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Rechtsprechung zu Art. 20 OHG

Rechtsprechung zu Art. 20 OHG

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 128 II 49 E. 3

  • Thema: Mehrstufige Berechnungsmethode bei Entschädigung und Mitverschulden
  • Kernaussage: Bei der Festsetzung des Entschädigungsanspruchs ist methodisch in drei Schritten vorzugehen: Zunächst ist der tatsächliche Netto-Schaden zu ermitteln, anschliessend wird eine allfällige Reduktion wegen Selbstverschuldens (Art. 27 OHG) vorgenommen, und erst danach ist die einkommensabhängige Deckungsquote nach Art. 20 Abs. 2 OHG anzuwenden.

BGE 149 II 246 E. 5

  • Thema: Verhältnis der Beratungsstellenleistungen zur Entschädigungsgrenze
  • Kernaussage: Von Beratungsstellen erbrachte Soforthilfe- und längerfristige Hilfeleistungen (wie Vertretungskosten) fallen nicht unter den Entschädigungsbegriff von Art. 19/20 OHG und belasten folglich nicht die gesetzliche Höchstgrenze für Entschädigungen.

BGE 137 II 122 E. 3.5

  • Thema: Wohnsitzbegriff und Bemessung bei Auslandstaten
  • Kernaussage: Der Wohnsitzbegriff für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit und der massgebenden Lebensbedarfsrichtwerte richtet sich nach Art. 23 ff. ZGB. Ein temporärer Auslandaufenthalt begründet keine Wohnsitzaufgabe in der Schweiz.

BGE 124 II 507 E. 2–3

  • Thema: Subsidiarität und Kostenlosigkeit im Entschädigungsverfahren
  • Kernaussage: Das Entschädigungsverfahren vor den kantonalen Opferhilfebehörden und Beschwerdeinstanzen ist kostenfrei. Die Prüfung der Entschädigungsvoraussetzungen darf für das hilfesuchende Opfer keine finanziellen Hürden aufbauen.

BGE 136 II 187 E. 7

  • Thema: Schadenersatzansprüche und Verwirkung
  • Kernaussage: Die Festsetzung von staatlichen Entschädigungsleistungen setzt voraus, dass die gesetzlichen Verwirkungsfristen gewahrt sind. Bei zeitlich verzögertem Schadenseintritt greifen die differenzierten Fristbeginnregeln des OHG.

II. Weitere Entscheide (Bundesgericht und kantonale Gerichte)

ZH SVG OH.2005.00006 vom 18. Juli 2005

  • Thema: Koordination mit den ELG-Grundsätzen und Anrechnung von Drittleistungen
  • Kernaussage: Bei der Berechnung der anrechenbaren Einnahmen und des allgemeinen Lebensbedarfs nach Art. 20 Abs. 2 OHG ist strikt auf die Richtwerte des ELG abzustellen. Drittleistungen, die das Opfer als Schadenersatz erhalten hat, mindern den Anspruch unmittelbar.

ZH SVG OH.2022.00006 vom 22. August 2023

  • Thema: Absolute Obergrenzen und Einkommensabhängigkeit der Entschädigung
  • Kernaussage: Das Gericht betonte den zwingenden Charakter der gesetzlichen Höchstgrenze sowie der einkommensabhängigen Deckung gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 OHG, wodurch der staatliche Schadenersatz gegenüber dem Zivilrecht gezielt plafoniert ist.

SG VSG OH 2013/5 vom 27. Juni 2014

  • Thema: Staffelung des Anspruchs nach den Einkommensverhältnissen
  • Kernaussage: Übersteigen die anrechenbaren Einnahmen des Opfers den einfachen Lebensbedarf, ist die Entschädigung degressiv herabzusetzen; der Anspruch entfällt erst bei Erreichen des vierfachen Betrags vollständig.

SG VSG OH 2020/2 vom 27. September 2021

  • Thema: Vorteilsanrechnung und Abgrenzung zu rückzahlungspflichtigen Vorschüssen
  • Kernaussage: Auf den Schaden nach Art. 20 Abs. 1 OHG sind nur solche Leistungen Dritter anzurechnen, die definitiv als Schadenersatz zuqualifizieren sind; rückzahlungspflichtige Darlehen des Arbeitgebers führen zu keiner Schmälerung des Entschädigungsanspruchs.

BL KG 810 21 140 vom 1. Dezember 2021

  • Thema: Subsidiaritätsprinzip und Drittverfolgungsobliegenheit
  • Kernaussage: Eine staatliche Entschädigung nach Art. 20 OHG setzt voraus, dass vorrangig verpflichtete Dritte oder Versicherungen keine oder keine genügenden Leistungen erbringen. Die Behörde hat die Drittleistungspflichten umfassend abzuklären.

Letzte Aktualisierung: 29. August 2026