung, Gutheissung): Die einjährige Zusatzfrist des Art. 25 Abs. 3 OHG beginnt — entgegen dem Wortlaut («endgültiger Entscheid über die Zivilansprüche») — erst mit dem Abschluss des Strafverfahrens insgesamt. Die Teilrechtskraft des unangefochtenen Zivilpunkts nach Art. 402 StPO ist nicht massgebend, wenn die Berufung nur andere Punkte des Urteils betrifft.

Begründung:

  • Die Materialien sprechen durchwegs vom Fristbeginn «nach Abschluss des Strafverfahrens» (BBl 2005 7187 Ziff. 1.2.3 und 7230 Ziff. 2.3.3); nichts erklärt die abweichende Formulierung des Gesetzestexts (E. 2.6).
  • Die Materialien datieren aus der Zeit vor Inkrafttreten der StPO; die Regeln über die teilweise Rechtskraft (Art. 402, 404 StPO) waren dem historischen Gesetzgeber nicht vor Augen (E. 2.8.1).
  • Von Opfern kann nicht erwartet werden, dass sie die Feinheiten der strafprozessualen Teilrechtskraft kennen (E. 2.8.1).
  • Andernfalls bestünde Missbrauchspotenzial: Der Täter könnte seine Berufung mehr als ein Jahr nach deren Erhebung zurückziehen und so die OHG-Ansprüche des Opfers verwirken lassen (E. 2.8.1, unter Hinweis auf Gericht SO VWBES.2022.472 vom 10. August 2023).

Einschlägig für: Abs. 3 (Jahresfrist, Adhäsionsverfahren, Teilrechtskraft)


BGer 1C_115/2020 vom 9. November 2020 — Weiterzug ans Bundesgericht

Beim Weiterzug an das Bundesgericht wird der kantonale Berufungsentscheid über die Zivilansprüche bereits mit seiner Eröffnung «endgültig» im Sinne von Abs. 3, wenn die Beschwerde an das Bundesgericht nur das Strafmass betrifft — die Beschwerde hat hinsichtlich der Zivilansprüche ohnehin keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG). Abgrenzung zu BGer 1C_146/2025: Im kantonalen Berufungsverfahren hat die Berufung für die angefochtenen Punkte von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO) (E. 4.2).

Einschlägig für: Abs. 3 (Jahresfrist, Bundesgerichtbeschwerde)


III. Treu und Glauben, Informationspflicht

BGE 123 II 241 — Informationspflicht und Verwirkung

Die Verwirkung kann dem Opfer nicht entgegengehalten werden, wenn es die gesetzlich vorgesehenen Informationen erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist erhielt und danach ohne weitere Verzögerung ein Gesuch stellte. Ausnahmefall, in dem die Billigkeit verbietet, dem Opfer die zweijährige Verwirkungsfrist entgegenzuhalten (E. 3).

Einschlägig für: Abs. 1 (Verwirkung, Treu und Glauben); Art. 8 (Informationspflicht)


BGE 129 II 409 — Verwirkung bei nachträglicher Information

Bestätigt BGE 123 II 241: Die Verwirkung kann dem Opfer nicht entgegengehalten werden, wenn es die gesetzlich vorgesehenen Informationen erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist erhielt und nachher ohne weitere Verzögerung ein Gesuch um Entschädigung oder Genugtuung gestellt hat. Das Opfer hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass ihm eine ab Kenntnisnahme dieser Informationen laufende Jahresfrist wiederhergestellt wird (E. 2–3). Von BGer 1C_573/2024 als Stütze herangezogen (E. 4.3.3).

Einschlägig für: Abs. 1 (Verwirkung, Informationspflicht, Treu und Glauben)


IV. Beratungsstellenhilfe verwirkt nie

BGer 1C_344/2022 vom 2. Juni 2023 — Beratungsstellenhilfe verwirkt nie

Im Gegensatz zu Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen (Art. 25 OHG) verwirkt der Anspruch auf Hilfe der Beratungsstellen nicht (Art. 15 Abs. 2 OHG). Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Begehung der Straftat (E. 10.3). Publiziert in BGE 149 II 246.

