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Art. 1 OHG — Grundsätze

Art. 1 OHG — Grundsätze

Art. 1 Abs. 1 OHG: Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).

Art. 1 Abs. 2 OHG: Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).

Art. 1 Abs. 3 OHG: Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin: a. ermittelt worden ist; b. sich schuldhaft verhalten hat; c. vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Übersicht

Art. 1 OHG enthält die drei Grundsatzbestimmungen des Opferhilfegesetzes und definiert dessen persönlichen Anwendungsbereich: Abs. 1 umschreibt den Opferbegriff, Abs. 2 den Angehörigenbegriff, und Abs. 3 stellt klar, dass der Anspruch unabhängig vom Verschulden des Täters besteht. Die Bestimmung bildet das Einfallstor für sämtliche opferhilferechtlichen Leistungen — von der Beratung über die Soforthilfe bis hin zu Entschädigung und Genugtuung.

I. Opferbegriff (Abs. 1)

1. Unmittelbare Integritätsbeeinträchtigung

Art. 1 Abs. 1 OHG setzt voraus, dass eine Person durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Das Bundesgericht versteht den Opferbegriff tendenziell weit: Massgeblich ist nicht die strafrechtliche Verurteilung, sondern die glaubhafte Schädigung im Sinne dieser Bestimmungen (BGE 143 IV 154 E. 2.3.2). Ein Freispruch im erstinstanzlichen Verfahren steht der Opfereigenschaft nicht entgegen (BGE 143 IV 154 E. 2.3.2).

Die drei geschützten Rechtsgüter (körperliche, psychische, sexuelle Integrität) sind alternativ, nicht kumulativ erforderlich. Eine Person genügt als Opfer, wenn auch nur eines dieser Güter unmittelbar beeinträchtigt wurde. psychische Beeinträchtigungen umfassen Traumatisierungen, posttraumatische Belastungsstörungen, Angstzustände und depressive Störungen, die kausal auf die Straftat zurückzuführen sind.

2. Straftat als Anknüpfungspunkt

Der Begriff der «Straftat» in Art. 1 Abs. 1 OHG ist autonom opferhilferechtlich zu verstehen. Das Bundesgericht legt ihn nicht im Sinne der strafrechtlichen täterbezogenen Betrachtungsweise aus, sondern aus der Opferperspektive (BGE 134 II 308, E. 5.5). Dies bedeutet insbesondere für den zeitlichen Anwendungsbereich: Bei Erfolgsdelikten mit grossem zeitlichem Abstand zwischen Tathandlung und Erfolgseintritt gehört zur «Begehung einer Straftat» die Verwirklichung aller objektiven und subjektiven Tatbestandselemente — mithin auch der tatbestandsmässige Erfolg (BGE 134 II 308, E. 5.10; BGer 1C_573/2024 vom 4. Mai 2026, E. 3.3.3).

3. Psychische Spätfolgen und zeitlicher Anwendungsbereich

Die zentrale Frage, die das Bundesgericht in BGer 1C_573/2024 vom 4. Mai 2026, E. 3.3.3 präzisiert hat, lautet: Verschieben psychische Spätfolgen beim Opfer oder bei Angehörigen den zeitlichen Anwendungsbereich des OHG?

Das Bundesgericht verneint dies grundsätzlich. Die massgebliche Rechtsprechung stellt klar:

«In diesem Sinn erlangen beim Opfer oder der angehörigen Person eingetretene Spätfolgen eines schädigenden Verhaltens für den zeitlichen Anwendungsbereich grundsätzlich nur (und höchstens) insoweit Bedeutung, als diese Spätfolgen selbst zum Tatbestand jener Straftat gehören, aus dem die Entschädigungs- oder Genugtuungsleistung abgeleitet wird.» (BGer 1C_573/2024, E. 3.3.3)

Konkret heisst das: Psychische Spätfolgen, die nicht selbst Tatbestandsmerkmal der massgeblichen Straftat sind, verschieben den zeitlichen Anwendungsbereich nicht. Im Fall 1C_573/2024 trat der Bruder des Beschwerdeführers als Angehöriger eines Tötungsopfers auf. Seine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab August 2019 — verursacht durch die Tötung der Schwester 1999 und den Suizid des Täters 2019 — gehörte nicht zum Tatbestand der vorsätzlichen Tötung. Damit blieb der Stichtag des aOHG massgeblich, nicht der OHG-Fristen (BGer 1C_573/2024, E. 3.3.4).

Zu beachten bleibt: Spätfolgen können durchaus für die Verwirkungsfristen nach Art. 25 OHG bzw. Art. 16 Abs. 3 aOHV relevant sein — die Frage des zeitlichen Anwendungsbereichs ist jedoch eine andere Problemstellung (BGE 134 II 308 E. 5.6; BGer 1C_573/2024, E. 3.3.3).

