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Rechtsprechung zu Art. 6 KG — Gerechtfertigte Arten von Wettbewerbsabreden

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Leitentscheide (BGE)

BGE 143 II 297 E. 5.3.3 (Gaba)

  • Thema: Rechtsnatur der Vertikalbekanntmachung; intertemporales Recht
  • Sachverhalt: Die Gaba International AG (Therwil, Elmex-Produkte) war mit der österreichischen Gebro Pharma GmbH durch einen Lizenzvertrag von 1982 verbunden, der für Österreich einen absoluten Gebietsschutz vorsah; die WEKO sanktionierte Gaba mit CHF 4'820'580.
  • Kernaussage: Die Bekanntmachungen der WEKO bilden die Praxis der WEKO ab und stellen eine Verwaltungsverordnung dar; ihre Änderung ist eine Praxisänderung. Weder die Vorinstanz noch das Bundesgericht sind an die Praxis der Verwaltungsbehörden gebunden: «Insofern ist die Verwaltungsverordnung für die richterliche Auslegung nicht bindend.» Massgebend ist die Bekanntmachung, die zur Zeit des beurteilten Sachverhalts galt.
  • Einschlägig für: Abschnitte E und F des Kommentars

BGE 143 II 297 E. 5.1.4 (Gaba)

  • Thema: Reichweite von Art. 6 KG
  • Kernaussage: Nach Art. 6 KG sind «nur für die Effizienzprüfung konkretisierende Vorschriften zu erlassen»; das Bundesgericht zieht dies als Argument gegen eine umfassende Einzelfallprüfung der Erheblichkeit heran.
  • Einschlägig für: Abschnitte B und G

BGE 143 II 297 E. 6.4.4 (Gaba)

  • Thema: EU-Gruppenfreistellungsverordnung; ausschliessliche IP-Lizenz
  • Kernaussage: «EU-Kartellrecht gilt in der Schweiz nicht»; die TT-GVO 2004 ist nicht anwendbar. Technologietransfer-Vereinbarungen mit absolutem Gebietsschutz fallen unter Art. 5 Abs. 4 KG; die Frage der Wettbewerbsförderung ist im Einzelfall bei der Rechtfertigung nach Art. 5 Abs. 2 KG zu prüfen.
  • Einschlägig für: Abschnitt C (lit. d)

BGE 144 II 246 E. 13.3 (Altimum)

  • Thema: Zweck von Art. 6 Abs. 1 KG; Wert der Bekanntmachungen
  • Sachverhalt: Die Altimum SA (vormals Roger Guenat SA, Oron) vertrieb Bergsportartikel über 333 unabhängige Wiederverkäufer; die WEKO sanktionierte Mindestpreisabreden mit CHF 470'000.
  • Kernaussage: Art. 6 Abs. 1 KG bezweckt, dem Bundesrat und der WEKO die Präzisierung des Effizienzkriteriums von Art. 5 Abs. 2 KG zu ermöglichen. Der Bundesrat hat keine Verordnung erlassen; die Bekanntmachungen haben nur den Wert von Verwaltungsverordnungen und binden die Gerichte nicht («de telles communications n’ont que valeur d’ordonnance administrative et ne sauraient lier les autorités judiciaires»). Die EU-Leitlinien können bei der Beurteilung helfen, da ein Parallelismus der Lösungen anzustreben ist.
  • Einschlägig für: Abschnitte A, B und E

BGE 144 II 246 E. 13.4 (Altimum)

  • Thema: Effizienzgründe bei Mindestpreisen: Produktverbesserung und Trittbrettfahren
  • Kernaussage: Das Unternehmen hat in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht darzulegen, weshalb Mindestpreise die Produktverbesserung fördern; fehlt die Darlegung, trägt es die Folgen. Mindestpreise können bei erklärungsbedürftigen Produkten ein Mittel gegen Trittbrettfahren sein.
  • Einschlägig für: Abschnitt B

BGE 144 II 246 E. 13.5.3 (Altimum)

  • Thema: Notwendigkeit von Mindestpreisen
  • Kernaussage: Das Unternehmen legte nicht dar, weshalb Mindestpreise zur Verbesserung der Beratung und zur Bekämpfung des Trittbrettfahrens unerlässlich waren; als mildere Mittel nennt das Gericht ein selektives Vertriebssystem und die Pflicht der Discounter, Verkaufspersonal zur Kundenberatung bereitzuhalten.
  • Einschlägig für: Abschnitt B

BGE 147 II 72 E. 4.4.3 (Pfizer / Viagra)