Einschlägig für: Art. 15 Abs. 2 (Beratungsstellenhilfe); Abgrenzung zu Abs. 1


V. Übergangsrecht (aOHG)

BGer 1C_32/2010 vom 10. September 2010 — Übergangsrecht aOHG/OHG

Für Straftaten, die mehr als zwei Jahre vor Inkrafttreten des totalrevidierten OHG (1.1.2009) verübt wurden, gilt das aOHG, einschliesslich der zweijährigen Verwirkungsfrist (Art. 48 lit. a OHG, E. 3.2). Für Straftaten weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten gelten die längeren Fristen nach Art. 25 OHG.

Einschlägig für: Art. 48 (Übergangsrecht); Abs. 1 (Fristen)


BGE 140 II 7 — Asbestopfer und aOHG-Anwendbarkeit

Das BGer hält fest: Mit Inkrafttreten des OHG am 1.1.2009 gilt gemäss Art. 48 lit. a OHG das bisherige Recht (aOHG) für Ansprüche auf Entschädigung/Genugtuung bei Straftaten vor dem Inkrafttreten. Bei fahrlässiger Tötung durch Asbestexposition in den 1970er-Jahren (Tod 2007) ist das aOHG anwendbar. Bejaht die Opferstellung nach Art. 2 Abs. 1 aOHG auch bei fahrlässigen Erfolgsdelikten mit grossem zeitlichem Abstand (E. 3.1).

Einschlägig für: Art. 48 (Übergangsrecht); Art. 1 (Opferbegriff); Art. 2 (Angehörige)


BGE 136 II 187 — Absolute Verwirkung bei Asbestopfern

Die absolute Verwirkungsfrist von 10 Jahren beginnt mit dem Tag der schädigenden Handlung. Bestätigt: Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten ist der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs massgeblich (E. 7.4.3).

Einschlägig für: Abs. 1 (Verwirkungsfrist, Spätfolgen); Art. 48 (Übergangsrecht)


BGer 1C 498/2008 vom 9. Juli 2009 — Spätfolgen und Geltungsbereich

Bestätigt die Asbest-Rechtsprechung (BGE 134 II 308): Spätfolgen, die nicht zum tatbestandsmässigen Erfolg der Straftat gehören, haben keinen Einfluss auf den Beginn der Verwirkungsfrist (E. 5.2). Der zeitliche Geltungsbereich richtet sich nach dem Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs. Zusätzlich zu Art. 48 OHG ist Art. 12 Abs. 3 aOHV zu beachten, der die aOHG-Ansprüche auf Straftaten nach dem 1.1.1993 beschränkt.

Einschlägig für: Abs. 1 (Fristbeginn); Art. 48 (Übergangsrecht); aOHV Art. 12 Abs. 3


VI. Opferfreundliche Auslegung

BGE 150 II 465 — Soforthilfe und reduziertes Beweismass

Bei einer dringlichen Opferhilfeleistung wie der Soforthilfe dürfen die Anforderungen an den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen den Leistungszweck nicht vereiteln. Bei ausschliesslich psychisch geschädigten Personen kann zum Zeitpunkt der Gewährung der Soforthilfe nicht verlangt werden, dass bereits eine konkrete Diagnose mit Krankheitswert nachgewiesen wird (E. 4). Das reduzierte Beweismass der Glaubhaftmachung gilt auch für den Kausalzusammenhang (E. 5). Bestätigt die opferfreundliche Auslegung des OHG (E. 4.3.1).

Einschlägig für: Opferfreundliche Auslegung als Leitprinzip; Art. 13 (Soforthilfe)


Letzte Aktualisierung: 2026-08-29