Zum Inhalt springen

Art. 10 — Akteneinsicht

Gesetzeswortlaut

2. Kapitel: Leistungen der Beratungsstellen1. Abschnitt: Beratungsstellen

1 Die Beratungsstellen können Einsicht nehmen in Akten von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten aus Verfahren, an denen das Opfer oder seine Angehörigen teilnehmen, sofern diese ihre Zustimmung erteilt haben.

2 Das Akteneinsichtsrecht darf den Beratungsstellen nur so weit verweigert werden, als dies gemäss massgebendem Prozessrecht auch gegenüber der geschädigten Person zulässig wäre.

SR 312.5 · Stand am 1. Januar 2025 · Fedlex

Kommentierung

Bedeutung

Art. 10 OHG regelt das Akteneinsichtsrecht der Opferhilfe-Beratungsstellen. Die Bestimmung verleiht den Beratungsstellen ein eigenes, von der Parteistellung des Opfers unabhängiges Recht, in die Akten von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Einsicht zu nehmen. Dieses Instrument ist für die wirksame Opferhilfe zentral, denn ohne Kenntnis des Strafverfahrensstands kann die Beratungsstelle ihre Aufgaben — namentlich die Beratung, die längerfristige Hilfe und die Entschädigungs- und Genugtuungsverfahren — nicht sachgerecht wahrnehmen.

Die Regelung wurde mit der Totalrevision des OHG (in Kraft seit 1. Januar 2009) neu gefasst. Unter dem alten Recht war die Akteneinsicht der Beratungsstellen in Art. 10a aOHG geregelt; die inhaltlichen Eckpunkte sind im Wesentlichen gleich geblieben.

Voraussetzungen (Abs. 1)

Zustimmung des Opfers oder seiner Angehörigen. Abs. 1 macht das Akteneinsichtsrecht der Beratungsstellen von der Zustimmung des Opfers oder seiner Angehörigen abhängig. Das ist Ausdruck der Opferautonomie: Die Beratungsstelle soll nicht gegen den Willen des Opfers in Strafakten Einsicht nehmen. Die Zustimmung kann auch von Angehörigen (vgl. Art. 2 Abs. 2 OHG) erteilt werden, etwa wenn das Opfer verstorben ist oder die Einsicht nicht selbst erklären kann.

Teilnahme am Verfahren. Die Akteneinsicht ist nur in Verfahren möglich, an denen das Opfer oder seine Angehörigen teilnehmen. Darunter sind alle Strafverfahren zu verstehen, in denen das Opfer als Geschädigter oder als Privatkläger beteiligt ist.

Beratungsstellen als Berechtigte. Ausschliesslich die anerkannten Beratungsstellen nach Art. 3 OHG sind berechtigt, Akteneinsicht zu nehmen — nicht das Opfer selbst. Für das Opfer selbst ergibt sich das Akteneinsichtsrecht aus dem massgebenden Prozessrecht (vgl. Art. 107 Abs. 1 StPO; s. auch BGer 1A.21/2001, wonach der Anspruch auf Akteneinsicht nicht in Art. 8 OHG enthalten ist, sondern sich aus dem Prozessrecht ergibt).

Schranken (Abs. 2)

Gleichbehandlung mit der geschädigten Person. Abs. 2 stellt klar, dass das Akteneinsichtsrecht der Beratungsstellen denselben Schranken unterliegt wie das Akteneinsichtsrecht der geschädigten Person nach massgebendem Prozessrecht. Die Beratungsstelle kann nicht mehr Akteneinsicht beanspruchen als das Opfer selbst. Wäre die Akteneinsicht gegenüber der geschädigten Person — etwa wegen laufender Ermittlungen, des Persönlichkeitsschutzes Dritter oder des Opferschutzes selbst — eingeschränkt, so gilt dieselbe Beschränkung für die Beratungsstelle.

Verhältnis zur StPO. Nach Art. 107 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person und ihre Verteidigung Anspruch auf Akteneinsicht; für die geschädigte Person und das Opfer gelten die besonderen Einschränkungen nach Art. 108 StPO. Die Beratungsstelle hat nach Abs. 2 keinen weitergehenden Einsichtsanspruch als die geschädigte Person nach diesen Bestimmungen.

Abgrenzung zu Art. 8 und Art. 10c OHG

Art. 8 OHG regelt die Beteiligung des Opfers am Strafverfahren und dessen Verfahrensrechte, nicht jedoch das Akteneinsichtsrecht. Das Bundesgericht hat in BGer 1A.21/2001 vom 11. April 2001, E. 1 ausdrücklich festgehalten, dass der Anspruch auf Akteneinsicht nicht in Art. 8 OHG enthalten ist. Vielmehr ergibt sich das Akteneinsichtsrecht des Opfers aus dem massgebenden Prozessrecht.

