Rechtsprechung zu Art. 20 MWSTG
Die Rechtsprechung zu Art. 20 MWSTG wird dominiert von der Auslegung des objektiven Aussenauftritts und der Abgrenzung zwischen Eigenleistung (Abs. 1), direkter Stellvertretung (Abs. 2) und Dreiparteien-Leistungsverhältnissen (Abs. 3). Die Gerichte stellen massgebend darauf ab, wie der Leistungsempfänger das Auftreten nach Treu und Glauben verstehen durfte. Zivilrechtliche Innenvereinbarungen treten hinter den tatsächlichen Marktauftritt zurück.
I. Leitentscheide (BGE / Grundsatzurteile)
BGE 151 II 569 (9C_433/2024 vom 16. Dezember 2024) — E. 4.2–5.3
- Thema: Direkte Stellvertretung im Massenverkehr des öffentlichen Verkehrs; Qualifikationsfalle des offenen Steuerausweises (Art. 27 Abs. 2 MWSTG)
- Sachverhalt: Eine konzessionierte Schifffahrtsgesellschaft auf Schweizer Seen war Partnerin der «Allianz SwissPass» und verkaufte an ihren Schaltern und Ticketautomaten nationale Verbundfahrausweise (u.a. General- und Halbtaxabonnemente, Tageskarten). Auf den Fahrausweisen und Quittungen war das Schifffahrtsunternehmen als Verkaufsstelle ausgewiesen, die nationalen Tarifbestimmungen (Tarif T601) erklärten die Verkaufsstellen als direkte Stellvertreterinnen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) forderte MWST auf den Brutto-Ticketumsätzen nach, weil auf Quittungen die Mehrwertsteuernummer der Schifffahrtsgesellschaft ausgewiesen war.
- Kernaussage: Der Eintritt der direkten Stellvertretung nach Art. 20 Abs. 2 MWSTG beurteilt sich nach dem objektiven Auftreten gegenüber dem durchschnittlichen Konsumenten. Bei Verbundfahrausweisen des öffentlichen Verkehrs ist dem Publikum bekannt, dass die Verkaufsstelle im Namen des nationalen Tarifverbunds handelt. Weist die Verkaufsstelle auf den Verkaufsbelegen jedoch unzutreffend ihre eigene MWST-Nummer und einen Mehrwertsteuerbetrag aus, schuldet sie diese Steuer gemäss Art. 27 Abs. 2 MWSTG zwingend kraft Fakturierung, ausser sie korrigiert die Belege oder weist nach, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist.
- Ausgang: Bestätigung der direkten Stellvertretung im Grundsatz, aber Haftung für die offen ausgewiesene Steuer gemäss Art. 27 Abs. 2 MWSTG.
- Einschlägig für: Art. 20 Abs. 2 MWSTG, Art. 27 Abs. 2 MWSTG; Ticketvertrieb, Transportgewerbe, Tarifverbünde.
BGE 145 II 270 (2C_943/2017 vom 17. Juli 2019) — E. 4.1–4.4
- Thema: Vermittlungsbegriff im Finanzbereich; Entkoppelung von Steuerausnahme (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG) und Zurechnungsnorm (Art. 20 MWSTG)
- Sachverhalt: Eine Vermögensverwalterin vermittelte ihren Kunden Anteile an kollektiven Kapitalanlagen (Fonds) und erhielt von den Fondspromotoren Vertriebsentschädigungen («Trailer Fees» bzw. Retrozessionen). Die ESTV forderte Mehrwertsteuer ein mit dem Argument, eine steuerbefreite Vermittlung nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG setze ein Handeln im Namen und für Rechnung der Fondsanbieter nach Art. 20 Abs. 2 MWSTG voraus.
- Kernaussage: Der mehrwertsteuerliche Vermittlungsbegriff i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG ist autonom auszulegen und fällt nicht mit der direkten Stellvertretung nach Art. 20 Abs. 2 MWSTG zusammen. Eine Person kann wirtschaftlich und steuerlich als Vermittlerin tätig sein (Zusammenbringen von Vertragsparteien), ohne dass sie vertretungsweise Verträge im Namen einer Partei abschliesst. Art. 20 MWSTG regelt die subjektive Zuordnung der Umsätze, während Art. 21 MWSTG die objektive Steuerbefreiung der Leistung betrifft.
- Ausgang: Gutheissung der Beschwerde der Vermögensverwalterin; Qualifikation der Vertriebsvergütungen als steuerausgenommene Vermittlungsentgelte.
