Rechtsprechung zu Art. 3 OHG
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I. Inlandstaaten und Opferstellung
BGE 125 II 265 — Leitentscheid zum OHG
Die Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität ist Voraussetzung der Opferstellung; sie muss von einem gewissen Gewicht sein. Die strafrechtliche Qualifikation einer Tat als einfache Körperverletzung oder Tätlichkeit ist nicht ausschlaggebend, sondern lediglich ein Indiz für oder gegen die Opferstellung. Für den Anspruch auf Übernahme der Kosten einer bereits geleisteten Beratungshilfe genügt es, wenn im Zeitpunkt der Inanspruchnahme dieser Hilfe vom Vorliegen einer Straftat auszugehen war (E. 2a/aa, 2c/bb). Der Inlandsbezug nach Art. 3 OHG ist grundlegend für die gesamten Opferhilfeleistungen.
Einschlägig für: Art. 3 Abs. 1 (Inlandstat), Art. 1 (Opferstellung), Art. 2 (Gewicht der Beeinträchtigung)
BGE 122 II 315 — Beratung bei Auslandstaten, Opfereigenschaft
Die Verweigerung von Leistungen nach Art. 3 OHG unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. In örtlicher Hinsicht setzt die Anwendung von Art. 3 OHG grundsätzlich voraus, dass die Hilfe in der Schweiz benötigt wird; bejaht bei juristischer Hilfe an im Ausland wohnhafte Angehörige zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen schweizerische Versicherungen. Die Annahme der Opfereigenschaft erfordert nicht, dass die Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit einer Straftat bereits erstellt sind; es genügt, wenn dies in Frage kommt (E. 3d). Die Leistungen nach Art. 3 OHG können nicht wegen möglichen Selbstverschuldens des Opfers verweigert werden (E. 4b).
Einschlägig für: Art. 3 Abs. 1 (Inlandsbezug), Abs. 2 (Beratung bei Auslandstaten), Art. 3 Abs. 4 (Übernahme weiterer Kosten)
BGE 131 II 121 — Anwaltskosten und Entschädigung
Unterscheidung zwischen Entschädigungen im Sinne von Art. 11 ff. OHG und der Übernahme von Kosten durch die Beratungsstellen gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG. Die Kosten für einen Anwalt, der im Strafverfahren für das Opfer ohne Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt, können gestützt auf Art. 3 Abs. 4 OHG übernommen werden; subsidiär können sie als Schadensposten im Rahmen von Art. 11 ff. OHG entschädigt werden (E. 2.4). Die Entschädigung kann auf den Betrag beschränkt werden, welcher in Anwendung des Tarifs für die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen worden wäre (E. 2.5).
Einschlägig für: Art. 3 Abs. 4 (Übernahme weiterer Kosten), Art. 11 ff. (Entschädigung)
BGE 126 II 97 — Substanziierung und Bezifferung von Entschädigungsansprüchen
Soweit der Schaden oder allfällige Leistungspflichten Dritter innert der zweijährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG nicht feststehen, sind unbezifferte Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren zulässig. Das Opfer muss innert der Verwirkungsfrist den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen (E. 2a–f). Wenn eine Opferhilfestelle nach Einreichung eines Entschädigungsbegehrens zur Substanziierung auffordert, aber keine weiteren Angaben verlangt, verstösst es gegen Treu und Glauben, das Gesuch hernach mangels solcher weiterer Angaben abzuweisen (E. 4 und 5).
Einschlägig für: Art. 3 Abs. 1 (Inlandsbezug), Art. 16 Abs. 3 (Verwirkungsfrist), Treu und Glauben
II. Auslandstaten und Beratung
BGE 125 II 230 — Kindesschutz und Opferhilfe
Bewirken getroffene Massnahmen des familienrechtlichen Kindesschutzes einen hinreichenden Schutz im Sinn des OHG, besteht kein Anspruch mehr auf Leistungen durch die Opferhilfe. Art. 3 Abs. 2 OHG schliesst Entschädigungen und Genugtuungen bei Auslandstaten aus. Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides ist trotz rein hypothetischer Pflicht zur Rückzahlung bezogener Entschädigungen gegeben (E. 1).
Einschlägig für: Art. 3 Abs. 2 (Auslandstaten), Verhältnis zum Kindesschutz
III. Unentgeltliche Rechtspflege und Anwaltskosten
BGE 149 II 246 — Anwaltskosten und Subsidiarität (Publikationsentscheid)
Das Opfer im Sinne der Opferhilfegesetzgebung kann die Anwaltskosten des Strafverfahrens ausschliesslich als Soforthilfe oder als längerfristige Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG geltend machen (E. 5). Die Subsidiarität der Opferhilfe greift nicht im Verhältnis zur unentgeltlichen Rechtspflege. Ein Opfer, das Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, diesen aber im Strafverfahren nicht geltend macht, kann auch nachträglich noch bei der Opferhilfestelle den Antrag auf Übernahme der Anwaltskosten stellen (E. 12).
Einschlägig für: Art. 3 Abs. 4 (Übernahme weiterer Kosten), Art. 4 (Subsidiarität), Art. 13 (längerfristige Hilfe)
BGE 123 II 548 — Amtlicher Anwalt für das Opfer
Wenn die durch das kantonale Recht aufgestellten Bedingungen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht erfüllt sind, muss abgeklärt werden, ob die unentgeltliche Rechtspflege dem Opfer aufgrund der in Art. 3 Abs. 4 OHG vorgesehenen Hilfe gewährt werden kann (E. 2a). Der Fall wies gewisse Schwierigkeiten auf, und das Opfer, das in ein Krankenhaus eingewiesen wurde, konnte seine Interessen nicht selber wahrnehmen (E. 2b).
Einschlägig für: Art. 3 Abs. 4 (amtlicher Anwalt), unentgeltliche Rechtspflege
BGE 121 II 209 — Kein unbedingter Anspruch auf Anwaltskosten
Die Hilfe an Opfer von Straftaten im Sinne des OHG gibt dem Opfer keinen unbedingten Anspruch auf Übernahme von Anwaltskosten; nach Art. 3 Abs. 4 OHG kann die Beratungsstelle die Übernahme solcher Kosten verweigern, wenn diese offensichtlich nutzlos aufgewendet erscheinen (E. 3).
Einschlägig für: Art. 3 Abs. 4 (Übernahme weiterer Kosten), Ermessensspielraum
IV. Verwirkungsfristen im Kontext des örtlichen Geltungsbereichs
BGE 126 II 348 — HIV/AIDS und Verwirkungsfristbeginn
Präzisiert den Beginn der Verwirkungsfrist bei Straftaten, deren Schadensfolgen erst verzögert eintreten oder erkennbar werden. Dem Opfer muss ein Mindestmass an Informationen über die Straftat und deren Schadensfolgen vorliegen, damit die Frist zumutbar läuft. Bei HIV-Infektion und späterem AIDS-Ausbruch beginnt die Frist mit der Kenntnis der Ansteckung (E. 2–5).
Einschlägig für: Art. 3 Abs. 1 (Inlandsbezug), Art. 16 Abs. 3 (Verwirkungsfrist)
Letzte Aktualisierung: 2026-08-29