Rechtsprechung zu Art. 25a KVG
Leitentscheide (BGE)
BGE 144 V 280, E. 3.1–3.3, 7.4, 7.4.3
- Thema: Systemwechsel Pflegefinanzierung; drei Kostenkategorien; kantonale Höchstansätze
- Kernaussage: Seit Inkrafttreten der neuen Pflegefinanzierung am 1.1.2011 leistet die OKP einen nach Pflegebedarf gestaffelten und limitierten Beitrag; Versicherte und öffentliche Hand beteiligen sich zusätzlich. Kantonen ist es grundsätzlich gestattet, ihrer Restfinanzierungspflicht mittels Höchstansätzen nachzukommen; sind diese im Einzelfall nicht kostendeckend, sind sie mit Art. 25a Abs. 5 KVG unvereinbar.
- Einschlägig für: Art. 25a Abs. 1, 4, 5 (Systematik, kantonaler Ermessensspielraum)
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BGE 147 V 450, E. 4, 4.1, 4.2
- Thema: Wirtschaftlichkeitsgebot; kein Anspruch auf Vollkosten
- Kernaussage: Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG verschafft dem Leistungserbringer keinen unbeschränkten Anspruch auf Entschädigung seiner Vollkosten. Die Norm verpflichtet die Kantone nur zur Deckung der Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung; in der Ausgestaltung (inkl. Modalitäten der Wirtschaftlichkeitsprüfung) sind die Kantone grundsätzlich frei.
- Einschlägig für: Art. 25a Abs. 5 (Wirtschaftlichkeitsgebot, kantonale Ausgestaltungsfreiheit)
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BGE 138 I 410, E. 4.2–4.3, 5.1–5.5
- Thema: Vorrang des Bundesrechts; bedingungslose Restfinanzierungspflicht
- Kernaussage: Sobald ein Leistungserbringer auf der KVG-Liste zugelassen ist, sind die Kantone bedingungslos verpflichtet, die Restkosten zu übernehmen. Eine kantonale Regelung, welche die Restfinanzierung zusätzlichen, sachfremden Bedingungen unterwirft, verletzt den Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV).
- Einschlägig für: Art. 25a Abs. 5 (Vorrang Bundesrecht, keine Zusatzbedingungen)
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BGE 140 V 563, E. 5.1–5.4
- Thema: Interkantonale Zuständigkeit vor der Revision 2019; Wohnsitzprinzip
- Kernaussage: Vor Inkrafttreten der heutigen Zuständigkeitsregel fehlte eine bundesrechtliche Regelung der interkantonalen Zuständigkeit für die Restfinanzierung. Bis zum Tätigwerden des Gesetzgebers gilt im interkantonalen Verhältnis das Wohnsitzprinzip; eine rein kantonale oder kommunale Zuständigkeitsperpetuierung (analog Art. 21 ELG) genügt hierfür nicht.
- Einschlägig für: Art. 25a Abs. 5 (historische Auslegung der heutigen Zuständigkeitsregel)
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BGE 145 V 161, E. 5.1, 5.1.1–5.1.3
- Thema: Hauspflege durch angestellte Familienangehörige
- Kernaussage: Bei einer Spitex-Organisation angestellte Familienangehörige können auch ohne pflegerische Fachausbildung Grundpflege nach Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV zulasten der OKP erbringen; ein «gewisses Anlernen» genügt. Behandlungspflege nach Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV erfordert hingegen entsprechende berufliche Fähigkeiten.
- Einschlägig für: Art. 25a Abs. 1 (Leistungserbringer, Hauspflege)
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Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer, 9C_710/2025 v. 29.6.2026, E. 1, 3, 4.1.1–4.1.2, 5.1–5.2 — Fokusentscheid
- Thema: Restfinanzierungsbeitrag für Grundpflege durch angestellte Bezugspersonen; Methodenpluralismus
- Ergebnis: Beschwerde abgewiesen; 5er-Besetzung; zur Publikation vorgesehen (BGE)
- Kernaussage: Der Kanton Glarus durfte den Restfinanzierungsbeitrag für Grundpflege durch angestellte Bezugspersonen (Fr. 8.80/h) — deutlich unter dem Tarif für reguläre Spitex-Organisationen — mangels vorhandener Kostendaten anhand einer Kombination aus Bottom-up-, Top-down- und Quervergleichsmethode festlegen. Dies liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens und verletzt Art. 25a Abs. 5 KVG nicht.