- Einschlägig für: Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3 MWSTG, Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG; Finanzintermediation, Retrozessionen.
BGer 9C_522/2025 vom 9. Dezember 2025 — E. 3.2–4.3
- Thema: Sportturnierserie als einheitliches Leistungsangebot; Qualifikation lokaler Inkassostellen als blosse Zahlstellen statt Vertretene
- Sachverhalt: Ein Tennisverein veranstaltete eine schweizweite «Grand-Prix»-Turnierserie mit 17 Einzelausscheidungen in verschiedenen Tenniszentren und einem Masters-Finalturnier. Der Verein trat über die Website tennis-turniere.ch als alleiniger Veranstalter der Gesamtserie auf, legte die Spielregeln fest und erhob das Nenngeld (Fr. 60.- bis 80.-), das von den Spielern teils bar vor Ort in den Centern bezahlt wurde. Nach einer MWST-Kontrolle forderte die ESTV Fr. 79'500.- Vorsteuern zurück, weil der Verein behauptete, er habe die Turniere im Namen und für Rechnung der lokalen Tenniscenter durchgeführt und sei blosse Buchungsplattform gewesen.
- Kernaussage: Massgebend für die Leistungszuordnung nach Art. 20 Abs. 1 MWSTG ist der Gesamteindruck des Marktauftritts aus der Perspektive der teilnehmenden Spieler. Tritt ein Verein als übergeordneter Veranstalter einer Turnierserie auf, erbringt er die sportliche Dienstleistung an die Teilnehmenden selbst. Der Umstand, dass lokale Center Hallenplätze zur Verfügung stellen und Nenngelder bar einziehen, macht den Verein nicht zum direkten Stellvertreter der Center nach Art. 20 Abs. 2 MWSTG. Die Barzahlungen an die Center stellen blosse Inkassomodalitäten dar.
- Ausgang: Abweisung der Beschwerde des Tennisvereins; Bestätigung der Steuernachforderung.
- Einschlägig für: Art. 20 Abs. 1 und 2 MWSTG; Sportveranstaltungen, Eventorganisation, Dachorganisationen.
BGer 2C_727/2021 vom 11. Mai 2022 — E. 4.1–6.2
- Thema: Zurechnung von Gesundheitsdienstleistungen bei einheitlichem Aussenauftritt (Apotheke und eingemietete Therapeuten)
- Sachverhalt: Eine Apotheken-AG bot in ihren Räumlichkeiten neben dem Medikamentenverkauf auch naturheilkundliche Behandlungen, Blutanalysen und Ernährungsberatungen an. Diese Behandlungen wurden von selbständigen Therapeuten durchgeführt, die sich in die Räume eingemietet hatten. Auf der Website, im Schaufenster und auf Flyern trat ausschliesslich die Apotheke als ganzheitliches Gesundheitszentrum auf. Die Abrechnung erfolgte über die Kasse der Apotheke. Die Apotheke deklarierte diese Erlöse nicht, da die Therapeuten selbständig seien und unter der Umsatzgrenze von Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG lägen.
- Kernaussage: Ein Dienstleistungsanbieter, der nach aussen als einheitliches Behandlungszentrum auftritt und die Terminkoordination sowie das Kasseninkasso führt, erbringt die Leistungen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 MWSTG selbst. Eine direkte Stellvertretung nach Abs. 2 lit. b scheidet aus, wenn Patienten nach den gesamten Umständen davon ausgehen müssen, dass sie Patient der Apotheke sind. Da die Apotheke als juristische Person überdies nicht über die für Heilbehandlungen erforderliche kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügte (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG), waren die Umsätze voll zum Normalsatz steuerbar.
- Ausgang: Abweisung der Beschwerde; Bestätigung der Zurechnung aller Therapieumsätze an die Apotheken-AG und Aufrechnung zum Normalsatz.
- Einschlägig für: Art. 20 Abs. 1 MWSTG, Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG; Praxisgemeinschaften, Apotheken, Ärztezentren.
