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Art. 21 OHG — Vorschuss

Gesetzeswortlaut

Art. 21 OHG — Vorschuss

Die zuständige kantonale Behörde gewährt einen Vorschuss, wenn: a. die anspruchsberechtigte Person sofortige finanzielle Hilfe benötigt; und b. die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind.


Überblick und Bedeutung

Systematische Einordnung und Gesetzeszweck

Art. 21 OHG regelt das Rechtsinstitut des Vorschusses auf künftige opferhilferechtliche Entschädigungsleistungen. Oft vergehen zwischen der Straftat und der definitiven Schadensabwicklung Monate oder gar Jahre — namentlich wenn strafrechtliche Ermittlungen andauern, zivilrechtliche Haftungsfragen strittig sind oder der medizinische Endzustand des Opfers noch nicht feststeht.

Um zu verhindern, dass die geschädigte Person durch die deliktsbedingten Ausfälle in eine existenzielle Notlage gerät, verpflichtet Art. 21 OHG die kantonale Entschädigungsbehörde zur Ausrichtung eines provisorischen Vorschusses.

Der Anspruch auf einen Vorschuss ist ein echter Rechtsanspruch («gewährt […] einen Vorschuss»), sofern die beiden gesetzlichen Voraussetzungen von lit. a und lit. b kumulativ erfüllt sind (SG VSG OH 2023/4 vom 13. März 2024).


Kommentierung

1. Kumulative Tatbestandsvoraussetzungen

A. Sofortige finanzielle Hilfsbedürftigkeit (lit. a)

  • Das Opfer oder seine Angehörigen müssen sich in einer akuten finanziellen Notlage bzw. einem liquiditätsmässigen Engpass befinden, der direkt auf die Straftat zurückzuführen ist.
  • Eine Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn laufende Lebenshaltungskosten, dringende Behandlungsauslagen oder aufgelaufene Mietkosten nicht mehr aus den laufenden Einnahmen oder verfügbaren Ersparnissen bestritten werden können.
  • Liegen ausreichende freie Vermögenswerte oder vorleistungspflichtige Versicherungen vor, fehlt es am Kriterium der sofortigen finanziellen Notwendigkeit (SG VSG OH 2025/2 vom 22. Januar 2026).

B. Kurzfristige Ungewissheit über die Schadensfolgen (lit. b)

  • Die materiellen Folgen der Straftat (z.B. Grad der dauerhaften Invalidität, Höhe des Erwerbsschadens, Leistungspflicht Dritter) lassen sich im Zeitpunkt des Gesuchs nicht mit hinreichender Bestimmtheit beziffern.
  • Dies ist typischerweise der Fall bei laufenden Strafuntersuchungen, ungeklärter Kausalität von Spätschäden oder noch nicht abgeschlossener Heilbehandlung (BGer 1C_146/2025 vom 6. Mai 2026, E. 2.5).

2. Beweismass und Prüfungsdichte

Im Unterschied zur reinen Soforthilfe der Beratungsstellen nach Art. 13 OHG, bei der eine blosse Glaubhaftmachung genügt, gelten für den Vorschuss nach Art. 21 OHG strengere Massstäbe:

  • Das Vorliegen einer Straftat, die Opfereigenschaft (Art. 1 OHG) und der natürliche sowie adäquate Kausalzusammenhang sind nach ständiger kantonaler Praxis mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (SG VSG OH 2023/4 vom 13. März 2024; SG VSG OH 2022/2 vom 29. August 2023).
  • Eine rein summarische Plausibilitätsprüfung genügt nicht, da ein Vorschuss mit echten Geldleistungen des Kantons verbunden ist.

3. Abgrenzung zur Beratungshilfe (Art. 13 OHG)

  • Soforthilfe und längerfristige Hilfe (Art. 13 OHG): Wird unbürokratisch durch die Beratungsstellen gewährt (z.B. Notunterkunft, anwaltliche Erstberatung, dringende therapeutische Sitzungen).
  • Vorschuss nach Art. 21 OHG: Wird ausschliesslich durch die kantonale Entschädigungsbehörde (in der Regel Justiz- oder Sicherheitsdepartement) im Rahmen des förmlichen Verwaltungsverfahrens gewährt und dient der Überbrückung grösserer Erwerbsausfall- oder Unterhaltsschäden (SG VSG OH 2020/4 vom 7. März 2022).

