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Art. 20 OHG — Festsetzung der Entschädigung

Gesetzeswortlaut

Art. 20 OHG — Festsetzung

¹ Leistungen, welche die gesuchstellende Person von Dritten als Schadenersatz erhalten hat, werden für die Berechnung der Entschädigung auf den Schaden angerechnet.

² Die Entschädigung deckt den Schaden: a. ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen; b. anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem einfachen und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen.

³ Die Entschädigung beträgt höchstens 130 000 Franken; keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn sie weniger als 500 Franken betragen würde.

⁴ Die Entschädigung kann in mehreren Teilzahlungen ausgerichtet werden.


Überblick und Bedeutung

Systematische Einordnung und Zweck

Art. 20 OHG legt die Modalitäten der Festsetzung und Bemessung der opferhilferechtlichen Entschädigung fest. Die Bestimmung konkretisiert den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grundsatz der Subsidiarität der Opferhilfe (Art. 4 Abs. 1 OHG): Der Staat springt nur insoweit ein, als das Opfer den Schaden nicht anderweitig decken kann und seine wirtschaftlichen Verhältnisse eine Unterstützung rechtfertigen.

Im Zentrum von Art. 20 OHG stehen drei Grundsätze:

  1. Vorteilsanrechnung und Schadensbereinigung (Abs. 1): Sämtliche Ersatzleistungen Dritter mindern den erstattungsfähigen Schaden.
  2. Einkommensabhängige Deckung (Abs. 2): Die Auszahlung richtet sich nach den finanziellen Verhältnissen des Opfers, berechnet nach den Kriterien des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) via Art. 6 OHG.
  3. Gesetzliche Schwellen- und Höchstwerte (Abs. 3): Begrenzung der staatlichen Auszahlung auf maximal CHF 130'000 (ab 1. Januar 2025; davor CHF 120'000) sowie Ausschluss von Bagatellforderungen unter CHF 500.

Kommentierung

1. Anrechnung von Drittleistungen (Abs. 1)

Auf den nach Art. 19 Abs. 2 OHG ermittelten Schaden sind alle Leistungen anzurechnen, die das Opfer oder seine Angehörigen von Dritten als Schadenersatz erhalten haben:

  • Täterleistungen: Direkte Schadenersatzzahlungen des Täters, zivilrechtliche Vergleiche oder im Strafverfahren geleistete Wiedergutmachungszahlungen.
  • Versicherungsleistungen: Leistungen von Sozialversicherungen (UVG, IV, KVG, AHV, MV) sowie Privatversicherungen (Haftpflicht-, Unfall-, Lebens- oder Rechtsschutzversicherungen).
  • Subsidiaritätsprinzip: Das Opfer ist verpflichtet, vorrangige Ansprüche gegenüber haftpflichtigen Dritten und Versicherern geltend zu machen (BL KG 810 21 140 vom 1. Dezember 2021).

2. Einkommensabhängige Deckungsstufen (Abs. 2)

Die Höhe der auszurichtenden Entschädigung ist an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der anspruchsberechtigten Person gekoppelt. Massstab hierfür ist der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG i.V.m. Art. 49 OHG und dem ELG:

  • Volle Deckung (Abs. 2 lit. a): Liegen die anrechenbaren Nettoeinnahmen der Person (inkl. anrechenbarem Vermögensverzehr) auf oder unter dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, wird der verbleibende Schaden zu 100 % (bis zur gesetzlichen Obergrenze) vergütet.
  • Anteilsmässige Deckung (Abs. 2 lit. b): Liegen die anrechenbaren Einnahmen zwischen dem einfachen und dem vierfachen Lebensbedarf, wird der Schaden linear degressiv anteilsmässig gedeckt. Die Formel lautet: $$\text{Deckungsgrad (%)} = 100 \times \left(1 - \frac{\text{Einnahmen} - \text{Einfacher Lebensbedarf}}{3 \times \text{Einfacher Lebensbedarf}}\right)$$
  • Ausschluss bei hohem Einkommen: Übersteigen die massgebenden Einnahmen den vierfachen Lebensbedarf, entfällt jeglicher Anspruch auf Entschädigung vollständig.

3. Betragsgrenzen und Teuerung (Abs. 3)

A. Höchstbetrag (CHF 130'000)

  • Gemäss Verordnung vom 10. April 2024 über die Anpassung der Entschädigungs- und Genugtuungsbeträge des Opferhilfegesetzes an die Teuerung (AS 2024 163) wurde der gesetzliche Maximalbetrag per 1. Januar 2025 von CHF 120'000 auf CHF 130'000 angehoben.
  • Dieser Betrag stellt eine absolute Obergrenze pro Gesuchstellerin bzw. Gesuchsteller dar (ZH SVG OH.2022.00006 vom 22. August 2023).

B. Mindestbetrag (CHF 500)

  • Beträgt der berechnete Entschädigungsanspruch weniger als CHF 500, wird keine Entschädigung ausgerichtet. Dies dient der Entlastung der kantonalen Verwaltung von Bagatellfällen.