II. Angehörigenbegriff (Abs. 2)

Art. 1 Abs. 2 OHG erweitert den Kreis der Anspruchsberechtigten auf Angehörige des Opfers. Der Begriff umfasst:

  1. Ehegatte oder Ehegattin des Opfers
  2. Kinder und Eltern des Opfers
  3. Andere Personen, die dem Opfer in ähnlicher Weise nahestehen

Die dritte Kategorie ist eine öffnende Klausel, die über den engeren Familienkreis hinausreicht. Das Bundesgericht hat den Angehörigenbegriff konkretisiert in BGE 138 IV 186 E. 1.4.2: Ein naher Angehöriger der verstorbenen Person erfüllt in einer Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung grundsätzlich den Opferbegriff nach Art. 1 Abs. 2 OHG.

Doppelstellung als Opfer und Angehöriger: Nicht ausgeschlossen ist, dass ein Angehöriger aufgrund derselben Tathandlung zugleich als Opfer im Sinne von Abs. 1 betroffen ist. BGer 1C_573/2024 hebt hervor, dass der Beschwerdeführer potentiell sowohl als Angehöriger (der getöteten Schwester) als auch als Opfer (psychische Beeinträchtigung) in Betracht kommen könnte. Die Vorinstanz hat diese Eventualbegründung jedoch nicht zugelassen, weil der Beschwerdeführer sein Gesuch primär auf die Angehörigeneigenschaft gestützt hatte (BGer 1C_573/2024, E. 3.3.5).

III. Unabhängigkeit vom Täterverschulden (Abs. 3)

Art. 1 Abs. 3 OHG stellt in drei lit. a–c klar, dass der opferhilferechtliche Anspruch unabhängig besteht von:

  • a. ob der Täter ermittelt worden ist
  • b. ob sich der Täter schuldhaft verhalten hat
  • c. ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat

Diese Bestimmung drückt den opferbezogenen Ansatz des OHG aus: Die Hilfeleistung richtet sich nach der Beeinträchtigung des Opfers, nicht nach den Eigenschaften des Täters. Selbst wenn ein Täter nicht ermittelt werden kann, keine Schuld trifft oder nur fahrlässig gehandelt hat, bleiben die Opferhilfeansprüche unberührt. Dies unterscheidet das Opferhilfegesetz fundamental vom strafrechtlichen Verschuldensprinzip.

IV. Intertemporales Recht (Art. 48 OHG)

Obwohl Art. 48 OHG eine eigenständige Übergangsbestimmung ist, ist sie für die Anwendung von Art. 1 OHG von zentraler Bedeutung. Art. 48 lit. a OHG bestimmt, dass für Ansprüche aus Straftaten vor dem Inkrafttreten des OHG (1. Januar 2009) das bisherige Recht (aOHG und aOHV) gilt. Für Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten verübt wurden, gelten jedoch die Fristen nach Art. 25 OHG.

Die Frage, wann eine Straftat im Sinne dieser Übergangsbestimmung «verübt» worden ist, wird nach der in BGE 134 II 308 E. 5.5 begründeten und in BGer 1C_573/2024, E. 3.3.3 bestätigten Rechtsprechung aus der Opferperspektive beurteilt: Massgeblich ist der Zeitpunkt, in dem sämtliche Tatbestandsmerkmale der massgeblichen Straftat verwirklicht sind. Psychische Spätfolgen, die nicht zum Tatbestand der Straftat gehören, verschieben diesen Stichtag nicht.

V. Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten

1. Strafprozessrecht (StPO)

Der Opferbegriff des OHG wirkt auch im Strafverfahren fort: Art. 116 Abs. 1 StPO übernimmt den erweiterten Opferbegriff des Art. 1 OHG und sichert dem Opfer besondere Verfahrensrechte zu (BGE 143 IV 154 E. 2.3.2).

2. Zivilrechtliche Ansprüche

Das OHG ist subsidiär gegenüber zivilrechtlichen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen (Art. 4 OHG). Die opferhilferechtliche Entschädigung greift ein, wenn der Täter oder andere Dritte keinen Ersatz leisten.

3. Sozialversicherungsrecht

Hat das Opfer Anspruch auf Leistungen einer Sozialversicherung, so gehen diese dem OHG vor (Art. 4 OHG). Die Opferhilfe ist somit letztes Auffangnetz.

Literatur

  • Botschaft vom 5. September 2007 zum revidierten Opferhilfegesetz (BBl 2007 6329)
  • Kommentar zum Opferhilfegesetz, in: OnlineKommentar.ch (CC-BY-4.0)
  • Gless/Schwarzenegger, Opferhilfe im Strafverfahren, 2. Aufl. 2019