Rechtsprechung zu Art. 19 OHG
Rechtsprechung zu Art. 19 OHG
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 150 IV 48 E. 3
- Thema: Ausschluss von Sach- und reinen Vermögensschäden (Lohnforderungen bei Menschenhandel)
- Kernaussage: Art. 19 Abs. 3 OHG schliesst eine Entschädigung für den Ersatz von Sach- und reinen Vermögensschäden aus. Folglich können Opfer von Menschenhandel für ausstehende Lohnforderungen keine staatliche Entschädigung nach OHG geltend machen, da der Entschädigungsanspruch ausschliesslich Personenschäden im Sinne von Art. 45 und 46 OR abdeckt.
BGE 149 II 246 E. 5
- Thema: Anwaltskosten des Strafverfahrens und Abgrenzung zu Art. 13 OHG
- Kernaussage: Das Opfer im Sinne der Opferhilfegesetzgebung kann die Anwaltskosten des Strafverfahrens ausschliesslich als Soforthilfe oder als längerfristige Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG über die Beratungsstellen geltend machen. Eine Qualifikation dieser Vertretungskosten als Entschädigung nach Art. 19 OHG ist durch Art. 19 Abs. 3 OHG gesetzlich ausgeschlossen.
BGE 134 II 308 E. 5
- Thema: Zeitlicher Geltungsbereich bei Spätfolgen (Asbestopfer)
- Kernaussage: Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten mit grossem zeitlichem Abstand zwischen der Tathandlung und dem Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs (z.B. Pleuramesotheliom nach Asbestexposition) ist für den zeitlichen Geltungsbereich der Entschädigungsbestimmungen nach OHG nicht allein auf das sorgfaltswidrige Verhalten, sondern massgeblich auf den Eintritt des Erfolgs abzustellen.
BGE 143 IV 154 E. 2.3
- Thema: Glaubhaftmachung der Integritätsbeeinträchtigung für den Opferbegriff
- Kernaussage: Um als Opfer anerkannt zu werden und opferhilferechtliche Ansprüche geltend zu machen, genügt die Glaubhaftmachung einer unmittelbaren Integritätsbeeinträchtigung. Ein Freispruch der beschuldigten Person im Strafverfahren steht der Anerkennung als Opfer und den finanziellen Ansprüchen nicht von vornherein entgegen.
BGE 150 II 465 E. 4–5
- Thema: Beweismass der Glaubhaftmachung und Kausalität bei psychischen Beeinträchtigungen
- Kernaussage: Bei opferhilferechtlichen Dringlichkeits- und Unterstützungsleistungen dürfen die Anforderungen an den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen den Leistungszweck nicht vereiteln. Das inkriminierte Verhalten muss zudem nicht die alleinige Ursache der psychischen Integritätsverletzung sein.
II. Weitere Entscheide (Bundesgericht und kantonale Gerichte)
BGer 1C_344/2022 vom 2. Juni 2023, E. 5.1
- Thema: Qualifikation von Rechtsanwaltshonoraren nach OHG
- Kernaussage: Bestätigung, dass Vertretungskosten des Strafverfahrens opferhilferechtlich ausschliesslich unter die längerfristige Hilfe nach Art. 13 Abs. 2 OHG fallen und nicht im Rahmen eines Entschädigungsgesuchs nach Art. 19 OHG vergütet werden können.
SG VSG OH 2013/5 vom 27. Juni 2014
- Thema: Kausalität zwischen Körperverletzung und Erwerbsausfall infolge Arbeitslosigkeit
- Kernaussage: Das Gericht bejahte den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Verletzungen aus einer Gewalttat und dem eingetretenen Verdienstausfall. Die Behörde darf die Kausalität bei posttraumatischen Störungen nicht vorschnell verneinen.
SG VSG OH 2019/2 vom 24. November 2020
- Thema: Informationspflicht der Behörden bei Entschädigungsgesuchen
- Kernaussage: Bei erkennbarem Informations- und Unterstützungsbedarf des Opfers ist auch die für die Entschädigung zuständige kantonale Behörde verpflichtet, das Opfer auf die Beratungshilfe hinzuweisen. Ein Entschädigungsgesuch darf nicht ohne Weiteres wegen mangelnder Substantiierung abgeschrieben werden.
LU KG 1H 16 1 vom 19. Februar 2016
- Thema: Abgrenzung von längerfristiger psychologischer Hilfe zu Art. 19 OHG
- Kernaussage: Psychotherapeutische Behandlungskosten sind primär als längerfristige Hilfe nach Art. 13 Abs. 2 OHG zu gewähren. Erst wenn eine weitere Kostenübernahme über diesen Rahmen hinausgeht, ist eine Abgeltung im Rahmen der Entschädigung nach Art. 19 OHG zu prüfen.
ZH SVG OH.2022.00006 vom 22. August 2023
- Thema: Erwerbsausfall wegen Bildungsrückstand nach Kindsentführung
- Kernaussage: Ein behaupteter Erwerbsschaden infolge Bildungsrückstands nach einer Kindsentführung ins Ausland begründet keinen Entschädigungsanspruch nach Art. 19 OHG, da die Erstausbildungspflicht der Eltern nach Art. 276 ff. ZGB vorgeht und der Kausalzusammenhang zu vage bleibt.
Letzte Aktualisierung: 29. August 2026