BGer 2C_206/2015 vom 16. November 2015 — E. 2.1–3.4
- Thema: Anforderungen an die Erkennbarkeit der Stellvertretung aus den Umständen (Art. 20 Abs. 2 lit. b MWSTG); Chiffren und Nummern im Secondhand-Handel
- Sachverhalt: Die Betreiberin einer Secondhand-Boutique für Designerkleidung verkaufte Ware im Auftrag privater Kundinnen gegen eine Provision von 40 %. Auf den Preisschildern der Kleidungsstücke waren handschriftliche Zifferncodes (z.B. «K-104/12») angebracht, die im internen Kassenbuch den jeweiligen Einlieferern zugeordnet waren. Das Ladenschild, die Quittungen und die Tragetaschen trugen den Namen der Boutique. Die Betreiberin versteuerte nur die 40 % Provision und machte direkte Stellvertretung für die Kleiderverkäufe geltend.
- Kernaussage: Die Erkennbarkeit der Stellvertretung aus den Umständen (Art. 20 Abs. 2 lit. b MWSTG) setzt voraus, dass für einen Durchschnittskäufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zweifelsfrei erkennbar ist, wer die vertretene Person ist. Interne Nummern, Kürzungs-Chiffren oder handschriftliche Codes auf Preisschildern genügen diesem Transparenzgebot nicht, da sie dem Käufer keine Auskunft über die Identität des Vertretenen geben. Die Verkäufe sind folglich vollumfänglich der Ladenbetreiberin als eigene Umsätze zuzurechnen.
- Ausgang: Abweisung der Beschwerde; Versteuerung des vollen Bruttoumsatzes durch die Boutiquebetreiberin.
- Einschlägig für: Art. 20 Abs. 1 und 2 lit. b MWSTG; Secondhand-Boutiquen, Galerien, Brockenhäuser, Agenturgeschäfte.
BGer 9C_67/2024 vom 8. August 2024 — E. 2.3–3.2
- Thema: Leistungszuordnung bei Online-Vermittlungsplattformen für Gastronomie (Food Delivery); Transparenz der Vermittlerrolle
- Sachverhalt: Eine Betreiberin einer Online-Bestellplattform für Mahlzeitenlieferungen vermittelte Bestellungen von Privatkunden an angeschlossene Restaurants. Bei der Bestellung und auf der elektronischen Bestellbestätigung war prominent das zubereitende Restaurant mit Adresse und Steuernummer genannt; die Plattform wies ausdrücklich darauf hin, dass sie die Bestellung nur als direkte Stellvertreterin im Namen des Restaurants entgegennehme. Die ESTV wollte der Plattform den Gesamtumsatz der bestellten Speisen als Eigenleistung anrechnen.
- Kernaussage: Macht eine Online-Plattform durch Benennung des Leistungserbringers vor Abschluss des Bestellvorgangs sowie auf dem Rechnungsbeleg transparent deutlich, dass sie im Namen und für Rechnung des Dritten handelt (Art. 20 Abs. 2 lit. a MWSTG), sind ihr nur die Vermittlungsgebühren und allfällige eigene Liefergebühren steuerlich zuzurechnen. Die Speisenumsätze werden mehrwertsteuerlich dem jeweiligen Restaurant zugeordnet.
- Ausgang: Gutheissung der Beschwerde der Plattformbetreiberin; Zurechnung nur der Vermittlungsprovision.
- Einschlägig für: Art. 20 Abs. 2 MWSTG, Art. 20a MWSTG; Online-Plattformen, Buchungsportale, Vermittlungsagenturen.
II. Weitere Entscheide (Bundesgericht und kantonale Instanzen)
BGer 2C_1111/2018 vom 12. Dezember 2019 — E. 3.2–4.1
- Thema: Vorfrage des Vorliegens eines Mehrpersonenverhältnisses; Hypothekenverwaltung nach Abtretung («Servicing Fee»)
- Sachverhalt: Eine Bank trat Hypothekarforderungen an eine Zweckgesellschaft (SPV) ab, übernahm aber weiterhin die operative Bewirtschaftung und das Inkasso der Zinsen gegenüber den Darlehensnehmern gegen Entschädigung («Servicing Fee»). Die Bank vertrat die Auffassung, es handle sich um ein Dreiparteienverhältnis nach Art. 20 MWSTG und die Dienstleistung sei als Kreditgewährung von der Steuer ausgenommen.
- Kernaussage: Art. 20 MWSTG gelangt nur zur Anwendung, wenn überhaupt ein Mehrpersonenverhältnis vorliegt, bei dem eine Leistung für Rechnung eines Dritten erbracht oder weitergeleitet wird. Die blosse Hypothekenverwaltung stellt eine administrative Dienstleistung dar, die ausschliesslich im Verhältnis zwischen der Bank und der Zweckgesellschaft erbracht wird; gegenüber dem Schuldner wird keine eigenständige Leistung erbracht. Die Gebühren unterliegen dem Normalsatz.
