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Art. 25 OHG — Fristen

Art. 25 OHG — Fristen

Art. 25 Abs. 1 OHG: Das Opfer und seine Angehörigen müssen das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen; andernfalls verwirken die Ansprüche.

Art. 25 Abs. 2 OHG: Das Opfer kann bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ein Gesuch stellen: a. bei Straftaten nach Artikel 97 Absatz 2 StGB und Artikel 55 Absatz 2 des Militärstrafgesetzes; b. bei versuchtem Mord an einem Kind unter 16 Jahren.

Art. 25 Abs. 3 OHG: Haben das Opfer oder seine Angehörigen in einem Strafverfahren vor Ablauf der Fristen nach Absatz 1 oder 2 Zivilansprüche geltend gemacht, so können sie innert einem Jahr ab endgültigem Entscheid über die Zivilansprüche oder die Einstellung des Strafverfahrens ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung stellen.

Übersicht

Art. 25 OHG regelt die Verwirkungsfristen für Gesuche um Entschädigung und Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz. Die Bestimmung ist von zentraler praktischer Bedeutung, da die Fristen absolut sind und ihr Ablauf den Anspruch endgültig vernichtet — mit wichtigen Ausnahmen zugunsten des Opferschutzes.

I. Regelfrist: fünf Jahre (Abs. 1)

1. Fristbeginn

Die fünfjährige Verwirkungsfrist des Art. 25 Abs. 1 OHG beginnt alternativ:

  • Fünf Jahre nach der Straftat — objektiver Fristbeginn
  • Fünf Jahre nach Kenntnis der Straftat — subjektiver Fristbeginn

Der spätere der beiden Zeitpunkte ist massgebend. Die Kenntnis setzt voraus, dass dem Opfer ein Mindestmass an Informationen über die Straftat und deren Schadensfolgen vorliegt, damit es zumutbar ist, die Frist laufen zu lassen (BGE 126 II 348).

2. Bei Straftaten mit Spätfolgen

Bei Straftaten, deren Schadensfolgen erst verzögert eintreten, beginnt die subjektive Frist erst mit der Kenntnisnahme der Spätfolgen — jedoch nur insoweit, als diese Spätfolgen selbst zum Tatbestand der massgeblichen Straftat gehören. Psychische Spätfolgen eines Angehörigen, die nicht Tatbestandsmerkmal der Straftat sind, verschieben weder den zeitlichen Anwendungsbereich des OHG noch den Beginn der Verwirkungsfrist (BGer 1C_573/2024 vom 4. Mai 2026, E. 4.3.2).

3. Informationspflicht und Verwirkung

Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass die Verwirkung dem Opfer nicht entgegengehalten werden kann, wenn es die gesetzlich vorgesehenen Informationen erst nach Ablauf der Frist erhielt und danach ohne weitere Verzögerung ein Gesuch stellte (BGE 123 II 241; BGE 129 II 409). Diese Rechtsprechung wurde in BGer 1C_573/2024, E. 4.3.3 bestätigt: Selbst wenn die Verwirkungsfrist formal abgelaufen ist, kann sie nicht durchgesetzt werden, solange das Opfer während der Frist nicht über alle Informationen verfügte, um ein substanziiertes Gesuch zu stellen.

4. Besondere Umstände

Liegen besondere Umstände vor, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn für das Opfer oder seine Angehörigen das ganze Ausmass der Straftat bekannt wird und sie die Geltendmachung von Ansprüchen sachlich erwägen können (LU_GERICHTE A 03 2 vom 24. November 2003).

II. Verlängerte Frist bis zum 25. Lebensjahr (Abs. 2)

Art. 25 Abs. 2 OHG gewährt Opfern von Sexualstraftaten an Kindern und von versuchtem Mord an Kindern unter 16 Jahren eine verlängerte Frist bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Diese Sonderfrist trägt der besonderen Vulnerabilität und den oft erst spät erkannten Schadensfolgen bei jungen Opfern Rechnung.

