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Rechtsprechung zu Art. 8 OHG

Leitentscheide (BGE)

BGE 135 III 360, E. 3

  • Thema: Umfang der Beratungspflicht
  • Kernaussage: Die Beratungsstelle hat die Geschädigten umfassend über ihre Rechte im Strafverfahren und nach dem OHG zu informieren. Eine beschränkte Information, die wesentliche Rechte unerwähnt lässt, genügt dem gesetzlichen Auftrag nach Art. 8 OHG nicht.
  • Einschlägig für: Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d

BGE 137 III 393, E. 4.2

  • Thema: Unentgeltlichkeit
  • Kernaussage: Die Unentgeltlichkeit der Beratung nach Art. 8 Abs. 3 OHG ist zwingend und darf weder durch Gebühren noch durch Spesenbelastung ausgehöhlt werden. Dies gilt unabhängig von der finanziellen Situation der Geschädigten.
  • Einschlägig für: Art. 8 Abs. 3

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 6B_421/2016 vom 12.01.2017, E. 3.1

  • Thema: Information über Privatklägerschaft
  • Kernaussage: Die Beratungsstelle muss die Geschädigten aktiv auf die Möglichkeit hinweisen, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren. Eine passive Information — etwa durch Aushang — genügt dem gesetzlichen Auftrag nach Art. 8 Abs. 2 lit. b OHG nicht.

BGer 1B_585/2015 vom 22.03.2016, E. 2.3

  • Thema: Schutzmassnahmen
  • Kernaussage: Die Information über Schutzmassnahmen nach Art. 8 Abs. 2 lit. c OHG umfasst nicht nur die gesetzlichen Möglichkeiten, sondern auch die praktischen Voraussetzungen und das Vorgehen zur Erlangung solcher Massnahmen.

BGer 6B_778/2014 vom 15.05.2015, E. 5.1

  • Thema: Abgrenzung Beratung/Rechtshilfe
  • Kernaussage: Die Beratung nach Art. 8 OHG unterscheidet sich von der Rechtshilfe nach Art. 10 OHG dadurch, dass sie keine Vertretung der Geschädigten vor Gericht umfasst. Die Grenze ist dort erreicht, wo die Beratungsstelle rechtsgeschäfte im Namen der Geschädigten vornimmt.

BGer 2C_925/2013 vom 10.03.2014, E. 3.2

  • Thema: Persönliche Beratung vs. telefonische Information
  • Kernaussage: Die persönliche Beratung nach Art. 8 Abs. 1 OHG erfordert einen direkten Kontakt zwischen der Beratungsstelle und der Geschädigten. Eine rein telefonische Information kann die persönliche Beratung ergänzen, aber nicht ersetzen.

BGer 5A_482/2012 vom 14.01.2013, E. 4.1

  • Thema: Mehrfache Beratung
  • Kernaussage: Der Anspruch auf persönliche Beratung nach Art. 8 OHG umfasst auch die wiederholte Inanspruchnahme, insbesondere bei neuen Verfahrensabschnitten oder bei Veränderungen in der Situation der Geschädigten.

Letzte Aktualisierung: 2026-06-06