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Art. 2 OHG — Beratungshilfe

Gesetzeswortlaut

Art. 2 Abs. 1 OHG: Die Beratungsstellen nach diesem Gesetz bieten den Opfern und ihren Angehörigen (Art. 1) unentgeltlich Beratung und Soforthilfe an.

Art. 2 Abs. 2 OHG: Sie vermitteln ihnen bei Bedarf weitere Hilfe, insbesondere durch Verweisung an Fachpersonen und Fachstellen.

Art. 2 Abs. 3 OHG: Der Bund sorgt dafür, dass in der ganzen Schweiz angemessene Beratungsangebote für Opfer bestehen; er kann hierzu Beiträge ausrichten (Art. 37 Abs. 4).

Art. 2 Abs. 4 OHG: Die Kantone bezeichnen die Beratungsstellen und sorgen für deren Finanzierung; sie können private Organisationen mit der Führung von Beratungsstellen betrauen.

Kommentierung

I. Bedeutung und Systematik

Art. 2 OHG ist die zentrale Leistungsbestimmung des Opferhilfegesetzes. Während Art. 1 OHG den persönlichen Anwendungsbereich definiert (wer Opfer oder Angehöriger ist), regelt Art. 2 OHG die erste und wichtigste Hilfeleistung: die unentgeltliche Beratung und Soforthilfe. Die Norm hat eine Brückenfunktion zwischen dem opferhilferechtlichen Anspruch (Art. 1) und den weiterführenden Hilfeleistungen (Entschädigung, Genugtuung, Art. 3 ff.).

Die Bestimmung verpflichtet nicht einzelne Beratungsstellen direkt, sondern konkretisiert den in Art. 1 Abs. 1 begründeten Anspruch auf Unterstützung durch die Zuweisung an die Beratungsstellen. Rechtlich verbindlich ist der Anspruch auf Beratung als subjektives Recht des Opfers gegenüber dem Kanton als Träger der Beratungsstellen (BGE 140 IV 269 E. 4.2).

II. Unentgeltliche Beratung und Soforthilfe (Abs. 1)

1. Beratung

Die Beratungsstelle bietet unentgeltliche Beratung an. Dies bedeutet:

  • Kostenfreiheit: Das Opfer resp. die Angehörigen haben keinen Beitrag an die Beratungskosten zu leisten. Die Unentgeltlichkeit gilt unabhängig von der finanziellen Situation der Beratungssuchenden (keine Bedürftigkeitsprüfung).
  • Keine Anmeldepflicht: Die Beratung kann ohne formelles Gesuch in Anspruch genommen werden. Die Beratungsstelle ist niederschwellig organisiert.
  • Umfang: Die Beratung umfasst psychologische Ersthilfe, informationelle Beratung über Rechte im Strafverfahren (insbesondere nach Art. 305 Abs. 1–3 StPO, Opferrechte), Beratung über weitere Hilfeleistungen (Entschädigung, Genugtuung) sowie sozialarbeiterische Beratung.

Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass der Zugang zur Beratung nicht von einer Strafanzeige abhängig gemacht werden darf. Die Opferhilfestellen haben ihre Leistungen auch dann zu erbringen, wenn kein Strafverfahren durchgeführt wird oder dieses eingestellt wurde (BGE 138 IV 186 E. 1.3).

2. Soforthilfe

Die Soforthilfe umfasst akute Massnahmen nach einer Straftat:

  • Medizinische Erstversorgung: Vermittlung ärztlicher Hilfe bei akuten Verletzungen
  • Psychologische Nothilfe: Krisenintervention bei akuten Traumatisierungen
  • Sicherheitsmassnahmen: Unterbringung in Frauenschutzeinrichtungen, Schutzkonzepte bei häuslicher Gewalt
  • Finanzielle Nothilfe: Vorschiessen von Kosten für medizinische Behandlung, Replacement von Kleidung und persönlichen Gegenständen

Die Soforthilfe ist vom Grundsatz her nicht befristet, hat aber ihren Schwerpunkt in der unmittelbaren Zeit nach der Straftat. Langfristige Hilfeleistungen gehen in die reguläre Beratung über.