III. Zusatzfrist nach adhäsionsweiser Geltendmachung (Abs. 3)

1. Zweck der Jahresfrist

Haben das Opfer oder seine Angehörigen in einem Strafverfahren vor Ablauf der Fristen nach Abs. 1 oder 2 Zivilansprüche adhäsionsweise geltend gemacht, können sie innert einem Jahr ab endgültigem Entscheid über die Zivilansprüche oder ab Einstellung des Strafverfahrens ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung stellen. Diese Zusatzfrist ist namentlich für den Fall gedacht, dass sich der zur Zahlung verurteilte Täter als zahlungsunfähig erweist; wer den Ausgang des Strafverfahrens nicht abwarten will, kann sich innert der Fünfjahresfrist direkt an die Opferhilfe wenden und gegebenenfalls einen Vorschuss verlangen (BGer 1C_146/2025 vom 6. Mai 2026, E. 2.5).

2. Fristbeginn: Abschluss des Strafverfahrens insgesamt

Im zur Publikation vorgesehenen Entscheid BGer 1C_146/2025 vom 6. Mai 2026 (5er-Besetzung, öffentliche Beratung) hat das Bundesgericht geklärt, dass die Jahresfrist des Abs. 3 — entgegen einer rein wörtlichen Lesart der Bestimmung — erst mit dem Abschluss des Strafverfahrens insgesamt zu laufen beginnt. Die Teilrechtskraft des Zivilpunkts nach Art. 402 StPO ist nicht massgebend, wenn die Berufung nur andere Punkte des Urteils (etwa die rechtliche Qualifikation der Tat oder das Strafmass) betrifft:

  • Die Materialien sprechen durchwegs vom Fristbeginn «nach Abschluss des Strafverfahrens» (Botschaft, BBl 2005 7187 Ziff. 1.2.3 und 7230 Ziff. 2.3.3); nichts erklärt die abweichende Formulierung des Gesetzestexts, dessen Begriff «endgültig» dadurch relativiert wird (BGer 1C_146/2025, E. 2.6).
  • Die Materialien datieren aus der Zeit vor Inkrafttreten der StPO; die Regeln über die teilweise Rechtskraft (Art. 402, 404 StPO) waren dem historischen Gesetzgeber nicht vor Augen (BGer 1C_146/2025, E. 2.8.1).
  • Von Opfern kann nicht erwartet werden, dass sie die Feinheiten der strafprozessualen Teilrechtskraft kennen; das opferzentrierte OHG ist so auszulegen, dass der Zugang zu den Leistungen nicht übermässig erschwert wird (BGer 1C_146/2025, E. 2.8.1).
  • Andernfalls bestünde Missbrauchspotenzial: Der Täter könnte seine Berufung mehr als ein Jahr nach deren Erhebung zurückziehen und so die OHG-Ansprüche des Opfers verwirken lassen (BGer 1C_146/2025, E. 2.8.1, unter Hinweis auf Gericht SO VWBES.2022.472 vom 10. August 2023).

Das Solothurner Verwaltungsgericht hatte bereits 2023 gleich entschieden: Die einjährige Frist berechnet sich nicht nach der formellen Rechtskraft des Strafurteils, sondern nach dem Zeitpunkt, an dem das Strafverfahren abgeschlossen wurde (Gericht SO VWBES.2022.472 vom 10. August 2023).

3. Abgrenzung: Weiterzug an das Bundesgericht

Anders liegt es beim Weiterzug an das Bundesgericht: Nach BGer 1C 115/2020 vom 9. November 2020, E. 4.2 wird der kantonale Berufungsentscheid über die Zivilansprüche bereits mit seiner Eröffnung «endgültig» im Sinne von Abs. 3, wenn die Beschwerde an das Bundesgericht nur das Strafmass betrifft — der Beschwerde käme hinsichtlich der Zivilansprüche ohnehin keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG). BGer 1C_146/2025, E. 2.8.2 grenzt diese Konstellation ausdrücklich ab: Im kantonalen Berufungsverfahren hat die Berufung für die angefochtenen Punkte von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO), und der Ausgang des Berufungsverfahrens (etwa zur rechtlichen Qualifikation) kann sich auf die Höhe der OHG-Leistungen auswirken. Das Opfer darf deshalb das Berufungsurteil abwarten.