  • Thema: Vertikalbekanntmachungen als Aufgreifkriterien
  • Sachverhalt: Die Pfizer AG gab Publikumspreisempfehlungen für Viagra an Grossisten und Verkaufsstellen ab; die WEKO sanktionierte mit CHF 2'860'174 für den Zeitraum 1. April 2004 bis 31. Dezember 2008. Das Bundesgericht hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf.
  • Kernaussage: Die Regelungen der Vertikalbekanntmachungen zu Preisempfehlungen werden als Aufgreifkriterien verstanden; sie bilden die Praxis der Wettbewerbsbehörden ab und sind als Verwaltungsverordnung für das Bundesgericht nicht bindend. Das Bundesgericht nimmt unter besonderen Voraussetzungen darauf Bezug; diese trafen im konkreten Fall nicht zu, weil sich die Bekanntmachungen nicht zu Art. 4 Abs. 1 KG äussern, nur Aufgreifkriterien enthalten und mehrfach geändert wurden.
  • Einschlägig für: Abschnitte E und H

BGE 147 II 72 E. 7.4 (Pfizer / Viagra)

  • Thema: Doppelte Marginalisierung
  • Kernaussage: Eine Festpreisabrede ist zur Erreichung der Ziele, die mit der Vermeidung der doppelten Marginalisierung geltend gemacht werden, nicht notwendig, weil mildere Mittel bestehen.
  • Einschlägig für: Abschnitt B

BGE 147 II 72 E. 7.5 (Pfizer / Viagra)

  • Thema: Transaktionskosten
  • Kernaussage: Das Argument der Transaktionskostensenkung versucht, die Beeinträchtigung wirksamen Wettbewerbs durch Ineffizienz zu rechtfertigen, was nicht der Sinn von Art. 5 Abs. 2 KG ist; die Preisempfehlung führt zu einer Nivellierung der Preise und schützt ineffiziente Verkaufsstellen.
  • Einschlägig für: Abschnitt B

BGE 147 II 72 E. 8.4.4 (Pfizer / Viagra)

  • Thema: Vertrauensschutz auf Verordnung und Bekanntmachung; Verschulden
  • Kernaussage: Die Preisbekanntgabeverordnung stützt sich nicht auf das Kartellgesetz und konkretisiert es nicht (E. 8.4.4.1). Auf die Vertikalbekanntmachung kann sich die Unternehmung nicht berufen: Für 2004 bis 2007 enthielt die Fassung 2002 keine Regelung zu Preisempfehlungen, die Fassung 2007 trat erst am 1. Januar 2008 in Kraft und bindet das Gericht nicht (E. 8.4.4.2). Compliance-Programme sind nicht schuldausschliessend (E. 8.4.4.3).
  • Einschlägig für: Abschnitte A, E und F

BGE 129 II 18 E. 5.2.1 (Buchpreisbindung)

  • Thema: Wirkung der Vertikalbekanntmachung 2002
  • Sachverhalt: Die WEKO hatte den «Sammelrevers 1993 für den Verkauf preisgebundener Verlagserzeugnisse in der Schweiz» als unzulässige Wettbewerbsabrede nach Art. 5 KG qualifiziert; die Rekurskommission bestätigte dies; das Bundesgericht hiess die Beschwerden teilweise gut und wies die Sache zur Prüfung der Effizienzrechtfertigung zurück.
  • Kernaussage: Die allgemeine Bekanntmachung der WEKO vom 18. Februar 2002 gemäss Art. 6 KG über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden ist «für die Gerichte nicht verbindlich».
  • Einschlägig für: Abschnitt E

BGE 129 II 18 E. 10.1 (Buchpreisbindung)

  • Thema: Gesetzgebungsgeschichte zu Art. 6 Abs. 2 KG; kulturpolitische Gründe
  • Kernaussage: Das Kartellgesetz lässt im Rahmen von Art. 5 bewusst keine Rechtfertigung aus kultur- oder allgemeinpolitischen Gründen mehr zu. Im Parlament wurde beantragt, im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 KG auch Abreden über die Verbreitung von Büchern zu erwähnen; der Antrag wurde im Nationalrat knapp abgelehnt und im Ständerat zurückgezogen.
  • Einschlägig für: Abschnitt D

BGE 129 II 18 E. 10.3 (Buchpreisbindung)

  • Thema: Effizienzgründe
  • Kernaussage: Die Effizienzgründe von Art. 5 Abs. 2 lit. a KG sind im Gesetz abschliessend aufgezählt; zur Rechtfertigung genügt, dass einer von ihnen gegeben ist. Der Begriff der Verbesserung von Produkten ist weit zu verstehen.
  • Einschlägig für: Abschnitt B

