Art. 8 — Persönliche Beratung
Gesetzeswortlaut
Art. 8 Abs. 1 OHG: Die Beratungsstelle berät die Geschädigten persönlich über ihre Rechte und Pflichten sowie über das Straf- und andere Verfahren und hilft ihnen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.
Art. 8 Abs. 2 OHG: Sie informiert die Geschädigten insbesondere über: a. die Struktur und den Ablauf des Strafverfahrens; b. die Möglichkeit, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren; c. die Möglichkeiten des Schutzes im Rahmen des Strafverfahrens; d. ihre Rechte nach diesem Gesetz und nach dem Strafgesetzbuch; e. die Hilfsangebote Dritter.
Art. 8 Abs. 3 OHG: Die Beratung ist unentgeltlich.
Kommentierung
I. Bedeutung und Systematik
Art. 8 OHG regelt die persönliche Beratung der Geschädigten durch die Beratungsstelle und gehört zu den zentralen Leistungen der Opferhilfe. Während Art. 3 OHG den Anspruch auf Beratungshilfe begründet, konkretisiert Art. 8 OHG den Inhalt und den Umfang dieser Beratung.
Die persönliche Beratung ist die zentrale Dienstleistung der Beratungsstellen und bildet die Grundlage für alle weiteren Opferhilfeleistungen. Sie dient der Empowerment-Funktion: Geschädigte sollen befähigt werden, ihre Rechte im Strafverfahren und darüber hinaus selbstbestimmt wahrzunehmen.
Die Systematik der Beratungsleistungen im OHG:
- Art. 3 OHG: Allgemeiner Anspruch auf Beratungshilfe
- Art. 8 OHG: Persönliche Beratung (Inhalt und Umfang)
- Art. 9 OHG: Psychosoziale Betreuung
- Art. 10 OHG: Hilfe bei der Durchsetzung von Rechten
II. Persönliche Beratung (Abs. 1)
1. Beratung über Rechte und Pflichten
Die Beratungsstelle hat die Geschädigten über ihre rechtliche Stellung im Strafverfahren und in anderen Verfahren (ziviles Klageverfahren, verwaltungsrechtliche Verfahren) zu informieren. Dies umfasst nicht nur die Rechte, sondern auch die Pflichten — etwa die Pflicht zur Aussage als Zeugin oder Zeuge.
2. Hilfe bei der Durchsetzung von Ansprüchen
Neben der reinen Information umfasst die Beratung auch die aktive Hilfe bei der Durchsetzung von Ansprüchen. Die Beratungsstelle kann und soll Geschädigte bei der Geltendmachung ihrer Rechte unterstützen, ohne jedoch die Rolle einer Rechtsvertretung einzunehmen (vgl. dazu die Grenzen in Art. 10 OHG).
3. Persönlicher Charakter
Die Beratung hat persönlich zu erfolgen. Dies bedeutet, dass sie in einem direkten Kontakt zwischen der Beratungsstelle und der Geschädigten stattzufinden hat. Eine rein telefonische oder schriftliche Information genügt dem gesetzlichen Auftrag nicht, sondern ist bloss eine Ergänzung zur persönlichen Beratung.
