Rechtsprechung zu Art. 1 OHG
Rechtsprechung zu Art. 1 OHG
Präzisierungen 2026
BGer 1C_573/2024 vom 4. Mai 2026
Thema: Zeitlicher Anwendungsbereich — psychische Spätfolgen verschieben OHG-Anwendungsbereich nicht
Der Bruder eines Tötungsopfers begehrte als Angehöriger eine opferhilferechtliche Entschädigung von Fr. 120'000.–. Seine Schwester war 1999 vom psychisch kranken Bruder mit 40 Messerstichen getötet worden; der Täter beging 2019 in der Justizvollzugsanstalt Suizid. Ab August 2019 war der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig.
Das Bundesgericht hielt fest: Für die Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs ist auf die massgebliche Straftat abzustellen. Beim Tötungsdelikt an der Schwester (Februar 1999) lag der tatbestandsmässige Erfolg im Tod der Schwester. Die psychischen Spätfolgen des Beschwerdeführers (Arbeitsunfähigkeit ab 2019) gehörten nicht zum Tatbestand der vorsätzlichen Tötung und verschieben den Stichtag für das Intertemporalsrecht nicht. Die Ansprüche richten sich nach dem aOHG, nicht nach dem OHG.
«In diesem Sinn erlangen beim Opfer oder der angehörigen Person eingetretene Spätfolgen eines schädigenden Verhaltens für den zeitlichen Anwendungsbereich grundsätzlich nur (und höchstens) insoweit Bedeutung, als diese Spätfolgen selbst zum Tatbestand jener Straftat gehören, aus dem die Entschädigungs- oder Genugtuungsleistung abgeleitet wird.» (E. 3.3.3)
Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, seine psychische Beeinträchtigung als selbstständige schwere Körperverletzung zu qualifizieren, wurde nicht zugelassen, da er sein Gesuch primär auf die Angehörigeneigenschaft gestützt hatte.
Schlagworte: Intertemporales Recht, aOHG, psychische Spätfolgen, Angehörigenbegriff, zeitlicher Anwendungsbereich
Leitentscheide
BGE 134 II 308 — Asbest-Leitentscheid
Thema: Intertemporales Recht — Erfolgseintritt massgebend
Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten mit grossem zeitlichem Abstand zwischen Tathandlung und Erfolgseintritt (Asbestopfer) gehört zur «Begehung einer Straftat» iSv Art. 12 Abs. 3 OHV die Verwirklichung aller objektiven und subjektiven Tatbestandselemente. Der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs ist massgebend, nicht allein das sorgfaltswidrige Verhalten. Dies öffnet den Geltungsbereich auch bei langen Latenzzeiten. (BGE 134 II 308, E. 5.5)
BGE 143 IV 154 — Opferbegriff und Rückerstattungspflicht
Thema: Opferbegriff, Glaubhaftmachung
Präzisiert den Opferbegriff im Sinne von Art. 1 OHG und Art. 116 Abs. 1 StPO: Zur Anerkennung als Opfer genügt es, wenn eine Schädigung im Sinne dieser Bestimmungen glaubhaft gemacht wird. Art. 30 Abs. 3 OHG greift auch bei Freispruch im erstinstanzlichen Verfahren — das Opfer muss die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung nicht zurückerstatten. (BGE 143 IV 154, E. 2.3.2)
BGE 138 IV 186 — Angehöriger als Opfer
Thema: Angehörigenbegriff, Beschwerdelegitimation
Als naher Angehöriger einer verstorbenen Person in einer Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung erfüllt der Beschwerdeführer grundsätzlich den Opferbegriff gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG. (BGE 138 IV 186, E. 1.4.2)
BGE 136 II 187 — Verwirkungsfrist bei Asbestopfer
Thema: Absolute Verwirkungsfrist, Spätfolgen
Schadenersatzansprüche der Witwe eines Asbestopfers: Die absolute Verwirkungsfrist von 10 Jahren beginnt mit dem Tag der schädigenden Handlung. Bestätigt, dass bei fahrlässigen Erfolgsdelikten der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs massgeblich ist. (BGE 136 II 187, E. 7.4.3)
BGE 126 II 348 — HIV/AIDS-Spätfolgen
Thema: Verwirkungsfrist, erkennbare Schadensfolgen
Der Beginn der Verwirkungsfrist bei Straftaten, deren Schadensfolgen erst einige Zeit nach dem tatbestandsmässigen Verhalten eintreten bzw. erkennbar werden, wird präzisiert: Bei HIV-Infektion und späterem AIDS-Ausbruch beginnt die Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem die Schadensfolgen erkennbar werden. (BGE 126 II 348)
Weitere Entscheide
BGE 122 II 315 — Örtlicher Geltungsbereich, Angehörige im Ausland
Die Verweigerung von Leistungen nach Art. 3 OHG unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Örtlich setzt die Anwendung von Art. 3 OHG grundsätzlich voraus, dass die Hilfe in der Schweiz benötigt wird; bejaht bei juristischer Hilfe an im Ausland wohnhafte Angehörige (Art. 2 Abs. 2 OHG). (BGE 122 II 315)
BGE 125 II 230 — Opferhilfe und Kindesschutz
Klärt das Verhältnis zwischen familienrechtlichen Kindesschutzmassnahmen und der Opferhilfe nach Art. 1, 3 und 12 OHG. Wenn Kindesschutzmassnahmen einen hinreichenden Schutz im Sinn des OHG bewirken, besteht kein Anspruch mehr auf Opferhilfeleistungen. (BGE 125 II 230)
BGE 131 II 656 — Haushaltsschaden und Einkommensberechnung
Klärt den Zeitpunkt der Einkommensberechnung zur Bemessung der Opferhilfeentschädigung: massgeblich ist in der Regel der Zeitpunkt der Verfügung. Der normative Haushaltsschaden fällt unter den Schadensbegriff des Opferhilferechts. (BGE 131 II 656)
SG_VERSICHERUNGSGERICHT OH 2023/1 — Intertemporales Recht aOHG/OHG
Anwendung des alten OHG (aOHG) auf Taten vor dem Stichtag 1. Januar 2007. Die zweijährige Frist zur Geltendmachung von Genugtuungsansprüchen nach aOHG beginnt mit Kenntnisnahme der psychischen Auswirkungen, jedoch spätestens mit deren voller Ausprägung. Die Genugtuung war spätestens Ende Januar 2018 verwirkt. Zentraler Entscheid zum intertemporalen Recht aOHG/OHG bei Spätfolgen. (SG_VERSICHERUNGSGERICHT OH 2023/1 vom 3. Januar 2024)
SO_GERICHTE VWBES.2024.240 — Opferbegriff bei versuchter Vergewaltigung
Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz. Die Beschwerdeführerin wurde Opfer einer versuchten Vergewaltigung und erfüllt den Opferbegriff. (SO_GERICHTE VWBES.2024.240 vom 5. Juli 2024)