4. Anrechnung und Rückabwicklung

Der geleistete Vorschuss wird bei der definitiven Festsetzung der Entschädigung nach Art. 20 OHG vollumfänglich an den Endbetrag angerechnet. Ergibt die spätere materielle Prüfung, dass kein Anspruch bestand oder der Schaden geringer ausfällt als der Vorschuss, unterliegt der Mehrbetrag der Rückforderung nach Art. 33 OHG.


Kasuistik aus der Gerichtspraxis

1. Fehlende überwiegende Wahrscheinlichkeit der Kausalität

  • Sachverhalt: Ein Gesuchsteller verlangte nach einem tätlichen Vorfall einen Vorschuss für Erwerbsausfall infolge einer Sprunggelenksfraktur. Medizinische Vorakten zeigten, dass die Verletzung möglicherweise auf ein vorbestehendes degeneratives Geschehen zurückzuführen war.
  • Entscheidung: Das Versicherungsgericht St. Gallen wies das Gesuch ab. Da der Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Straftat und der Arbeitsunfähigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich war, durfte kein Vorschuss nach Art. 21 OHG gewährt werden (SG VSG OH 2023/4 vom 13. März 2024).

2. Provisorische Leistungskürzung des UVG-Versicherers

  • Sachverhalt: Die Unfallversicherung kürzte die Taggeldzahlungen provisorisch wegen des Verdachts auf Beteiligung an einer Schlägerei (Art. 39 UVG / Art. 49 UVV). Das Opfer forderte die Differenz als OHG-Vorschuss.
  • Entscheidung: Das Gericht lehnte die Vorschusszahlung ab. Die staatliche Opferhilfe hat nicht lückenbüsserisch für Kürzungen der Sozialversicherer einzuspringen, solange das Selbstverschulden im Raum steht (SG VSG OH 2022/2 vom 29. August 2023; SG VSG OH 2008/6 vom 12. November 2009).

3. Vorschussverweigerung bei Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

  • Sachverhalt: Ein Gesuchsteller beantragte nach einem behaupteten Überfall einen Vorschuss. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren rechtskräftig ein, da weder Spuren noch Zeugen den Sachverhalt stützten.
  • Entscheidung: Das kantonale Gericht bestätigte die Abweisung des Vorschusses. Die Opferhilfebehörden dürfen sich auf die Sachverhaltsfeststellung der Strafjustiz stützen, wenn keine Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Ermittlungsverfahren vorliegen (SG VSG OH 2022/4 vom 15. November 2023).

Kantonale Praxisfragen

1. Verfahrensdauer und Sistierung des Hauptverfahrens

  • Streitpunkt: Darf die kantonale Behörde das Entschädigungsverfahren bis zum rechtskräftigen Strafurteil sistieren, ohne über einen beantragten Vorschuss zu entscheiden?
  • Kantonale Praxis: Nein. Zwar ist die Sistierung des Hauptentschädigungsverfahrens bis zum Strafabschluss grundsätzlich zulässig (BGE 122 II 211 E. 2), über ein akzessorisches Vorschussgesuch muss die Behörde jedoch zügig und vorab mittels Zwischenverfügung entscheiden, um Art. 21 OHG nicht auszuhöhlen (BGE 123 II 1 E. 2–3).

2. Nachweis der finanziellen Notlage

  • Streitpunkt: Welche Anforderungen werden an die Dokumentation der Notlage im Vorschussverfahren gestellt?
  • Kantonale Praxis: Das Opfer hat aktuelle Bankauszüge, Mietverträge und Nachweise über laufende Verpflichtungen vorzulegen. Das Vorhandensein von rasch liquidierbaren Ersparnissen schliesst die Dringlichkeit im Sinne von lit. a aus (SG VSG OH 2025/2 vom 22. Januar 2026).

Literatur

  • PETER GOMM / DOMINIK ZEHNTNER (Hrsg.), Kommentar zum Opferhilfegesetz, 4. Aufl., Bern 2020, N 1 ff. zu Art. 21 OHG.
  • DOMINIK ZEHNTNER, Opferhilfe bei Körperverletzung und Tötung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 140 ff.
  • SVK-OHG, Empfehlungen zur Anwendung des Opferhilfegesetzes, Kapitel 3.4 (Vorschuss auf Entschädigung), Ausgabe 2020/2024.
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