Rechtsprechung zu Art. 25 OHG
Rechtsprechung zu Art. 25 OHG
Präzisierungen 2026
BGer 1C_573/2024 vom 4. Mai 2026
Thema: Spätfolgen und Verwirkungsfrist
Das Bundesgericht hält fest: Spätfolgen, die nicht zum tatbestandsmässigen Erfolg der massgeblichen Straftat gehören, haben grundsätzlich keinen Einfluss auf den Beginn der Verwirkungsfrist (E. 4.3.2). Die Verwirkungsfrist kann dem Opfer jedoch nicht entgegengehalten werden, solange es während der Frist nicht über alle Informationen verfügte, um ein substanziiertes Gesuch zu stellen (E. 4.3.3). Der zeitliche Anwendungsbereich ist nicht identisch mit der Frage der Rechtzeitigkeit eines Gesuchs.
Schlagworte: Verwirkung, Spätfolgen, Kenntnis, Informationspflicht, intertemporales Recht
Leitentscheide
BGE 134 II 308 — Asbest-Leitentscheid
Thema: Zeitlicher Geltungsbereich, Erfolgseintritt
Leitentscheid zu Art. 11–17 aOHG: Bei Erfolgsdelikten mit grossem zeitlichem Abstand zwischen Tathandlung und Erfolgseintritt ist unter «Begehung einer Straftat» die Verwirklichung aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale zu verstehen. Der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs ist massgebend, nicht allein das sorgfaltswidrige Verhalten. (BGE 134 II 308, E. 5.10)
BGE 126 II 348 — HIV/AIDS und Verwirkungsfristbeginn
Thema: Kenntnis der Straftat, verzöserter Erfolgseintritt
Präzisiert den Beginn der Verwirkungsfrist bei Straftaten, deren Schadensfolgen erst verzögert eintreten: Dem Opfer muss ein Mindestmass an Informationen über die Straftat und deren Schadensfolgen vorliegen, damit die Frist zumutbar läuft. Bei HIV-Infektion und späterem AIDS-Ausbruch beginnt die Frist mit der Kenntnis der Ansteckung. (BGE 126 II 348)
BGE 123 II 241 — Informationspflicht und Verwirkung
Thema: Treu und Glauben, behördliche Informationspflicht
Die Verwirkung kann dem Opfer nicht entgegengehalten werden, wenn es die gesetzlich vorgesehenen Informationen erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist erhielt und danach ohne weitere Verzögerung ein Gesuch stellte. (BGE 123 II 241)
BGE 129 II 409 — Verwirkung bei nachträglicher Information
Thema: Verwirkung, Informationspflicht
Bestätigt BGE 123 II 241: Die Verwirkung kann dem Opfer nicht entgegengehalten werden, wenn es die gesetzlich vorgesehenen Informationen erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist erhielt und nachher ohne weitere Verzögerung ein Gesuch um Entschädigung oder Genugtuung gestellt hat. Von BGer 1C_573/2024 als Stütze herangezogen (E. 4.3.3). (BGE 129 II 409)
Weitere Entscheide
BGer 1C_344/2022 vom 2. Juni 2023 — Beratungsstellenhilfe verwirkt nie
Im Gegensatz zu Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen (Art. 25 OHG) verwirkt der Anspruch auf Hilfe der Beratungsstellen nicht (Art. 15 Abs. 2 OHG). Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Begehung der Straftat (E. 10.3). (BGer 1C_344/2022)
BGer 1C_32/2010 vom 10. September 2010 — Übergangsrecht aOHG/OHG
Für Straftaten, die mehr als zwei Jahre vor Inkrafttreten des totalrevidierten OHG (1.1.2009) verübt wurden, gilt das aOHG, auch für die Verwirkungsfrist (Art. 48 lit. a OHG, E. 3.2). (BGer 1C_32/2010)
BGer 1C 498/2008 vom 9. Juli 2009 — Spätfolgen und Geltungsbereich
Bestätigt die Asbest-Rechtsprechung (BGE 134 II 308): Spätfolgen, die nicht zum tatbestandsmässigen Erfolg der Straftat gehören, haben keinen Einfluss auf den Beginn der Verwirkungsfrist (E. 5.2). Der zeitliche Geltungsbereich richtet sich nach dem Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs. (BGer 1C 498/2008)
SG_VERSICHERUNGSGERICHT OH 2023/1 vom 3. Januar 2024 — Psychische Spätfolgen und Kenntnis
Straftaten vor dem Stichtag 1.1.2007 → aOHG mit zweijähriger Frist. Die Kenntnis psychischer Spätfolgen löst keine neue Verwirkungsfrist aus, wenn die Symptomatik bereits früher voll ausgeprägt und erkennbar war. (SG_VERSICHERUNGSGERICHT OH 2023/1)
LU_GERICHTE A 03 2 vom 24. November 2003 — Besondere Umstände
Liegen besondere Umstände vor, beginnt die zweijährige Verwirkungsfrist erst zu laufen, wenn für das Opfer oder seine Angehörigen das ganze Ausmass der Straftat bekannt wird und die Berechtigten die Geltendmachung von Ansprüchen sachlich erwägen können (Art. 16 Abs. 3 aOHG). (LU_GERICHTE A 03 2)