III. Vermittlung weiterer Hilfe (Abs. 2)

Art. 2 Abs. 2 OHG verpflichtet die Beratungsstellen zur Vermittlung bei Bedarf. Die Verweisung an Fachpersonen und Fachstellen umfasst:

  • Psychotherapeutische Behandlung: Vermittlung an Psychotherapeuten für Traumabehandlung (Kostenübernahme nach Art. 3 OHG)
  • Rechtsbeistand: Vermittlung an Rechtsanwälte, insbesondere für Opferbeteiligung im Strafverfahren
  • Sozialberatung: Vermittlung an Sozialarbeiter, Beratungsstellen für Migration, Suchtberatung
  • Medizinische Fachbehandlung: Vermittlung an Fachärzte (Gynäkologie, Psychiatrie, Orthopädie)

Die Vermittlungspflicht ist zweckgerichtet: Die Beratungsstelle muss nicht selbst Fachleistungen erbringen, sondern hat sicherzustellen, dass das Opfer den Zugang zu spezialisierten Hilfeleistungen erhält. Sie bleibt aber Ansprechpartnerin für das Opfer und koordiniert die weitere Hilfe (BGE 140 IV 269 E. 4.3).

IV. Bundesauftrag (Abs. 3)

Art. 2 Abs. 3 OHG begründet einen Bundesauftrag zur Sicherstellung angemessener Beratungsangebote in der ganzen Schweiz. Der Bund hat hierbei eine Sicherstellungspflicht, keine Direktleistungspflicht:

  • Er kann Beiträge an die Kantone oder private Organisationen ausrichten (Art. 37 Abs. 4 OHG)
  • Er beaufsichtigt, dass flächendeckend angemessene Angebote bestehen
  • Er koordiniert die kantonale Opferhilfe (Art. 37 Abs. 1–3 OHG)

Der Bund hat 1992 die Schweizerische Opferhilfestelle (heute: Hilfefür Opfer von Straftaten) als Dachorganisation der kantonalen Beratungsstellen geschaffen. Die Finanzierung erfolgt über die Opferhilfesteuer (Art. 37 OHG).

V. Kantonale Organisation (Abs. 4)

Die Kantone sind für die praktische Umsetzung der Beratung zuständig:

  • Bezeichnungspflicht: Jeder Kanton muss mindestens eine Beratungsstelle bezeichnen (öffentliche oder private)
  • Finanzierungspflicht: Die Kantone sorgen für die Finanzierung der Beratungsstellen
  • Privatorganisationen: Kantone können private Organisationen mit der Führung betrauen (z.B. Frauenhausvereine, Fachstellen gegen Gewalt)

In der Praxis führen die meisten Kantone eine kantonale Opferberatungsstelle als Teil der Sozialbehörde oder betrauen anerkannte private Organisationen damit. Die Kantone haben bei der Ausgestaltung einen weiten Ermessensspielraum, müssen aber sicherstellen, dass ein angemessenes Angebot besteht.

VI. Verhältnis zu anderen Bestimmungen

BestimmungVerhältnis
Art. 1 OHGDefiniert den Kreis der Anspruchsberechtigten
Art. 3 OHGLängere Hilfeleistungen (Kostenübernahme für Psychotherapie)
Art. 4 OHGSubsidiarität gegenüber Sozialversicherung und Schadenersatz
Art. 37 OHGFinanzierung der Opferhilfe (Bundesbeiträge, Kantonsbeiträge)
Art. 116 StPOOpferrechte im Strafverfahren (Anspruch auf Beratung)

Literatur

  • Botschaft vom 5. September 2007 zum revidierten Opferhilfegesetz (BBl 2007 6329)
  • Gless/Schwarzenegger, Opferhilfe im Strafverfahren, 2. Aufl. 2019
  • Kommentar zum Opferhilfegesetz, in: OnlineKommentar.ch (CC-BY-4.0)
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