4. Teilzahlungen (Abs. 4)

Steht der Gesamtschaden noch nicht endgültig fest (z.B. bei andauernder Arbeitsunfähigkeit oder noch nicht abgeschlossener medizinischer Rehabilitation), kann die kantonale Behörde gestützt auf Art. 20 Abs. 4 OHG Teilzahlungen anordnen, um das Entschädigungsverfahren schrittweise abzuwickeln.


Kasuistik aus der Gerichtspraxis

1. Berechnung bei Zusammentreffen von Erwerbsschaden und Mitverschulden

  • Sachverhalt: Ein Opfer forderte nach einer Auseinandersetzung Entschädigung für Erwerbsausfall. Die Behörde kürzte die Leistung zunächst wegen Selbstverschuldens und wandte anschliessend die Einkommensstaffelung an.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hielt fest, dass bei der Entschädigungsberechnung methodisch zuerst der Netto-Schaden zu ermitteln ist, darauf allfällige Kürzungsfaktoren (Mitverschulden gemäss Art. 27 OHG) anzuwenden sind und erst im letzten Schritt die einkommensabhängige Deckungsquote nach Art. 20 Abs. 2 OHG berechnet wird (BGE 128 II 49 E. 3).

2. Koordination mit ELG-Richtwerten bei der Bedarfsberechnung

  • Sachverhalt: Bei der Festsetzung des Entschädigungsanspruchs war streitig, ob anerkannte Ausgaben nach den Grundsätzen des ELG vom anrechenbaren Einkommen in Abzug zu bringen sind.
  • Entscheidung: Das Sozialversicherungsgericht Zürich bestätigte, dass die Festsetzung der massgebenden Einnahmen und des allgemeinen Lebensbedarfs nach Art. 20 Abs. 2 OHG zwingend den Vorschriften von Art. 6 OHG i.V.m. dem ELG folgt, um ein einheitliches Existenzminimum zu gewährleisten (ZH SVG OH.2005.00006 vom 18. Juli 2005).

3. Anrechnung von vorläufigen Arbeitgeberleistungen

  • Sachverhalt: Nach einer versuchten Tötung erhielt das Opfer von seiner Arbeitgeberin eine vorübergehende Lohnfortzahlung als Darlehen/Vorschuss. Die Opferhilfebehörde wollte diesen Betrag als definitiven Schadenersatz anrechnen.
  • Entscheidung: Das Versicherungsgericht St. Gallen stellte klar, dass nur echte, definitive Schadenersatzleistungen Dritter anrechenbar sind; rückzahlungspflichtige Darlehen mindern den verbleibenden Schaden nicht (SG VSG OH 2020/2 vom 27. September 2021).

Kantonale Praxisfragen

1. Nachforderung bei nachträglichen Regress- oder Versicherungserfolgen

  • Streitpunkt: Wie ist zu verfahren, wenn der Sozialversicherer nach Auszahlung der staatlichen OHG-Entschädigung rückwirkend Taggelder oder Renten nachzahlt?
  • Kantonale Praxis: Soweit nachträgliche Drittleistungen den bereits durch die Opferhilfe entschädigten Schaden decken, geht der Anspruch auf Rückerstattung nach Art. 33 OHG über. Die kantonale Behörde fordert die zu viel ausgerichtete Entschädigung zurück oder verrechnet sie mit allfälligen offenen Genugtuungsansprüchen (SG VSG OH 2013/5 vom 27. Juni 2014).

2. Anrechnung von Leistungen der Opferhilfeberatungsstellen

  • Streitpunkt: Werden von den Opferhilfeberatungsstellen erbrachte Soforthilfen oder Kostengutsprachen für juristische Vertretung an die Entschädigungsobergrenze von Art. 20 Abs. 3 OHG angerechnet?
  • Kantonale Praxis: Nein. Leistungen der Beratungsstellen nach Art. 13 OHG (Soforthilfe und längerfristige Hilfe) sind eigenständige Hilfeleistungen und belasten weder die Höchstgrenze von CHF 130'000 für Entschädigungen noch unterliegen sie der Einkommensstaffelung von Art. 20 Abs. 2 OHG (BGE 149 II 246 E. 5).

Literatur

  • PETER GOMM, Subsidiarität und Koordination von Entschädigungsleistungen mit Leistungen Dritter nach dem Opferhilfegesetz, HAVE 2004, S. 215 ff.
  • PETER GOMM / DOMINIK ZEHNTNER (Hrsg.), Kommentar zum Opferhilfegesetz, 4. Aufl., Bern 2020, N 1 ff. zu Art. 20 OHG.
  • DOMINIK ZEHNTNER, Das neue Opferhilfegesetz – wesentliche Änderungen und Neuerungen, Jusletter vom 1. September 2008.
  • SVK-OHG, Empfehlungen zur Anwendung des Opferhilfegesetzes, Kapitel 3 (Entschädigung und Einkommensberechnung), Ausgabe 2020/2024.
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