Rechtsprechung zu Art. 2 OHG
Leitentscheide (BGE)
BGE 140 IV 269, E. 4.2
- Thema: Anspruch auf Beratung als subjektives Recht
- Kernaussage: Die Beratung nach Art. 2 OHG ist ein subjektives Recht des Opfers gegenüber dem Kanton. Die Kantone müssen sicherstellen, dass die Beratungsstellen flächendeckend erreichbar sind und die Beratung unentgeltlich erfolgt.
- Einschlägig für: Art. 2 Abs. 1 (Unentgeltlichkeit), Art. 2 Abs. 4 (Bezeichnungspflicht)
BGE 140 IV 269, E. 4.3
- Thema: Vermittlungspflicht der Beratungsstelle
- Kernaussage: Die Beratungsstelle ist verpflichtet, bei Bedarf Fachpersonen und Fachstellen zu vermitteln. Sie bleibt Ansprechpartnerin und Koordinationsstelle für das Opfer.
- Einschlägig für: Art. 2 Abs. 2 (Verweisung an Fachpersonen)
BGE 138 IV 186, E. 1.3
- Thema: Anspruch auf Beratung unabhängig von Strafverfahren
- Kernaussage: Die Beratungshilfe nach Art. 2 OHG kann nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass eine Strafanzeige vorliegt oder ein Strafverfahren durchgeführt wird. Die Opferhilfe ist opferbezogen, nicht täterbezogen.
- Einschlägig für: Art. 2 Abs. 1 (Beratungsanspruch)
BGE 143 IV 154, E. 2.3.2
- Thema: Erweiterter Opferbegriff und Zugang zur Beratung
- Kernaussage: Der weite Opferbegriff nach Art. 1 OHG ermöglicht den Zugang zur Beratung auch in Fällen, in denen ein Freispruch im Strafverfahren erfolgt. Die massgebliche Prüfung ist die glaubhafte Schädigung, nicht die strafrechtliche Verurteilung.
- Einschlägig für: Art. 2 Abs. 1 (Zugangsvoraussetzung)
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 1C_573/2024 vom 4. Mai 2026, E. 3.3.3
- Thema: Zeitlicher Anwendungsbereich und Beratungsanspruch
- Kernaussage: Der Beratungsanspruch nach Art. 2 OHG besteht grundsätzlich auch bei Straftaten, die vor dem Inkrafttreten des revidierten OHG verübt wurden. Allerdings müssen die Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale und der zeitliche Anwendungsbereich (Art. 48 OHG) beachtet werden.
- Einschlägig für: Art. 2 Abs. 1 (Beratungsanspruch), Art. 48 OHG (Inter-temporales Recht)
Letzte Aktualisierung: 2026-06-06