Rechtsprechung zu Art. 1 OHG
Zurück zum Kommentar: Art. 1 OHG — Grundsätze
I. Opferbegriff und unmittelbare Integritätsbeeinträchtigung (Abs. 1)
BGer 1C_573/2024 vom 4. Mai 2026 — Psychische Spätfolgen und zeitlicher Anwendungsbereich
Der Bruder eines Tötungsopfers begehrte als Angehöriger eine opferhilferechtliche Entschädigung von Fr. 120'000.–. Seine Schwester war 1999 vom psychisch kranken Bruder mit 40 Messerstichen getötet worden; der Täter beging 2019 in der Justizvollzugsanstalt Suizid. Ab August 2019 war der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig.
Das Bundesgericht hielt fest: Für die Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs ist auf die massgebliche Straftat abzustellen. Beim Tötungsdelikt an der Schwester (Februar 1999) lag der tatbestandsmässige Erfolg im Tod der Schwester. Die psychischen Spätfolgen des Beschwerdeführers (Arbeitsunfähigkeit ab 2019) gehörten nicht zum Tatbestand der vorsätzlichen Tötung und verschieben den Stichtag für das Intertemporalsrecht nicht. Die Ansprüche richten sich nach dem aOHG, nicht nach dem OHG.
«In diesem Sinn erlangen beim Opfer oder der angehörigen Person eingetretene Spätfolgen eines schädigenden Verhaltens für den zeitlichen Anwendungsbereich grundsätzlich nur (und höchstens) insoweit Bedeutung, als diese Spätfolgen selbst zum Tatbestand jener Straftat gehören, aus dem die Entschädigungs- oder Genugtuungsleistung abgeleitet wird.» (E. 3.3.3)
Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, seine psychische Beeinträchtigung als selbstständige schwere Körperverletzung zu qualifizieren, wurde nicht zugelassen, da er sein Gesuch primär auf die Angehörigeneigenschaft gestützt hatte.
Einschlägig für: Abs. 1 (Opferbegriff, zeitlicher Anwendungsbereich); Abs. 2 (Angehörigenbegriff); Art. 48 (Übergangsrecht)
BGE 143 IV 154 — Opferbegriff und Glaubhaftmachung
Präzisiert den Opferbegriff im Sinne von Art. 1 OHG und Art. 116 Abs. 1 StPO: Zur Anerkennung als Opfer genügt es, wenn eine Schädigung im Sinne dieser Bestimmungen glaubhaft gemacht wird. Art. 30 Abs. 3 OHG greift auch bei Freispruch im erstinstanzlichen Verfahren — das Opfer muss die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung nicht zurückerstatten, solange es im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren als Opfer anerkannt war (E. 2.3.2–2.3.5).
Einschlägig für: Abs. 1 (Opferbegriff, Glaubhaftmachung); Art. 30 Abs. 3 (Kostenrückerstattung)
BGE 125 II 265 — Opferstellung und Beeinträchtigung von gewissem Gewicht
Leitentscheid zum OHG. Die Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität ist Voraussetzung der Opferstellung; sie muss von einem gewissen Gewicht sein. Die strafrechtliche Qualifikation als einfache Körperverletzung oder Tätlichkeit ist nicht ausschlaggebend, sondern lediglich ein Indiz. Für den Anspruch auf Übernahme von Beratungskosten genügt es, wenn im Zeitpunkt der Inanspruchnahme vom Vorliegen einer Straftat auszugehen war (E. 2a/aa, 2c/bb).
Einschlägig für: Abs. 1 (Opferbegriff, Gewichts Schwelle); Art. 3 (Beratung)
BGE 122 II 315 — Örtlicher Geltungsbereich und Opfereigenschaft
Die Annahme der Opfereigenschaft als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Beratung und Hilfen nach Art. 3 OHG erfordert nicht, dass die Straftat bereits rechtswidrig feststeht; es genügt, wenn dies in Frage kommt (E. 3d). Die Leistungen nach Art. 3 OHG können nicht wegen möglichen Selbstverschuldens des Opfers verweigert werden (E. 4b). In örtlicher Hinsicht bejaht bei juristischer Hilfe an im Ausland wohnhafte Angehörige zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen schweizerische Versicherungen.