Art. 10c OHG regelt die Beschränkung der Einvernahme des Opfers und den Schutz vor Konfrontation mit dem Beschuldigten — eine andere prozessuale Schutzbestimmung, die ebenfalls der Opferautonomie dient, aber nicht das Akteneinsichtsrecht betrifft. Die Legitimation des Opfers, Verletzungen von OHG-Rechten mit Nichtigkeitsbeschwerde zu rügen, wurde in BGE 129 IV 179, E. 1.2 bejaht: Das Opfer kann unabhängig von weiteren Voraussetzungen Nichtigkeitsbeschwerde erheben, wenn es eine Verletzung von Rechten geltend macht, die ihm das OHG einräumt.

Kasuistik

BGer 1A.21/2001 — Akteneinsicht und Parteistellung. In diesem Entscheid befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob einer Person, die nicht als Opfer im Sinne des OHG anerkannt war, Akteneinsicht in ein Strafverfahren gewährt werden muss. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Anspruch auf Akteneinsicht nicht in Art. 8 OHG enthalten ist, sondern sich aus dem anwendbaren Prozessrecht ergibt (BGer 1A.21/2001, E. 1).

BGE 129 IV 179 — Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde. Das Bundesgericht bestätigte, dass Opfer, die eine Verletzung von Rechten geltend machen, die ihnen das OHG einräumt, unabhängig von weiteren Voraussetzungen zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert sind. Die Nichtigkeitsbeschwerdelegitimation ergibt sich aus Art. 270 lit. e Ziff. 2 BStP bzw. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 129 IV 179, E. 1.2).

BGE 125 II 265 — Opferstellung und unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Opferstellung und des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im Opferhilfeverfahren. Nach Art. 16 OHG (aArt. 16 aOHG) stehen dem Opfer im Verfahren nach Art. 11 ff. OHG die Befreiung von den Verfahrenskosten und bei Bedürftigkeit die unentgeltliche Verbeiständung zu (BGE 125 II 265, E. 3 und 4).

BGE 149 II 246 — Anwaltskosten als längerfristige Hilfe. In diesem Grundsatzentscheid klärte das Bundesgericht, dass das Opfer die Anwaltskosten des Strafverfahrens ausschliesslich als Soforthilfe oder als längerfristige Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG geltend machen kann, nicht aber als Entschädigung nach Art. 19 OHG (BGE 149 II 246, E. 5.1). Ferner entschied das Gericht, dass die Opferhilfe nicht subsidiär zur unentgeltlichen Rechtspflege ist (E. 12).

BGE 143 IV 154 — Rückerstattungspflicht bei unentgeltlicher Verbeiständung. Das Bundesgericht entschied, dass Art. 30 Abs. 3 OHG die Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung durch das Opfer bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen ausschliesst. Das Opfer und seine Angehörigen müssen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten (BGE 143 IV 154, E. 2).

BGE 126 II 228 — Keine weitere Hilfe ohne Beziehung zur Schweiz. Das Opfer einer im Ausland erlittenen Straftat hat keinen Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG, wenn es im Tatzeitpunkt keine Beziehung zur Schweiz hatte (BGE 126 II 228, E. 2 und 3).

BGE 128 II 107 — Schweizer Opfer im Ausland. Die schweizerische Staatsbürgerschaft des Opfers im Tatzeitpunkt genügt, um eine persönliche Beziehung zur Schweiz und damit die Anspruchsberechtigung gemäss Art. 3 OHG zu begründen (BGE 128 II 107, E. 2a).

Kantonale Rechtsprechung

LU Verwaltungsgericht A 99 129 — Anwaltskosten als weitere Kosten. Die Anwaltskosten gehören nicht unter den durch die Straftat erlittenen Schaden gemäss Art. 12 Abs. 1 OHG und sind ausschliesslich bei den Beratungsstellen als «weitere Kosten» im Sinne von Art. 3 Abs. 4 OHG geltend zu machen (LU Verwaltungsgericht A 99 129).

LU Verwaltungsgericht A 99 282 — Soforthilfe und weitere Hilfe. Zahlungen zur Deckung des Grundbedarfs und für die Krankenkassenprämien gelten in der Regel als weitere Kosten gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG. Solche wiederkehrenden und von der konkreten Straftat unabhängigen Ausgaben werden von der Opferberatungsstelle höchstens im Rahmen der Soforthilfe übernommen (LU Verwaltungsgericht A 99 282).

Literatur

  • Gomm/Stein/Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern (Kommentierung zu Art. 10 OHG)
  • Botschaft des Bundesrates vom 9. November 2005 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten, BBl 2005 7211
Zuletzt aktualisiert am