Skip to content

Art. 3 — Örtlicher Geltungsbereich

Gesetzeswortlaut

Art. 3 OHG — Örtlicher Geltungsbereich

¹ Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist.

² Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt.

Kommentierung

I. Bedeutung

Art. 3 OHG regelt den örtlichen Geltungsbereich des Opferhilfegesetzes und unterscheidet grundsätzlich zwischen Inland- und Auslandstaten. Die Norm hat fundamentale Bedeutung für die Opferhilfe, da sie bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Schweizer Opferhilfe überhaupt anwendbar ist. Für Opfer von im Inland begangenen Straftaten gilt das OHG vollumfänglich (Abs. 1). Für Opfer von Auslandstaten wird nur noch die Beratung gewährt, nicht aber die finanziellen Leistungen der Entschädigung und Genugtuung (Abs. 2).

Die Regelung wurde mit der Totalrevision des OHG von 2007 (in Kraft seit 1. Januar 2009) neu gefasst, wobei das Grundprinzip des Inlandsbezugs beibehalten, aber die Beratung für Auslandstaten erweitert wurde.

II. Inlandstaaten (Abs. 1)

1. Begehungsort

Massgebend für den Inlandsbezug ist der Begehungsort der Straftat. Eine Straftat gilt als in der Schweiz begangen, wenn ein Tatbestandsmerkmal in der Schweiz erfüllt worden ist. Dies entspricht dem Territorialitätsprinzip des Art. 1 StGB bzw. der Regelung in Art. 8 StGB über den Begehungsort bei Distanztaten (BGE 125 II 265, E. 2a).

2. Opferhilfe bei Inlandstaten

Ist die Straftat in der Schweiz begangen, stehen dem Opfer alle Leistungen des OHG zur Verfügung: Beratung (Art. 3), konkrete Hilfe (Art. 4), Schutzmassnahmen (Art. 5), Entschädigung (Art. 11) und Genugtuung (Art. 14). Der Inlandsbezug ist die Grundvoraussetzung für den Anspruch auf die finanziellen Leistungen, die den Kern des Opferhilferechts ausmachen.

3. Opferstellung und Straftatbezug

Die Annahme der Opfereigenschaft als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Beratung und Hilfen nach Art. 3 OHG erfordert nicht, dass die Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit einer Straftat bereits erstellt sind. Es genügt, wenn dies in Frage kommt (BGE 122 II 315, E. 3d). Die Leistungen nach Art. 3 OHG können nicht wegen möglichen Selbstverschuldens des Opfers verweigert werden (E. 4b).

III. Auslandstaten (Abs. 2)

1. Beratungsleistungen

Bei im Ausland begangenen Straftaten werden lediglich die Leistungen der Beratungsstellen gewährt. Art. 17 OHG konkretisiert die Voraussetzungen für die Beratung bei Auslandstaten: Die betroffene Person muss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Die Beratungsstellen bieten rechtliche, psychologische und soziale Unterstützung an, die nicht an die Gewährung finanzieller Leistungen gekoppelt ist.

2. Keine Entschädigung und Genugtuung

Abs. 2 schliesst Entschädigungen und Genugtuungen für Auslandstaten ausdrücklich aus. Dies hat der Gesetzgeber mit dem fehlenden Inlandsbezug gerechtfertigt: Das Schweizer Opferhilfesystem soll primär Opfer von Straftaten unterstützen, die einen Bezug zur Schweiz aufweisen (BGE 125 II 265, E. 2b). Für im Ausland begangene Straftaten kommt grundsätzlich das Recht des Begehungsorts zur Anwendung.

3. Verhältnis zu Art. 17 OHG

Art. 17 OHG konkretisiert die Bedingungen für die Beratung bei Auslandstaten und ergänzt Abs. 2. Die beiden Bestimmungen sind zusammen zu lesen: Art. 3 Abs. 2 stellt den Grundsatz auf ( Beratung ja, Entschädigung/Genguttuung nein), Art. 17 OHG bestimmt die Voraussetzungen im Einzelnen.

IV. Verhältnis zu weiteren OHG-Bestimmungen

1. Art. 2 OHG (Opferbegriff)

Der Opferbegriff von Art. 2 OHG bestimmt, wer Opfer im Sinne des Gesetzes ist und damit — unter der Voraussetzung des örtlichen Geltungsbereichs nach Art. 3 — Anspruch auf Opferhilfe hat. Art. 3 bestimmt unter welchen örtlichen Voraussetzungen diese Ansprüche gelten. Beide Normen sind kumulativ: Nur wer Opfer nach Art. 2 ist und die örtliche Voraussetzung nach Art. 3 erfüllt, hat Anspruch auf die vollen Leistungen des OHG.

2. Art. 4 OHG (Beratungsstellen)

Die Beratungsstellen nach Art. 4 OHG sind die organisationelle Umsetzung der Beratungspflicht nach Art. 3. Sie bieten ihre Leistungen unabhängig vom örtlichen Geltungsbereich an — auch bei Auslandstaten gewähren sie Beratung (Abs. 2 i.V.m. Art. 17).

3. Art. 12 OHG (Kosten der ärztlichen Behandlung)

Auch die Kosten der ärztlichen Behandlung nach Art. 12 OHG setzen einen Inlandsbezug nach Art. 3 voraus. Bei Auslandstaten werden diese Kosten nicht übernommen.

V. Abgrenzungen

Art. 3 vs. Art. 1 OHG: Art. 1 OHG nennt die Grundsätze (Opferhilfe, Unabhängigkeit von Strafverfahren), Art. 3 bestimmt die örtliche Reichweite.

Art. 3 vs. Art. 17 OHG: Art. 3 Abs. 2 stellt den Grundsatz auf (Beratung ja, Entschädigung nein), Art. 17 konkretisiert die Voraussetzungen für die Beratung bei Auslandstaten.

Schweizer Opferhilfe bei Auslandstaten im Vergleich zur EU-OpferRL: Die EU-OpferRL (2012/29/EU) kennt keine vergleichbare Beschränkung des örtlichen Geltungsbereichs — die Mitgliedstaaten müssen Opferhilfe unabhängig vom Begehungsort gewähren. Das Schweizer System ist insoweit restriktiver.

VI. Kasuistik

SachverhaltInlandsbezugLeistungQuelle
Straftat in der Schweiz begangenJaAlle OHG-Leistungen (Beratung, Hilfe, Entschädigung, Genugtuung)Art. 3 Abs. 1
Straftat im Ausland begangen, Wohnsitz in der SchweizNein (Abs. 2)Nur Beratung (Art. 17)Art. 3 Abs. 2, Art. 17
Juristische Hilfe an im Ausland wohnhafte Angehörige gegen schweizerische VersicherungenJa (Inlandsbezug)Beratung und RechtsbeistandBGE 122 II 315, E. 2a
Opfereigenschaft in Frage gekommenJa (bei Inlandstat)Beratung (grosszügige Beurteilung)BGE 122 II 315, E. 3d
Straftat im Ausland, Opfer hat Wohnsitz im AuslandNeinKeine OHG-LeistungenArt. 3 Abs. 2

Literatur

  • Botschaft vom 5. September 2003 zur Totalrevision des OHG (BBl 2003 6851)
  • Botschaft vom 24. Juni 1994 zum OHG (BBl 1994 III 1185)
  • Rottenberg, OHG-Kommentar, N. 1–20 zu Art. 3 OHG
Last updated on