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Art. 9 OHG — Beratungshilfe

Gesetzeswortlaut

Art. 9 OHG — Beratungshilfe

1 Die Beratungsstellen nach Artikel 16 beraten und unterstützen die Opfer bei der Wahrnehmung ihrer Rechte im Strafverfahren.

2 Die Beratungshilfe ist für die Opfer kostenlos.

3 Der Bund vergütet den Beratungsstellen die Kosten der Beratungshilfe im Rahmen der jährlich genehmigten Kredite (Art. 17).

Kommentierung

I. Bedeutung

1 Art. 9 OHG verankert das Recht der Opfer auf Beratungshilfe als zentrale Leistungsbestimmung des Opferhilferechts. Die Beratungshilfe ist das «Einstiegstor» ins Opferhilfesystem: Sie ist die am häufigsten in Anspruch genommene Leistung und wird von den anerkannten Beratungsstellen (Art. 16 OHG) erbracht. Art. 9 OHG verbindet das prozessuale Beratungsrecht des Opfers mit der materiellen Leistungspflicht des Bundes.

2 Die Beratungshilfe dient der Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren und der Kompensation des strukturellen Machtungleichgewichts zwischen der beschuldigten Person (mit Verteidiger) und dem Opfer (ohne rechtlichen Beistand). Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass die Beratungshilfe ein wesentliches Element der Opferrechte ist und der Gesetzgeber mit der Schaffung von Art. 9 OHG eine gesetzliche Grundlage für die bereits vor dem OHG bestehende praktische Beratungstätigkeit geschaffen hat (BGE 133 IV 110 E. 2.1).

II. Anspruchsberechtigte (Abs. 1)

3 Opfereigenschaft. Anspruch auf Beratungshilfe haben Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind (Art. 2 Abs. 1 OHG). Die Opfereigenschaft ist Voraussetzung für sämtliche Opferhilfeleistungen. Angehörige von verstorbenen oder schwer verletzten Opfern sind den Opfern gleichgestellt (Art. 2 Abs. 2 OHG).

4 Keine Antragsfrist. Im Gegensatz zur Entschädigung und Genugtuung (Art. 25 OHG: 5 Jahre) kennt die Beratungshilfe keine gesetzliche Antragsfrist. Das Opfer kann sich jederzeit an eine Beratungsstelle wenden. Dies ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da viele Opfer erst Jahre nach der Tat Beratung in Anspruch nehmen — insbesondere bei sexueller Gewalt, häuslicher Gewalt und Stalking.

III. Umfang der Beratungshilfe (Abs. 1)

5 Beratung bei der Wahrnehmung von Rechten im Strafverfahren. Art. 9 Abs. 1 OHG beschränkt die Beratungshilfe auf die Wahrnehmung der Rechte im Strafverfahren. Dies umfasst:

  • Information über die Rechte des Opfers im Strafverfahren (Art. 305–313 StPO)
  • Unterstützung bei der Stellung von Anträgen (z.B. Teilnahme an Einvernahmen, Akteneinsicht)
  • Begleitung zu Einvernahmen und Hauptverhandlungen
  • Vermittlung von rechtlichem Beistand
  • Unterstützung bei der Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren (Adhäsionsverfahren, Art. 121 ff. StPO)

6 Abgrenzung zur therapeutischen Beratung. Die Beratungshilfe nach Art. 9 OHG umfasst keine therapeutische Behandlung. Die therapeutische Hilfe ist in Art. 10 OHG geregelt. Allerdings ist die Grenze zwischen Beratung und therapeutischer Begleitung fliessend — in der Praxis umfasst die Erstberatung oft auch Elemente der psychologischen Stabilisierung. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die Beratungsstellen bei Bedarf auf spezialisierte therapeutische Angebote verweisen müssen (BGE 133 IV 110 E. 3.1).

7 Prozessuale Unterstützung. Die Beratungsstellen unterstützen die Opfer bei der Ausübung ihrer prozessualen Rechte. Dies umfasst insbesondere:

  • Das Recht, als Privatklägerschaft aufzutreten (Art. 307 ff. StPO)
  • Das Recht auf Information über den Verfahrensstand (Art. 308 StPO)
  • Das Recht auf Schutz vor Bedrohung und Einschüchterung (Art. 311 StPO)
  • Das Recht auf kostenlose Verfahrensbeteiligung bei Sexualdelikten (Art. 8 OHG i.V.m. Art. 127 StPO)

IV. Kostenfreiheit (Abs. 2)

8 Grundsatz der Kostenfreiheit. Art. 9 Abs. 2 OHG statuiert die absolute Kostenfreiheit der Beratungshilfe für die Opfer. Das Opfer hat keinen Kostenbeitrag zu leisten; die Beratungshilfe ist keine Sozialhilfe und unterliegt keinen Einkommensgrenzen. Die Kostenfreiheit gilt unabhängig von der finanziellen Situation des Opfers — auch vermögende Opfer haben Anspruch auf kostenlose Beratung.

9 Abgrenzung zur unentgeltlichen Rechtspflege. Die Kostenfreiheit der Beratungshilfe ist nicht mit der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 135 ff. StPO) zu verwechseln. Die Beratungshilfe umfasst keine Vertretung vor Gericht; für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands bleiben die allgemeinen prozessualen Voraussetzungen massgebend.

V. Finanzierung (Abs. 3)

10 Bundesbeiträge. Der Bund vergütet den Beratungsstellen die Kosten der Beratungshilfe im Rahmen der jährlich genehmigten Kredite (Art. 17 OHG). Die Finanzierung erfolgt über das Bundesamt für Justiz (BJ), das die Anerkennung und Subventionierung der Beratungsstellen nach Art. 16 OHG verwaltet. Die Subventionierung erfolgt nach dem Prinzip der Kostendeckung, nicht nach dem Prinzip der Gewinnerzielung.

11 Jährliche Kreditgenehmigung. Die Subventionierung unterliegt der jährlichen Kreditgenehmigung durch die Bundesversammlung. Dies führt in der Praxis zu Planungsunsicherheit auf Seiten der Beratungsstellen und kann die Verfügbarkeit der Beratungshilfe beeinträchtigen.

VI. Verhältnis zu Art. 8 OHG (Unentgeltlicher Rechtsbeistand)

12 Art. 8 OHG gewährt Opfern bestimmter Straftaten (insbesondere Sexualdelikte) Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Strafverfahren. Art. 9 OHG (Beratungshilfe) und Art. 8 OHG (Rechtsbeistand) ergänzen sich: Die Beratungshilfe umfasst die allgemeine Information und Unterstützung, während Art. 8 OHG die spezifische Vertretung vor Gericht sicherstellt.

VII. Systematische Stellung

13 Art. 9 OHG ist Teil des 3. Abschnitts des OHG (Leistungen der Opferhilfe, Art. 7–15). Die Beratungsleistungen bilden zusammen mit der therapeutischen Hilfe (Art. 10 OHG), der Entschädigung (Art. 11–14 OHG) und der Genugtuung (Art. 15 OHG) das Leistungssystem des Opferhilferechts. In der Praxis ist die Beratungshilfe die am häufigsten beanspruchte Leistung — weit vor der Entschädigung und Genugtuung.

Querverweise

Literatur

  • Botschaft vom 5. September 2007 zum revidierten Opferhilfegesetz (BBl 2007 6329)
  • Gschwind/Pfluger, Opferhilfegesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 9 Rn. 1–15
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