Rechtsprechung zu Art. 22 OHG
Rechtsprechung zu Art. 22 OHG
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 129 II 312 E. 2.3
- Thema: Grundsätze der opferhilferechtlichen Genugtuungsbemessung
- Kernaussage: Für die Bemessung der staatlichen Genugtuung nach Art. 22 OHG sind die zivilrechtlichen Grundsätze von Art. 47 und 49 OR sinngemäss heranzuziehen. Da die staatliche Opferhilfe solidarischen Charakter hat, erfolgt eine Pauschalierung unter Beachtung der gesetzlichen Höchstgrenzen.
BGE 125 II 554 E. 2–4
- Thema: Genugtuungsbemessung bei ausländischem Wohnsitz des Opfers
- Kernaussage: Von der Regel, dass die Genugtuung unabhängig vom Wohnsitz festzusetzen ist, darf nur bei markant tieferen Lebenshaltungskosten abgewichen werden. Die Reduktion darf nicht schematisch im Verhältnis der Preisniveaus erfolgen, sondern muss verhältnismässig bleiben (im konkreten Fall maximal 50 % Reduktion).
BGE 123 II 210 E. 3
- Thema: Mitverschulden des Opfers bei der Genugtuungsbemessung
- Kernaussage: Ein Mitverschulden des Opfers kann zu einer Herabsetzung der Genugtuung führen. Besteht jedoch ein krasses Missverhältnis zwischen dem Fehlverhalten des Opfers und der schädigenden Gewalttat des Täters, ist eine Verweigerung oder übermässige Kürzung der Genugtuung bundesrechtswidrig.
BGE 124 II 8 E. 2b–3
- Thema: Bindungswirkung gerichtlicher Vergleiche bei der Genugtuung
- Kernaussage: Ein gerichtlicher Vergleich zwischen Täter und Opfer bindet die kantonale Opferhilfebehörde bei der Festsetzung der Genugtuung nicht verbindlich. Die Behörde hat die Schwere der Beeinträchtigung eigenständig nach opferhilferechtlichen Massstäben zu prüfen.
BGE 129 IV 149 E. 1–4
- Thema: Genugtuungsansprüche von Opfern von Sexualdelikten und Zinsenlauf
- Kernaussage: Bei schweren Eingriffen in die sexuelle Integrität ist regelmässig von einer schweren Beeinträchtigung auszugehen, die eine substantielle Genugtuung rechtfertigt. Im Unterschied zum Zivilrecht werden auf opferhilferechtliche Genugtuungen keine Zinsen geschuldet (Art. 28 OHG).
II. Kantonale Entscheide
SG VSG OH 2019/3 vom 27. August 2020
- Thema: Genugtuung nach Messerangriff und posttraumatischer Belastungsstörung
- Kernaussage: Das Gericht erhöhte die Genugtuung von CHF 4'500 auf CHF 5'000. Trotz des Fehlens entstellender Narben rechtfertigten die erlittene Todesangst und die sechsmonatige PTBS-bedingte Arbeitsunfähigkeit eine Erhöhung der Entschädigungssumme.
SG VSG OH 2023/7 vom 5. August 2024
- Thema: Genugtuungsanspruch nach bewaffnetem Raubüberfall mit Schlagring
- Kernaussage: Bei einem gewalttätigen Überfall mit einer gefährlichen Waffe begründet die Kombination aus physischen Gesichtsverletzungen und schwerer seelischer Erschütterung einen Genugtuungsanspruch nach Art. 22 OHG.
SG VSG OH 2024/6 vom 7. März 2025
- Thema: Genugtuung bei schwerer häuslicher Gewalt und Zinsverbot
- Kernaussage: Fortgesetzte schwere häusliche Gewalt begründet erhebliche Persönlichkeitsverletzungen im Sinne von Art. 49 OR i.V.m. Art. 22 OHG. Das Gericht bestätigte zudem, dass gestützt auf Art. 28 OHG keine Zinsen auf der Genugtuungssumme geschuldet sind.
SG VSG OH 2013/3 vom 25. November 2013
- Thema: Mehrfache Vergewaltigung und Pauschalkürzung nach SVK-Empfehlungen
- Kernaussage: Nach einer mehrfachen qualifizierten Vergewaltigung setzte das Gericht die Genugtuung auf CHF 30'000 fest. Eine Kürzung um rund ein Drittel gegenüber der zivilrechtlich gegen den Täter erwirkten Genugtuungssumme entspricht den bundesweiten SVK-Richtlinien für staatliche Opferhilfe.
OW OGVE 2014/15 Nr. 52 vom 27. Juli 2017
- Thema: Eintrittsschwelle der Schwere bei einfacher Körperverletzung
- Kernaussage: Eine einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) begründet nur dann einen Genugtuungsanspruch nach Art. 22 OHG, wenn die Beeinträchtigung über das alltägliche Mass hinausgeht und nachhaltige körperliche oder seelische Spuren hinterlässt; Bagatellverletzungen scheiden aus.
Letzte Aktualisierung: 29. August 2026