- Ausgang: Abweisung der Beschwerde der Bank.
- Einschlägig für: Art. 20 Abs. 1 und 3 MWSTG; Verbriefungen (Securitization), Bankdienstleistungen.
BGer 2C_255/2020 vom 18. August 2020 — E. 3.1–4.2
- Thema: Leistungszuordnung innerhalb von Konzernstrukturen nach Umstrukturierungen
- Sachverhalt: Im Rahmen einer Unternehmensspaltung wurden Produktions- und Vertriebsaktivitäten auf zwei Schwestergesellschaften aufgeteilt. In der Übergangsphase trat die Produktionsgesellschaft gegenüber Kunden weiterhin unter dem gewohnten Firmenlogo und mit unveränderten Rechnungsformularen auf, buchte die Erlöse jedoch intern als Treuhanderlöse für die Vertriebsgesellschaft ein.
- Kernaussage: Für die mehrwertsteuerliche Zurechnung nach Art. 20 Abs. 1 MWSTG ist das zivilrechtliche Innenverhältnis zwischen Konzern- oder Schwestergesellschaften irrelevant. Tritt eine Konzerngesellschaft nach aussen im eigenen Namen auf, wird sie zur Steuerschuldnerin der gesamten Leistung, selbst wenn konzernintern vereinbart war, dass die Erträge einer anderen Gesellschaft zustehen.
- Ausgang: Bestätigung der Steuernachforderung gegenüber der nach aussen auftretenden Gesellschaft.
- Einschlägig für: Art. 20 Abs. 1 MWSTG; Umstrukturierungen, Konzernverhältnisse, Shared-Service-Center.
BGer 2C_1001/2015 vom 5. Juli 2016 — E. 2.2–3.3
- Thema: Einheitliches Leistungsangebot im Erotik- und Nachtclubgewerbe
- Sachverhalt: Die Betreiberin eines Erotik-Nachtclubs stellte Sexarbeiterinnen Zimmer zur Verfügung und kassierte von den Freiern ein Pauschalentgelt, das den Clubeintritt, Getränke und die Dienstleistungen der Tänzerinnen abdeckte. Die Betreiberin behauptete, bezüglich der Erotikdienstleistungen nur als Vermittlerin bzw. Zahlstelle für die Tänzerinnen aufzutreten.
- Kernaussage: Werden verschiedene Dienstleistungen zu einem Gesamtpaket gebündelt und unter einer einheitlichen Betriebsführung nach aussen angeboten, liegt eine eigene Gesamtleistung der Clubbetreiberin i.S.v. Art. 20 Abs. 1 MWSTG vor. Eine Aufspaltung in Eigenleistung (Gastronomie) und Drittdienstleistung (Erotik) scheitert am einheitlichen Aussenauftritt.
- Ausgang: Abweisung der Beschwerde; Aufrechnung zum Normalsatz.
- Einschlägig für: Art. 20 Abs. 1 MWSTG; Nachtclub- und Barbetriebe, Paketangebote.
BVGer A-6198/2012 vom 3. September 2013 — E. 4.1–5.2
- Thema: Schein-Selbständigkeit von Dienstleistenden im Gastronomie- und Unterhaltungsbereich
- Sachverhalt: Eine Barbetreiberin beschäftigte Animatorinnen, die mit den Gästen sogenannte «Damen-Drinks» konsumierten. Die Betreiberin deklarierte nur die Getränkeerlöse zum Normalsatz und behauptete, der erhebliche Preisaufschlag auf den Drinks stelle ein Vermittlungsentgelt dar, das sie treuhänderisch für die selbständigen Frauen eingezogen habe.
- Kernaussage: Werden die Preise für Konsumationen von der Betriebsleitung festgesetzt, über deren Registrierkasse abgewickelt und gegenüber dem Gast als Barpreis deklariert, liegt eine Eigenleistung des Betriebs nach Art. 20 Abs. 1 MWSTG vor. Die Behauptung einer direkten Stellvertretung nach Art. 20 Abs. 2 MWSTG ist mangels offengelegtem Vertretungsverhältnis unbegründet.
- Ausgang: Abweisung der Beschwerde der Barbetreiberin.
- Einschlägig für: Art. 20 Abs. 1 und 2 MWSTG; Gastronomie, Schein-Selbständigkeit.