BGE 129 II 18 E. 10.4 (Buchpreisbindung)

  • Thema: Notwendigkeit
  • Kernaussage: Die Abrede muss unabhängig vom Rechtfertigungsgrund notwendig sein. Dass Preisabreden zur Erreichung der Effizienzziele nach der Lehre in aller Regel nicht notwendig sind, dürfte zutreffen, sofern tatsächlich mildere Mittel zur Verfügung stehen.
  • Einschlägig für: Abschnitt B

BGE 139 I 72 E. 10.4.2 (Publigroupe)

  • Thema: Verweis auf Art. 6 KG im Missbrauchstatbestand
  • Kernaussage: Vertikalabreden schränken den Wettbewerb ein und sind deshalb volkswirtschaftlich in der Regel nachteilig; vorbehalten ist die Ausnahme aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz (Verweis auf Art. 6 KG und die Vertikalbekanntmachung). Pauschale Aussagen zu sachlichen Gründen genügen nicht.
  • Einschlägig für: Abschnitt B; Verhältnis zu Art. 7 KG

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 2C_442/2023 vom 14. April 2025 E. 4.3.3 (Hors-Liste Medikamente, Sanktionsbemessung)

  • Thema: Vertrauen in die Vertikalbekanntmachung bei der Sanktionsbemessung
  • Sachverhalt: Das Bundesgericht bestätigte den von der WEKO verfügten Sanktionsbetrag von CHF 2'860'174 (Hors-Liste Medikamente, Viagra).
  • Kernaussage: Das Vorbringen der Unternehmung, sie habe vor der Publikation der revidierten Vertikalbekanntmachung vom 2. Juli 2007 nicht davon ausgehen müssen, Herstellerpreisempfehlungen seien kartellrechtlich problematisch, hat keinen Einfluss auf die verschuldensunabhängige Schwere des Verstosses.
  • Einschlägig für: Abschnitt E

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts

BVGer B-141/2012 vom 12. Dezember 2022 E. 9.7.4.5 (ASCOPA)

  • Thema: Kalkulationshilfen-Bekanntmachung (Art. 6 Abs. 1 lit. b KG)
  • Sachverhalt: Im Branchenverband ASCOPA der Hersteller, Importeure und Lieferanten von Kosmetik- und Parfümerieprodukten tauschten rund 30 Mitglieder Bruttopreislisten aus und erhielten Empfehlungen zu vier AGB-Klauseln (Minimalbestellungen, Lieferkosten, Rücksendungen, Zahlungsbedingungen). Die WEKO stellte am 31. Oktober 2011 die Unzulässigkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG fest; die Beschwerde der Estée Lauder GmbH wurde abgewiesen.
  • Kernaussage: Art. 6 Abs. 1 KG bietet die Möglichkeit, die Rechtfertigungsgründe von Art. 5 Abs. 2 KG durch Verordnungen oder allgemeine Bekanntmachungen zu konkretisieren. Selbst bei Annahme einer Kalkulationshilfe sprengt die Verbindung der AGB-Empfehlungen mit einem unselbständigen Informationsaustausch den Rahmen der Rechtfertigung nach der Kalkulationshilfen-Bekanntmachung; die AGB-Klauseln sind auch nicht gestützt auf diese Bekanntmachung zu rechtfertigen.
  • Einschlägig für: Abschnitt C (lit. b)

BVGer B-844/2015 vom 19. Dezember 2017 E. 2.1 (Hors-Liste, Levitra; durch das Bundesgericht aufgehoben)

  • Thema: Rechtsnatur der Vertikalbekanntmachungen; analoge Anwendung von Art. 6 KG
  • Kernaussage: Die WEKO hat die Vertikalbekanntmachungen nach eigener Erklärung «in analoger Anwendung von Art. 6 KG» erlassen, um dem Bedürfnis nach mehr Rechtssicherheit nachzukommen. Sie bilden wie Merkblätter oder Kreisschreiben Verwaltungsverordnungen; das Bundesverwaltungsgericht ist daran nicht gebunden, berücksichtigt sie aber, soweit sie eine einzelfallgerechte Gesetzesauslegung erlauben.
  • Einschlägig für: Abschnitte E und G

BVGer B-4037/2007 vom 29. Februar 2008 E. 7.2 (Maestro Interchange Fee)

