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Rechtsprechung zu Art. 21 OHG

Rechtsprechung zu Art. 21 OHG

I. Leitentscheide (BGE und Bundesgericht)

BGE 123 II 1 E. 2–3

  • Thema: Rasche Verfahrensführung und Vorschussgewährung
  • Kernaussage: Die Pflicht zur einfachen und raschen Durchführung des Opferhilfeverfahrens schliesst eine Sistierung nicht völlig aus, verbietet es aber, das Opfer zunächst auf einen langwierigen Zivilprozess gegen den Täter zu verweisen. Drohen existenzielle Engpässe, ist vorab über Vorschüsse zu befinden.

BGE 122 II 211 E. 1c–2

  • Thema: Vorschussentscheid als selbständig anfechtbare Zwischenverfügung
  • Kernaussage: Entscheide über die Verweigerung oder Gewährung von Vorschüssen stellen anfechtbare Zwischenverfügungen dar, die einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können, wenn die sofortige finanzielle Hilfe verweigert wird.

BGE 126 II 348 E. 2

  • Thema: Fristenwahrung bei noch unklarem Gesamtschaden
  • Kernaussage: Bei Spätschäden kann das Opfer zur Vermeidung von Verwirkungsfolgen frühzeitig ein Gesuch einreichen und bei unklaren Schadensfolgen Vorschussleistungen beantragen, bis der Endzustand feststeht.

BGE 124 II 8 E. 2–3

  • Thema: Bindungswirkung von Vergleichen und vorläufige staatliche Leistungen
  • Kernaussage: Gerichtliche Vergleiche zwischen Täter und Opfer binden die Opferhilfebehörden nicht absolut. Vorläufige staatliche Leistungen sind möglich, werden aber bei definitiver Klärung vollumfänglich angerechnet.

BGer 1C_146/2025 vom 6. Mai 2026, E. 2.5

  • Thema: Inanspruchnahme von Vorschüssen während hängigem Strafverfahren
  • Kernaussage: Das Bundesgericht betonte, dass Opfer, die den oft mehrjährigen Ausgang eines Straf- und Adhäsionsverfahrens nicht abwarten können, sich direkt an die Opferhilfe wenden und gestützt auf Art. 21 OHG einen Vorschuss zur Überbrückung beanspruchen dürfen.

II. Kantonale Entscheide

SG VSG OH 2023/4 vom 13. März 2024

  • Thema: Kumulative Voraussetzungen und Beweismass beim Vorschuss
  • Kernaussage: Ein Vorschuss auf Entschädigung setzt kumulativ sofortige Hilfsbedürftigkeit und kurzfristige Schadensungewissheit voraus. Das Vorliegen der Straftat und der adäquate Kausalzusammenhang sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen; eine rein summarische Plausibilitätsprüfung genügt nicht.

SG VSG OH 2022/2 vom 29. August 2023

  • Thema: Kein Vorschussanspruch bei provisorischer UVG-Kürzung
  • Kernaussage: Hat der Unfallversicherer eine Leistungskürzung wegen Verdachts auf Raufhandel vorgenommen, besteht kein Anspruch auf einen opferhilferechtlichen Vorschuss, da die Opferhilfe nicht provisorisch für streitige Sozialversicherungsleistungen haftet.

SG VSG OH 2025/2 vom 22. Januar 2026

  • Thema: Nachweis des deliktsbedingten finanziellen Engpasses
  • Kernaussage: Ein Vorschuss wird nur ausgerichtet, wenn das Opfer nachweisbar in eine finanzielle Notlage geraten ist. Stehen hinreichende Eigenmittel zur Bestreitung des laufenden Lebensbedarfs zur Verfügung, fehlt es an der Dringlichkeit nach Art. 21 lit. a OHG.

SG VSG OH 2022/4 vom 15. November 2023

  • Thema: Abweisung des Vorschussgesuchs bei strafrechtlicher Einstellung
  • Kernaussage: Wurde das Strafverfahren mangels Tatnachweises rechtskräftig eingestellt und liegen keine begründeten Zweifel an den Feststellungen der Staatsanwaltschaft vor, fehlt es an der überwiegend wahrscheinlichen Opfereigenschaft für einen Vorschuss.

SG VSG OH 2020/4 vom 7. März 2022

  • Thema: Zuständigkeit und Abgrenzung zur Beratungshilfe
  • Kernaussage: Grössere finanzielle Überbrückungsleistungen fallen nicht unter die materielle Hilfe der Beratungsstellen nach Art. 13 OHG, sondern müssen als förmlicher Vorschuss auf dem Weg nach Art. 21 OHG bei der kantonalen Entschädigungsbehörde beantragt werden.

Letzte Aktualisierung: 29. August 2026