- Einschlägig für: Art. 25a Abs. 5 (Methodenwahl bei der Tariffestsetzung, Ermessensspielraum)
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BGer 8C_44/2012 v. 31.8.2012
- Thema: Art. 25a Abs. 5 KVG — Systemwechsel Pflegefinanzierung; Grundpflege vs. Behandlungspflege
- Kernaussage: Präzisiert die Abgrenzung zwischen Grundpflege und Behandlungspflege im Sinne der KLV-Anhänge; bestätigt, dass die Abgrenzung bundesrechtlicher Natur ist und nicht kantonaler Ausgestaltung überlassen werden darf.
- Einschlägig für: Art. 25a Abs. 1 (Grund- vs. Behandlungspflege)
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BGer 8C_226/2014 v. 21.11.2014
- Thema: Pflegebedarf bei progredienter Muskeldystrophie; Umfang der OKP-Leistungen
- Kernaussage: Bei progredienten Erkrankungen ist der Pflegebedarf im Lichte der gesamten Umstände zu beurteilen; die OKP hat auch bei Langzeiterkrankungen einen Beitrag an die notwendige Pflege zu leisten, der dem tatsächlichen Bedarf entspricht.
- Einschlägig für: Art. 25a Abs. 1 (Umfang des Pflegebeitrags bei schweren Erkrankungen)
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BGer 9C_912/2017 v. 6.12.2018
- Thema: Abgrenzung zwischen haushältlicher Verrichtung und Pflegeleistung
- Kernaussage: Rein haushältliche Verrichtungen und allgemeine Hilfestellungen im Alltag, die nicht spezifisch krankheits- oder behinderungsbedingt sind, fallen nicht unter den Begriff der Pflegeleistungen nach Art. 25a Abs. 1 KVG.
- Einschlägig für: Art. 25a Abs. 1 (Abgrenzung Pflege vs. Haushaltsführung)
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BGer 9C_446/2017 v. 20.7.2018
- Thema: Pflegebedarf im Heim; Abgrenzung zwischen Pflege- und Hotelleriekosten
- Kernaussage: Die Abgrenzung zwischen Pflege- und Hotelleriekosten im Pflegeheim ist bundesrechtlich vorgegeben; nur die Pflegeleistungen im Sinne von Art. 25a KVG werden von der OKP und der Restfinanzierung abgedeckt.
- Einschlägig für: Art. 25a Abs. 1, 5 (Pflege vs. Hotellerie im Heim)
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BGer 9C_739/2020 v. 5.11.2021
- Thema: Restfinanzierung bei Nemalin-Myopathie; komplexe Mehrfacherkrankung und Hilfsmittel
- Kernaussage: Bei Personen mit komplexen, mehrfachen Erkrankungen darf die Restfinanzierung nicht schematisch auf den reinen Pflegebeitrag reduziert werden; die Kosten für Hilfsmittel und spezifische Pflegebedürfnisse sind in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen.
- Einschlägig für: Art. 25a Abs. 5 (Restfinanzierung bei komplexen Bedürfnissen)
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BGer 9C_480/2022 v. 29.8.2024
- Thema: Interkantonale Zuständigkeit bei Heimaufenthalt; spinaler Muskelatrophie
- Kernaussage: Präzisiert die Zuständigkeitsregeln nach der Revision von Art. 25a Abs. 5 KVG (seit 2019); bei fehlendem wohnkantonsnahem Heimplatz übernimmt der Wohnkanton die Restfinanzierung nach den Regeln des Standortkantons.
- Einschlägig für: Art. 25a Abs. 5 Sätze 3–7 (Interkantonale Zuständigkeit)
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BGer 9C_209/2019 v. 22.7.2019
- Thema: Restfinanzierung im Alterszentrum; Pflegestufe und Selbstbehalt
- Kernaussage: Bestätigt, dass die kantonale Restfinanzierung auch bei Heimaufenthalt den effektiven Pflegebedarf abdecken muss; der Selbstbehalt von max. 20 % des höchsten OKP-Beitrags darf nicht überschritten werden.
- Einschlägig für: Art. 25a Abs. 5 (Selbstbehalt, Heimaufenthalt)
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Letzte Aktualisierung: 2026-08-07