4. Opferfreundliche Auslegung als Leitprinzip

Der Entscheid bestätigt die Linie, wonach das OHG in seinem opferzentrierten Kontext losgelöst von strafrechtlichen Regeln ausgelegt werden darf, wenn deren Übernahme den Gesetzeszweck — einfache, rasche und wirksame Hilfe — vereiteln würde (BGE 134 II 308 E. 5.8; BGE 150 II 465, E. 4.3.1; BGer 1C_146/2025, E. 2.8.1).

IV. Ausschluss der Verwirkung bei Beratungsstellenhilfe

Im Unterschied zu Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen gelten die Verwirkungsfristen des Art. 25 OHG nicht für den Anspruch auf Hilfe der Beratungsstellen nach Art. 15 Abs. 2 OHG. Dieser Anspruch verwirkt niemals — ungeachtet des Zeitpunkts der Straftat (BGer 1C_344/2022 vom 2. Juni 2023, E. 10.3).

V. Verhältnis zum alten Recht (aOHG)

Für Straftaten vor dem 1. Januar 2009 (Inkrafttreten des OHG) gilt nach Art. 48 lit. a OHG das bisherige Recht (aOHG und aOHV). Die Verwirkungsfrist des aOHG betrug zwei Jahre nach Art. 16 Abs. 3 aOHG. Für Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des OHG verübt wurden, gelten jedoch die längeren Fristen nach Art. 25 OHG (BGer 1C_32/2010 vom 10. September 2010, E. 3.2; BGer 1C 420/2010 vom 25. Januar 2011).

Die Frage, wann eine Straftat im Sinne dieser Übergangsbestimmung «verübt» worden ist, wird nach der in BGE 134 II 308 E. 5.5 begründeten und in BGer 1C_573/2024, E. 3.3.3 bestätigten Rechtsprechung aus der Opferperspektive beurteilt. Der zeitliche Anwendungsbereich des OHG und die Frage der Rechtzeitigkeit eines Gesuchs sind unterschiedliche Problemstellungen (BGE 134 II 308 E. 5.6; BGer 1C_573/2024, E. 3.3.3).

VI. Treu und Glauben

Selbst wenn die formellen Voraussetzungen der Verwirkung erfüllt sind, kann die Geltendmachung der Verwirkung gegen Treu und Glauben verstossen, insbesondere wenn die Behörden ihrer Informationspflicht nach Art. 8 OHG nicht nachgekommen sind und das Opfer daher die Frist nicht einhalten konnte (BGE 123 II 241; BGE 129 II 409).

Allerdings verletzt es nicht Treu und Glauben, wenn die Verwaltung die Verwirkung bejaht und das Opfer dennoch mehr als zwei Jahre vor Gesuchseinreichung über die opferhilferechtlichen Möglichkeiten informiert wurde — auch wenn die Information bezüglich eines anderen Delikts erfolgte (SG_VERSICHERUNGSGERICHT OH 2013/4 vom 23. Mai 2014).

Literatur

  • Botschaft vom 9. November 2005 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (BBl 2005 7165, insb. 7187 und 7230)
  • GOMM/LEHMKUHL/WEBER/ZEHNTNER, Kommentar zum Opferhilferecht, 5. Aufl., Bern 2025, N 17 f. zu Art. 25 OHG
  • STÉPHANIE CONVERSET, Aide aux victimes d’infractions et réparation du dommage, Genf 2009, S. 335
  • Commentary zu Art. 25 OHG, in: OnlineKommentar.ch (CC-BY-4.0)