Einschlägig für: Abs. 1 (Opferbegriff, Glaubhaftmachung); Art. 3 (örtlicher Geltungsbereich)
II. Angehörigenbegriff (Abs. 2)
BGE 138 IV 186 — Angehöriger als Opfer und Beschwerdelegitimation
Als naher Angehöriger einer verstorbenen Person in einer Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung erfüllt der Beschwerdeführer grundsätzlich den Opferbegriff nach Art. 1 Abs. 2 OHG. Der Bruder des Opfers war beschwerdelegitimiert zur Anfechtung der Einstellung einer Strafuntersuchung gegen medizinisches Personal einer Privatklinik (E. 1.4.2).
Einschlägig für: Abs. 2 (Angehörigenbegriff, Beschwerdelegitimation); Art. 116 Abs. 1 StPO
BGer 1C_573/2024 — Doppelstellung als Opfer und Angehöriger
Das Bundesgericht hebt hervor, dass der Beschwerdeführer potentiell sowohl als Angehöriger (der getöteten Schwester) als auch als Opfer (psychische Beeinträchtigung) in Betracht kommen könnte. Die Vorinstanz hat diese Eventualbegründung jedoch nicht zugelassen, weil der Beschwerdeführer sein Gesuch primär auf die Angehörigeneigenschaft gestützt hatte (E. 3.3.5).
Einschlägig für: Abs. 1 und Abs. 2 (Doppelstellung als Opfer und Angehöriger)
III. Unabhängigkeit vom Täterverschulden (Abs. 3)
Die Rechtsprechung zu Abs. 3 bestätigt den opferbezogenen Ansatz: Der Anspruch besteht unabhängig von der Ermittlung, dem Verschulden oder der Vorsätzlichkeit des Täters. Kein Entscheid hat diesen Grundsatz eingeschränkt. Die Bestimmung wird in der Praxis nicht isoliert streitig gemacht, sondern stets im Zusammenhang mit dem Opferbegriff nach Abs. 1.
IV. Intertemporales Recht und zeitlicher Anwendungsbereich
BGE 134 II 308 — Asbest-Leitentscheid
Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten mit grossem zeitlichem Abstand zwischen Tathandlung und Erfolgseintritt (Asbestopfer) gehört zur «Begehung einer Straftat» iSv Art. 12 Abs. 3 OHV die Verwirklichung aller objektiven und subjektiven Tatbestandselemente. Der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs ist massgebend, nicht allein das sorgfaltswidrige Verhalten (E. 5.5, 5.10).
Einschlägig für: Abs. 1 (zeitlicher Anwendungsbereich); Art. 48 (Übergangsrecht)
BGE 136 II 187 — Absolute Verwirkungsfrist bei Asbestopfer
Schadenersatzansprüche der Witwe eines Asbestopfers: Die absolute Verwirkungsfrist von 10 Jahren beginnt mit dem Tag der schädigenden Handlung. Bestätigt, dass bei fahrlässigen Erfolgsdelikten der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs massgeblich ist (E. 7.4.3).
Einschlägig für: Abs. 1 (zeitlicher Anwendungsbereich); Art. 25 (Verwirkungsfristen)
V. Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten
BGE 125 II 230 — Kindesschutz und Opferhilfe
Bewirken getroffene Massnahmen des familienrechtlichen Kindesschutzes einen hinreichenden Schutz im Sinn des OHG, besteht kein Anspruch mehr auf Leistungen durch die Opferhilfe (E. 3). Klärt das Verhältnis zwischen familienrechtlichen Kindesschutzmassnahmen und der Opferhilfe nach Art. 1, 3 und 12 OHG.
Einschlägig für: Abs. 1 (Opferbegriff); Art. 3 (Beratung); Art. 12 (Kosten der ärztlichen Behandlung)
BGE 131 II 656 — Haushaltsschaden und Einkommensberechnung
Klärt den Zeitpunkt der Einkommensberechnung zur Bemessung der Opferhilfeentschädigung: massgeblich ist in der Regel der Zeitpunkt der Verfügung. Der normative Haushaltsschaden fällt unter den Schadensbegriff des Opferhilferechts (E. 6).
Einschlägig für: Art. 12 (Entschädigungsbemessung); Schadensbegriff
Letzte Aktualisierung: 2026-08-29