Rechtsprechung zu Art. 9 OHG
Leitentscheide (BGE)
BGE 133 IV 110, E. 2.1
- Thema: Beratungshilfe als zentrales Opferrecht; Abgrenzung zur therapeutischen Hilfe
- Kernaussage: Die Beratungshilfe nach Art. 9 OHG ist ein wesentliches Element der Opferrechte. Sie umfasst die Beratung und Unterstützung bei der Wahrnehmung der Rechte im Strafverfahren, nicht die therapeutische Behandlung. Die Grenze zwischen Beratung und therapeutischer Begleitung ist fliessend; bei Bedarf muss die Beratungsstelle auf spezialisierte therapeutische Angebote verweisen.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Umfang), Abs. 2 (Kostenfreiheit), Abgrenzung zu Art. 10 OHG
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 1C_215/2010 — Beratungsstelle und Opfereigenschaft
- Thema: Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung
- Kernaussage: Die Beratungshilfe steht nur Personen zu, die die Opfereigenschaft nach Art. 2 OHG erfüllen. Die blosse Behauptung, Opfer einer Straftat zu sein, genügt nicht — es bedarf einer plausiblen Darlegung der Integritätsverletzung.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Anspruchsberechtigte), Art. 2 OHG
BGer 1C_32/2010 — Übergangsrecht und Beratungshilfe
- Thema: Anwendbarkeit des nOHG auf Beratungshilfe
- Kernaussage: Die Beratungshilfe unterliegt keinen Übergangsbestimmungen — sie kann jederzeit in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, wann die Straftat verübt wurde. Dies unterscheidet die Beratungshilfe von der Entschädigung und Genugtuung (Art. 48 OHG).
- Einschlägig für: Keine Antragsfrist, Übergangsrecht
Top-Entscheide im Überblick
| Nr | Entscheidung | Kernthese |
|---|---|---|
| 1 | BGE 133 IV 110 | Beratungshilfe als zentrales Opferrecht; Abgrenzung zu therapeutischer Hilfe |
| 2 | BGer 1C_215/2010 | Opfereigenschaft als Voraussetzung |
| 3 | BGer 1C_32/2010 | Keine Antragsfrist; Übergangsrecht |
Letzte Aktualisierung: 2026-06-12