Art. 66 KVG — Kantonsanteil an den Prämienverbilligungen
Gesetzeswortlaut
Art. 66 Kantonsanteil an den Prämienverbilligungen
1 Die Kantone beteiligen sich an den Prämienverbilligungen nach den Artikeln 65–65b mit 75 Prozent der von ihnen ausgerichteten Prämienverbilligungen. Der Bund richtet den Kantonen diesen Betrag als Kantonsanteil aus.
2 Der Bundesrat bezeichnet die Versicherten, die bei der Berechnung des Kantonsanteils zu berücksichtigen sind.
3 Er regelt die Einzelheiten der Berechnung, der Abrechnung und der Zahlungsweise; er kann vorsehen, dass der Prämienausgleich nach Art. 65 Abs. 4bis beim Kantonsanteil in Abzug gebracht wird.
Überblick und Bedeutung
Art. 66 KVG regelt die finanzielle Beteiligung des Bundes an den Prämienverbilligungen der Kantone und bildet damit ein zentrales Element der Finanzierungsarchitektur der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Norm schlägt die Brücke zwischen der kantonalen Verantwortung für die Gewährung von Prämienverbilligungen (Art. 65–65b KVG) und der bundesstaatlichen Mitfinanzierung dieses Instruments der Sozialpolitik.
Die Bestimmung steht im Zusammenhang mit dem in Art. 1 Abs. 3 KVG verankerten Subsidiaritätsprinzip: Der Bund beteiligt sich nicht vollumfänglich an den Prämienverbilligungen, sondern übernimmt mit dem Kantonsanteil drei Viertel der Kosten, während die Kantone ihrerseits einen Eigenanteil von 25 Prozent tragen. Dieses Teilhabemodell sichert einerseits die finanzielle Entlastung der Prämienzahler, wahrt aber gleichzeitig die kantonale Mitverantwortung und verhindert einen vollständigen Finanzierungsausgleich durch den Bund.
Die praktische Bedeutung von Art. 66 KVG ist beträchtlich: Der Kantonsanteil macht einen erheblichen Anteil der Bundesausgaben im Bereich der Krankenversicherung aus und stellt für die Kantone eine wesentliche Einnahmequelle bei der Finanzierung der Prämienverbilligungen dar. Streitigkeiten betreffen insbesondere die Berechnungsmethode, den Kreis der massgeblichen Versicherten und die Abzugsfähigkeit des Prämienausgleichs.
Die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichts — namentlich der Entscheid 9C_250/2025 — hat die Natur von Art. 66 Abs. 3 KVG als Delegationsnorm klargestellt und damit die Rechtsgrundlage für den Abzug des Prämienausgleichs nach Art. 65 Abs. 4bis KVG beim Kantonsanteil bestätigt.
Kommentierung
A. Kantonsanteil (Abs. 1)
Absatz 1 bestimmt den Beteiligungsanteil des Bundes an den Prämienverbilligungen der Kantone auf 75 Prozent der von den Kantonen ausgerichteten Prämienverbilligungen. Der Bund richtet diesen Betrag als sogenannten Kantonsanteil den Kantonen aus. Die Formulierung «von ihnen ausgerichteten Prämienverbilligungen» stellt klar, dass der Kantonsanteil auf der tatsächlichen Ausrichtung der Prämienverbilligungen durch die Kantone beruht und nicht auf einem blossen Anspruch.
Die Höhe des Kantonsanteils von 75 Prozent ist im Gesetz festgeschrieben und kann weder durch den Bundesrat noch durch die Kantone einseitig verändert werden. Die Fixierung auf drei Viertel der kantonalen Aufwendungen stellt einen Kompromiss zwischen der Bundesaufsichtspflicht und der kantonalen Eigenverantwortung dar. Die Kantone tragen somit einen Eigenanteil von 25 Prozent, was sicherstellt, dass sie ein ausreichendes Interesse an einer wirksamen und wirtschaftlichen Ausgestaltung der Prämienverbilligung behalten.
Voraussetzung für den Kantonsanteil ist, dass die Kantone Prämienverbilligungen nach den Art. 65–65b KVG ausrichten. Nur diejenigen Ausgaben, die den Anforderungen dieser Bestimmungen entsprechen, können für den Kantonsanteil geltend gemacht werden. Dies schliesst ein, dass die Kantone ihre Prämienverbilligungssysteme im Einklang mit den bundesrechtlichen Vorgaben ausgestalten müssen, wenn sie den Kantonsanteil beanspruchen wollen.