BVGer A-4078/2021 vom 31. Mai 2022 — E. 3.2–4.3
- Thema: Ferienwohnungsvermietung über Bewirtschaftungsgesellschaft; Abgrenzung Eigenleistung zu Vermittlung
- Sachverhalt: Eine Betreibergesellschaft vermietete luxuriöse Ferienchalets im Auftrag privater Eigentümer an Feriengäste. Auf dem Buchungsportal, in Bestätigungs-E-Mails und vor Ort trat ausschliesslich die Betreibergesellschaft unter ihrem Markennamen auf. Die Eigentümer der Chalets wurden den Gästen zu keinem Zeitpunkt bekanntgegeben.
- Kernaussage: Tritt eine Vermietungs- oder Bewirtschaftungsgesellschaft gegenüber dem Mieter im eigenen Namen auf und wickelt sie den gesamten Zahlungs- und Buchungsverkehr ab, so erbringt sie die Beherbergungsleistung im eigenen Namen nach Art. 20 Abs. 1 MWSTG. Dass sie im Innenverhältnis mit den Eigentümern Vermittlungs- oder Geschäftsbesorgungsverträge geschlossen hat, ändert an der steuerlichen Zurechnung nichts.
- Ausgang: Abweisung der Beschwerde; Zurechnung der gesamten Mieteinnahmen an die Betriebsgesellschaft (unter Anwendung des Sondersatzes für Beherbergung).
- Einschlägig für: Art. 20 Abs. 1 MWSTG; Ferienwohnungsvermietung, Beherbergungsgewerbe.
BVGer A-6437/2012 vom 6. November 2013 — E. 2.2–3.4
- Thema: Abgrenzung von direkter Stellvertretung und Kommissionsgeschäft im Fahrnishandel
- Sachverhalt: Ein Kunst- und Antiquitätenhändler verkaufte Gemälde und Einrichtungsgegenstände für private Sammler. In den Rechnungen an die Käufer nannte er seinen eigenen Firmennamen, führte jedoch den Vermerk «Verkauf im Auftrag» an, ohne den Namen des Sammlers zu nennen. Der Händler deklarierte lediglich die Differenz zwischen Verkaufs- und Ankaufspreis.
- Kernaussage: Handelt ein Händler im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung (Art. 425 OR; Kommissionsgeschäft / indirekte Stellvertretung), so liegt mehrwertsteuerlich ein zweifaches Leistungsverhältnis vor: Eine Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär und eine Lieferung des Kommissionärs an den Käufer (Art. 20 Abs. 1 MWSTG). Der Vermerk «im Auftrag» genügt nicht für Art. 20 Abs. 2 MWSTG, solange die vertretene Person für den Dritten nicht namentlich bestimmbar ist.
- Ausgang: Abweisung der Beschwerde; Besteuerung des vollen Verkaufspreises.
- Einschlägig für: Art. 20 Abs. 1 und 2 MWSTG; Kunst- und Antiquitätenhandel, Kommissionäre, Auktionshäuser.
Kantonales Steuerrekursgericht Aargau, 3-RV.2024.70 vom 25. Juni 2024 — E. 2.1–3.2
- Thema: Keine Bindung der Eidgenössischen Steuerverwaltung an kantonale Steuerveranlagungen bei der Leistungszuordnung
- Sachverhalt: Ein Unternehmer betrieb eine Einzelfirma und war zugleich Alleinaktionär einer Betriebs-AG. Für Zwecke der kantonalen Einkommens- und Gewinnsteuern akzeptierte das kantonale Steueramt eine bestimmte Erlösaufteilung zwischen Einzelfirma und AG. Bei der MWST-Revision rechnete die ESTV die gesamten Erlöse gestützt auf das Auftreten nach Art. 20 Abs. 1 MWSTG der Einzelfirma zu. Der Pflichtige rügte einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
- Kernaussage: Das mehrwertsteuerliche Zuordnungsrecht nach Art. 20 MWSTG ist autonomes Bundesrecht und folgt dem Massstab des objektiven Marktauftritts. Die ESTV ist an die ertragsteuerliche Beurteilung kantonaler Steuerbehörden nicht gebunden, da die Veranlagung der direkten Steuern nach anderen materiellen und formellen Kriterien erfolgt.
- Ausgang: Abweisung des Rekurses.
- Einschlägig für: Art. 20 Abs. 1 MWSTG; Verhältnis zu kantonalen Veranlagungen der direkten Steuern.