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Art. 25 OHG — Fristen

Art. 25 OHG — Fristen

Art. 25 Abs. 1 OHG: Das Opfer und seine Angehörigen müssen das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen; andernfalls verwirken die Ansprüche.

Art. 25 Abs. 2 OHG: Das Opfer kann bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ein Gesuch stellen: a. bei Straftaten nach Artikel 97 Absatz 2 StGB und Artikel 55 Absatz 2 des Militärstrafgesetzes; b. bei versuchtem Mord an einem Kind unter 16 Jahren.

Art. 25 Abs. 3 OHG: Haben das Opfer oder seine Angehörigen in einem Strafverfahren vor Ablauf der Fristen nach Absatz 1 oder 2 Zivilansprüche geltend gemacht, so können sie innert einem Jahr ab endgültigem Entscheid über die Zivilansprüche oder die Einstellung des Strafverfahrens ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung stellen.

Übersicht

Art. 25 OHG regelt die Verwirkungsfristen für Gesuche um Entschädigung und Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz. Die Bestimmung ist von zentraler praktischer Bedeutung, da die Fristen absolut sind und ihr Ablauf den Anspruch endgültig vernichtet — mit wichtigen Ausnahmen zugunsten des Opferschutzes.

I. Regelfrist: fünf Jahre (Abs. 1)

1. Fristbeginn

Die fünfjährige Verwirkungsfrist des Art. 25 Abs. 1 OHG beginnt alternativ:

  • Fünf Jahre nach der Straftat — objektiver Fristbeginn
  • Fünf Jahre nach Kenntnis der Straftat — subjektiver Fristbeginn

Der später der beiden Zeitpunkte massgebend. Die Kenntnis setzt voraus, dass dem Opfer ein Mindestmass an Informationen über die Straftat und deren Schadensfolgen vorliegt, damit es zumutbar ist, die Frist laufen zu lassen (BGE 126 II 348).

2. Bei Straftaten mit Spätfolgen

Bei Straftaten, deren Schadensfolgen erst verzögert eintreten, beginnt die subjektive Frist erst mit der Kenntnisnahme der Spätfolgen — jedoch nur insoweit, als diese Spätfolgen selbst zum Tatbestand der massgeblichen Straftat gehören. Psychische Spätfolgen eines Angehörigen, die nicht Tatbestandsmerkmal der Straftat sind, verschieben weder den zeitlichen Anwendungsbereich des OHG noch den Beginn der Verwirkungsfrist (BGer 1C_573/2024 vom 4. Mai 2026, E. 4.3.2).

3. Informationspflicht und Verwirkung

Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass die Verwirkung dem Opfer nicht entgegengehalten werden kann, wenn es die gesetzlich vorgesehenen Informationen erst nach Ablauf der Frist erhielt und danach ohne weitere Verzögerung ein Gesuch stellte (BGE 123 II 241; BGE 129 II 409). Diese Rechtsprechung wurde in BGer 1C_573/2024, E. 4.3.3 bestätigt: Selbst wenn die Verwirkungsfrist formal abgelaufen ist, kann sie nicht durchgesetzt werden, solange das Opfer während der Frist nicht über alle Informationen verfügte, um ein substanziiertes Gesuch zu stellen.

4. Besondere Umstände

Liegen besondere Umstände vor, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn für das Opfer oder seine Angehörigen das ganze Ausmass der Straftat bekannt wird und sie die Geltendmachung von Ansprüchen sachlich erwägen können (LU_GERICHTE A 03 2 vom 24. November 2003).

II. Verlängerte Frist bis zum 25. Lebensjahr (Abs. 2)

Art. 25 Abs. 2 OHG gewährt Opfern von Sexualstraftaten an Kindern und von versuchtem Mord an Kindern unter 16 Jahren eine verlängerte Frist bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Diese Sonderfrist trägt der besonderen Vulnerabilität und den oft erst spät erkannten Schadensfolgen bei jungen Opfern Rechnung.

III. Fristhemmung durch Zivilverfahren (Abs. 3)

Haben das Opfer oder seine Angehörigen in einem Strafverfahren Zivilansprüche geltend gemacht, verlängert sich die Frist um ein Jahr ab endgültigem Entscheid über die Zivilansprüche oder der Einstellung des Strafverfahrens. Diese Regelung verhindert, dass das Opfer während laufender Zivilverfahren die Opferhilfe-Fristen versäumt.

IV. Ausschluss der Verwirkung bei Beratungsstellenhilfe

Im Unterschied zu Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen wissen die Verwirkungsfristen des Art. 25 OHG nicht für den Anspruch auf Hilfe der Beratungsstellen nach Art. 15 Abs. 2 OHG. Dieser Anspruch verwirkt niemals — ungeachtet des Zeitpunkts der Straftat (BGer 1C_344/2022 vom 2. Juni 2023, E. 10.3).

V. Verhältnis zum alten Recht (aOHG)

Für Straftaten vor dem 1. Januar 2009 (Inkrafttreten des OHG) gilt nach Art. 48 lit. a OHG das bisherige Recht (aOHG und aOHV). Die Verwirkungsfrist des aOHG betrug zwei Jahre nach Art. 16 Abs. 3 aOHG. Für Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des OHG verübt wurden, gelten jedoch die längeren Fristen nach Art. 25 OHG (BGer 1C_32/2010 vom 10. September 2010, E. 3.2; BGer 1C 420/2010 vom 25. Januar 2011).

Die Frage, wann eine Straftat im Sinne dieser Übergangsbestimmung «verübt» worden ist, wird nach der in BGE 134 II 308 E. 5.5 begründeten und in BGer 1C_573/2024, E. 3.3.3 bestätigten Rechtsprechung aus der Opferperspektive beurteilt. Der zeitliche Anwendungsbereich des OHG und die Frage der Rechtzeitigkeit eines Gesuchs sind unterschiedliche Problemstellungen (BGE 134 II 308 E. 5.6; BGer 1C_573/2024, E. 3.3.3).

VI. Treu und Glauben

Selbst wenn die formellen Voraussetzungen der Verwirkung erfüllt sind, kann die Geltendmachung der Verwirkung gegen Treu und Glauben verstossen, insbesondere wenn die Behörden ihrer Informationspflicht nach Art. 8 OHG nicht nachgekommen sind und das Opfer daher die Frist nicht einhalten konnte (BGE 123 II 241; BGE 129 II 409).

Allerdings verletzt es nicht Treu und Glauben, wenn die Verwaltung die Verwirkung bejaht und das Opfer dennoch mehr als zwei Jahre vor Gesuchseinreichung über die opferhilferechtlichen Möglichkeiten informiert wurde — auch wenn die Information bezüglich eines anderen Delikts erfolgte (SG_VERSICHERUNGSGERICHT OH 2013/4 vom 23. Mai 2014).

Literatur

  • Botschaft vom 5. September 2007 zum revidierten Opferhilfegesetz (BBl 2007 6329)
  • Commentary zu Art. 25 OHG, in: OnlineKommentar.ch (CC-BY-4.0)