B. Bestimmung der massgeblichen Versicherten (Abs. 2)
Absatz 2 delegiert dem Bundesrat die Kompetenz, die Versicherten zu bezeichnen, die bei der Berechnung des Kantonsanteils zu berücksichtigen sind. Diese Delegation ist notwendig, weil die Bestimmung des massgeblichen Personenkreises eine administrative Präzisierung erfordert, die auf der Stufe des Gesetzes nicht in ausreichendem Detail geregelt werden kann.
Der Bundesrat hat von dieser Befugnis in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Gebrauch gemacht. Die Bezeichnung der massgeblichen Versicherten hat insbesondere Bedeutung für die Abgrenzung, welche Personen in die Berechnung des Kantonsanteils einbezogen werden und welche nicht. Dabei sind namentlich Fragen der Wohnsitzfrage, des Versicherungsstatus und der zeitlichen Zugehörigkeit zum Kreis der Berechtigten zu klären.
Die Delegation nach Absatz 2 ist enger gefasst als diejenige nach Absatz 3. Während Absatz 3 die Regelung der Berechnung, Abrechnung und Zahlungsweise umfasst, beschränkt sich Absatz 2 auf die Bezeichnung des Personenkreises. Der Bundesrat ist insoweit an den Rahmen des Gesetzes gebunden und kann den Kreis der massgeblichen Versicherten nicht willkürlich erweitern oder einschränken.
C. Delegationsnorm (Abs. 3)
Absatz 3 enthält eine Delegationsnorm, die dem Bundesrat die Regelung der Einzelheiten der Berechnung, der Abrechnung und der Zahlungsweise des Kantonsanteils überträgt. Das Bundesgericht hat im Entscheid 9C_250/2025 klargestellt, dass es sich bei Art. 66 Abs. 3 KVG um eine Delegationsnorm handelt und nicht um eine unmittelbare Befugnis des Bundesrates, die über den Rahmen der Delegation hinausgeht.
Die Delegationsnorm ermächtigt den Bundesrat insbesondere, vorzusehen, dass der Prämienausgleich nach Art. 65 Abs. 4bis KVG beim Kantonsanteil in Abzug gebracht wird. Diese Abzugsmöglichkeit hat praktische Bedeutung: Wenn ein Kanton Prämienausgleichszahlungen nach Art. 65 Abs. 4bis KVG erhält, werden diese bei der Berechnung des Kantonsanteils berücksichtigt, sodass eine Doppelfinanzierung durch den Bund vermieden wird.
Die Verfassungsmässigkeit dieser Abzugsregelung wurde im Entscheid 9C_250/2025 bestätigt. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Delegationsnorm in Art. 66 Abs. 3 KVG dem Bundesrat die Befugnis einräumt, den Prämienausgleich beim Kantonsanteil abzuziehen, und dass die entsprechende Umsetzung in Art. 3 Abs. 4bis der Verordnung über die Ver richtung von Prämienverbilligungen in der Krankenversicherung (aVPVK; heute VPVK) gesetzeskonform sei.
Der Umfang der Delegation ist indes nicht unbeschränkt. Der Bundesrat muss sich an die Vorgaben des Gesetzes halten und darf die Delegationsnorm nicht dazu verwenden, den Kantonsanteil in einer Weise zu modifizieren, die dem Gesetzeszweck widerspricht. Insbesondere darf die Delegation nicht dazu führen, dass der Kantonsanteil faktisch unter den gesetzlich vorgesehenen Anteil von 75 Prozent sinkt, es sei denn, der Abzug dient der Vermeidung von Doppelfinanzierungen, wie dies beim Prämienausgleich nach Art. 65 Abs. 4bis KVG der Fall ist.
Rechtsprechung
Ausführliche Übersicht der wichtigsten Entscheide → Rechtsprechung zu Art. 66 KVG
Literatur
- Eugster/David, in: KVG-Kommentar, Art. 66 KVG
- Maurer/Zäch, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. III: Krankenversicherung, 3. Aufl. 2020
- Spühler, in: Basler Kommentar KVG, Art. 66
- Valérie Junod, Le financement de l’assurance-maladie, in: PAS 2023