III. Informationspflicht (Abs. 2)
lit. a — Struktur und Ablauf des Strafverfahrens
Die Information über die Struktur und den Ablauf des Strafverfahrens umfasst:
- Die Phasen des Strafverfahrens (Ermittlung, Anklage, Hauptverhandlung, Urteil)
- Die Beteiligten und ihre Rollen (Staatsanwaltschaft, Gericht, Verteidigung)
- Die Möglichkeiten der Geschädigten, am Verfahren teilzunehmen
lit. b — Konstitution als Privatklägerschaft
Die Information über die Möglichkeit, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren, ist von zentraler Bedeutung. Die Konstitution als Privatklägerschaft eröffnet der Geschädigten:
- das Recht auf Akteneinsicht
- das Recht, Anträge stellen
- das Recht auf Rechtsmittel
- das Recht auf Entschädigung und Genugtuung
lit. c — Schutz im Rahmen des Strafverfahrens
Die Information über die Schutzmöglichkeiten umfasst:
- Zeugenschutzmassnahmen (Art. 149–153 StPO)
- Ausschluss der Öffentlichkeit (Art. 69 StPO)
- Befragung durch beauftragte Person (Art. 154 StPO)
- Schonung bei Einvernahme (Art. 153 StPO)
lit. d — Rechte nach OHG und StGB
Die Information über die Rechte nach dem OHG und dem StGB umfasst:
- Anspruch auf Beratungshilfe (Art. 3 OHG)
- Anspruch auf Entschädigung (Art. 11 ff. OHG)
- Anspruch auf Genugtuung (Art. 17 ff. OHG)
- Strafantragsrecht (Art. 28–30 StGB)
- Beteiligungsrechte im Strafverfahren (Art. 115 ff. StPO)
lit. e — Hilfsangebote Dritter
Die Information über Hilfsangebote Dritter umfasst:
- Opferhilfestellen anderer Kantone
- Fachstelle gegen häusliche Gewalt
- Notunterkünfte und Frauenhäuser
- Psychologische und psychiatrische Angebote
- Kinder- und Jugendhilfen
IV. Unentgeltlichkeit (Abs. 3)
Die Beratung nach Art. 8 OHG ist unentgeltlich. Dies stellt sicher, dass die Inanspruchnahme der Beratung nicht von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Geschädigten abhängt. Die Unentgeltlichkeit gilt für alle Beratungsleistungen, unabhängig von der Dauer oder der Intensität der Beratung.
Die Kosten der Beratung werden durch die öffentliche Finanzierung der Beratungsstellen gedeckt (vgl. Art. 30 ff. OHG zur Finanzierung der Opferhilfe).
V. Abgrenzungen
1. Art. 8 vs. Art. 9 OHG — Beratung vs. Betreuung
Während Art. 8 OHG die rechtliche und praktische Beratung regelt, befasst sich Art. 9 OHG mit der psychosozialen Betreuung. Die Beratung nach Art. 8 ist informationsorientiert, die Betreuung nach Art. 9 ist prozessbegleitend und emotional unterstützend.
2. Art. 8 vs. Art. 10 OHG — Beratung vs. Rechtshilfe
Art. 10 OHG geht über die Beratung nach Art. 8 hinaus und umfasst die aktive Vertretung der Geschädigten in rechtlichen Verfahren. Die Grenze zwischen Beratung (Information + Unterstützung) und Rechtshilfe (Vertretung) ist fliessend, aber rechtlich relevant.
3. Art. 8 vs. unentgeltliche Rechtspflege
Die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 118 ff. StPO ist eine gerichtliche Massnahme (Verbeiständung), während die Beratung nach Art. 8 OHG eine aussergerichtliche Leistung der Beratungsstelle darstellt.
VI. Kasuistik
1. Anspruchsberechtigte Person
Eine Geschädigte nach Art. 1 OHG, die sich an die Beratungsstelle wendet, hat Anspruch auf persönliche Beratung. Die Beratungsstelle darf die Beratung nicht von der formellen Anerkennung als Geschädigte im Strafverfahren abhängig machen.
2. Mehrfache Beratung
Die Beratung nach Art. 8 OHG umfasst auch die mehrfache Beratung zu verschiedenen Zeitpunkten des Strafverfahrens. Eine einmalige Information genügt dem gesetzlichen Auftrag nicht.
3. Sprachliche Barriere
Für fremdsprachige Geschädigte muss die Beratungsstelle sicherstellen, dass die Informationen verständlich vermittelt werden. Dies kann den Einsatz von Dolmetscherinnen und Dolmetschern erfordern.
Literatur
- Gless, Sabine, Kommentar zu Art. 8 OHG, in: Pieth/Donatsch (Hrsg.), Opferhilfegesetz, 2. Aufl. 2015
- Heimgartner, Stefan, Die Beratungsstelle nach dem OHG — Aufgaben und Grenzen, SJZ 103 (2007) 449