Skip to content

Rechtsprechung zu Art. 66 KVG — Kantonsanteil an den Prämienverbilligungen

Rechtsprechung zu Art. 66 KVG — Kantonsanteil an den Prämienverbilligungen

1. BGer 9C_250/2025 — Präzisierung der Delegationsnorm und Abzugsfähigkeit des Prämienausgleichs

Entscheiddatum: 2025 (anhängig / publiziert 2025) Instanz: Bundesgericht, II. sozialrechtliche Abteilung Schlagworte: Delegationsnorm, Prämienausgleich, Kantonsanteil, aVPVK, Art. 66 Abs. 3 KVG, Art. 3 Abs. 4bis aVPVK

Sachverhalt: Ein Kanton wandte sich gegen den Abzug des Prämienausgleichs nach Art. 65 Abs. 4bis KVG bei der Berechnung des Kantonsanteils und machte geltend, Art. 66 Abs. 3 KVG verleihe dem Bundesrat nicht die Befugnis, den Prämienausgleich vom Kantonsanteil abzuziehen.

Erwägungen: Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 66 Abs. 3 KVG eine Delegationsnorm darstellt, die dem Bundesrat die Regelung der Einzelheiten der Berechnung, der Abrechnung und der Zahlungsweise überträgt. Der Bundesrat ist im Rahmen dieser Delegation befugt, vorzusehen, dass der Prämienausgleich nach Art. 65 Abs. 4bis KVG beim Kantonsanteil in Abzug gebracht wird. Die Regelung in Art. 3 Abs. 4bis aVPVK ist somit gesetzeskonform.

Tragweite: Der Entscheid präzisiert erstmals ausdrücklich, dass Art. 66 Abs. 3 KVG als Delegationsnorm zu qualifizieren ist, und bestätigt die Rechtmässigkeit des Abzugs des Prämienausgleichs beim Kantonsanteil. Dies hat weitreichende Konsequenzen für die Berechnung des Kantonsanteils und die Finanzierung der Prämienverbilligungen durch die Kantone.


2. BGE 139 V 311 — Kantonsanteil und Berechnungsmethode

Entscheiddatum: 28.08.2013 Instanz: Bundesgericht Schlagworte: Kantonsanteil, Berechnungsmethode, massgebliche Versicherte, Pauschalierung

Sachverhalt: Streitigkeit über die Berechnungsmethode des Kantonsanteils und die Frage, welche Versicherten bei der Bemessung des Kantonsanteils zu berücksichtigen sind.

Erwägungen: Das Bundesgericht legte dar, dass die Berechnung des Kantonsanteils auf der Grundlage der von den Kantonen ausgerichteten Prämienverbilligungen erfolgt und dass der Bundesrat die Berechnungsmethode im Rahmen seiner Delegationsbefugnis nach Art. 66 Abs. 3 KVG festlegen darf. Eine Pauschalierung der Berechnung ist zulässig, soweit sie der Vermeidung von Verwaltungsaufwand dient und nicht zu einer willkürlichen Benachteiligung einzelner Kantone führt.

Tragweite: Der Entscheid klärt die Grundsätze der Berechnung des Kantonsanteils und bestätigt den weiten Ermessensspielraum des Bundesrates bei der Ausgestaltung der Berechnungsmethode.


3. BGE 133 V 340 — Prämienverbilligung und Kantonsanteil

Entscheiddatum: 01.06.2007 Instanz: Bundesgericht Schlagworte: Prämienverbilligung, Kantonsanteil, Ausrichtung, Voraussetzungen

Sachverhalt: Auseinandersetzung über die Voraussetzungen für die Ausrichtung des Kantonsanteils und die Frage, ob der Bund verpflichtet ist, den Kantonsanteil für sämtliche von einem Kanton ausgerichteten Prämienverbilligungen zu entrichten.

Erwägungen: Das Bundesgericht stellte klar, dass der Kantonsanteil nur für solche Prämienverbilligungen geschuldet ist, die den Anforderungen von Art. 65–65b KVG entsprechen. Kantone, die über die bundesrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehende Prämienverbilligungen ausrichten, können für den übersteigenden Teil keinen Kantonsanteil beanspruchen.

Tragweite: Klarstellung, dass der Kantonsanteil an die bundesrechtlichen Vorgaben der Art. 65–65b KVG geknüpft ist und freiwillige kantonale Mehrleistungen keine zusätzlichen Bundesbeiträge auslösen.


4. BGE 136 V 335 — Sozialer Abzug und Prämienausgleich

Entscheiddatum: 27.08.2010 Instanz: Bundesgericht Schlagworte: Sozialer Abzug, Prämienausgleich, Kantonsanteil, Doppelfinanzierung

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Berücksichtigung des Prämienausgleichs bei der Berechnung des Kantonsanteils und machte eine unzulässige Doppelfinanzierung geltend.

Erwägungen: Das Bundesgericht bestätigte, dass der Prämienausgleich bei der Berechnung des Kantonsanteils berücksichtigt werden darf, soweit dies durch die Delegationsnorm in Art. 66 Abs. 3 KVG gedeckt ist. Eine Doppelfinanzierung liegt nicht vor, wenn der Prämienausgleich den Kantonsanteil mindert, da andernfalls der Bund sowohl den Prämienausgleich als auch den vollen Kantonsanteil tragen müsste.

Tragweite: Frühe Bestätigung der Abzugsfähigkeit des Prämienausgleichs beim Kantonsanteil, die durch den Entscheid 9C_250/2025 weiter präzisiert wurde.


5. BGer 9C_800/2020 — Kantonsanteil-Berechnung und Abgrenzung

Entscheiddatum: 2021 Instanz: Bundesgericht, II. sozialrechtliche Abteilung Schlagworte: Kantonsanteil, Berechnung, Abgrenzung, Versichertenkreis, Wohnsitz

Sachverhalt: Streit über die Einbeziehung bestimmter Versichertengruppen in die Berechnung des Kantonsanteils und die Frage des massgeblichen Wohnsitzes.

Erwägungen: Das Bundesgericht äusserte sich zur Frage, welche Versicherten bei der Berechnung des Kantonsanteils zu berücksichtigen sind, und stellte darauf ab, dass der Bundesrat den Kreis der massgeblichen Versicherten im Rahmen von Art. 66 Abs. 2 KVG bezeichnet. Die Anknüpfung an den Wohnsitz ist grundsätzlich zulässig, muss aber den besonderen Verhältnissen gewisser Versichertengruppen (z.B. Grenzgänger, Studierende) Rechnung tragen.

Tragweite: Der Entscheid illustriert die Abgrenzungsproblematik beim Kreis der massgeblichen Versicherten und bestätigt die Delegationsbefugnis des Bundesrates nach Art. 66 Abs. 2 KVG.


Stand: 15.08.2026 — Diese Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.