  • Thema: Feststellungsinteresse und Meldung nach Art. 49a Abs. 3 lit. a KG
  • Sachverhalt: Die Issuer der Maestro-Debitkarte (UBS AG, Credit Suisse, Raiffeisen Schweiz, Zürcher Kantonalbank) wollten eine multilaterale Domestic Interchange Fee von 0,4 % einführen und verlangten die Eröffnung einer Untersuchung bzw. eine Feststellungsverfügung. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
  • Kernaussage: Ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellungsverfügung wäre bei meldefähigen, aber unkomplizierten Vorhaben ohne weiteres zu verneinen, so wenn ein Vorhaben in einer durch Verordnung oder Bekanntmachung gemäss Art. 6 KG hinreichend klar geregelt ist.
  • Einschlägig für: Abschnitt H

BVGer B-8115/2008 vom 2. Februar 2010 E. 5.4.7 (Taxizentrale; Auskunftspflicht)

  • Thema: Kleinstunternehmen nach Ziff. 4 KMU-Bekanntmachung
  • Sachverhalt: Das Gericht reduzierte die Sanktion wegen Verletzung der Auskunftspflicht von CHF 10'000 auf CHF 5'000.
  • Kernaussage: Als Kleinstunternehmen gelten nach Ziff. 4 der KMU-Bekanntmachung Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz in der Schweiz von höchstens CHF 2 Mio.
  • Einschlägig für: Abschnitt C (lit. e)

Verfügungen der WEKO

WEKO, Verfügung vom 19. August 2019, Stöckli Ski, Rz. 61–66

  • Thema: Effizienzrechtfertigung von Mindestpreisen; Trittbrettfahrer
  • Sachverhalt: Die Stöckli Swiss Sports AG (Wolhusen) vereinbarte mit ihren Händlern von Ende 2003 bis Ende 2018 Mindestpreise für Skis; die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wurde widerlegt, die Abrede war erheblich. Die Sanktion belief sich auf rund CHF 140'000 (einvernehmliche Regelung vom 24. Juni 2019).
  • Kernaussage: Die Festlegung von Mindestpreisen kann ein geeignetes Mittel sein, um Beratungs-, Einstellungs- und Montageleistungen zu fördern und das Trittbrettfahrerproblem zu bekämpfen; sie war aber nicht notwendig, weil Einstellungs- und Montageleistungen separat verrechenbar sind und im selektiven Vertriebssystem mildere, ebenso geeignete Mittel bestehen.
  • Einschlägig für: Abschnitt B

Kantonale Entscheide

ZH HG HE140256 vom 17. Dezember 2014 E. 7.3.4

  • Kanton: Zürich (Handelsgericht, Einzelgericht)
  • Thema: Verbindlichkeit der Kfz- und Vertikalbekanntmachung im Massnahmeverfahren
  • Sachverhalt: Eine Autogarage verlangte nach ordentlicher Kündigung des Servicevertrags durch den Importeur vorsorglich die Weiterführung des Vertrags und die Zulassung zum Werkstattnetz (Streitwert CHF 500'000). Das Massnahmebegehren wurde abgewiesen.
  • Kernaussage: Die auf Art. 6 KG abgestützten Verlautbarungen der WEKO binden die Gerichte nicht; sie sind für die Gerichte «nicht mehr und nicht weniger als eine zu konsultierende Quelle zur Frage, wie das Gesetz ausgelegt werden soll». Die These, Bekanntmachungen seien bei klarem Sachverhalt analog einem Gutachten der WEKO massgebend, wurde abgelehnt.
  • Einschlägig für: Abschnitte E und I

ZH HG HE250025 vom 4. September 2025 E. 2.3.3.3 und E. 2.3.4.2

  • Kanton: Zürich (Handelsgericht, Einzelgericht)
  • Thema: Anwendung der KFZ-Verordnung im Massnahmeverfahren
  • Sachverhalt: Ein autorisierter Händler verlangte ab 1. April 2025 vorsorglich Zugang zum IT-System des Werkstattnetzes und Belieferung mit Originalersatzteilen (Streitwert CHF 3'850'000). Das Gesuch wurde abgewiesen; zur zweijährigen Kündigungsfrist nach Art. 8 lit. b KFZV hielt das Gericht fest, sie diene nebst der Neupositionierung auch der Amortisation von Investitionen (E. 2.3.4.2).
  • Kernaussage: Nach der seit 1. Januar 2024 geltenden KFZ-Verordnung können freie Werkstätten Ersatzteile beziehen (Art. 5 lit. f KFZV) und haben Zugang zu den technischen Informationen (Art. 6 Abs. 1 KFZV).
  • Einschlägig für: Abschnitt I

ZH HG HG180172 vom 7. Dezember 2021 E. 2.5

  • Kanton: Zürich (Handelsgericht)
  • Thema: Vertikalbekanntmachung im Hauptverfahren; faktische Preisbindung
  • Sachverhalt: Eine Franchisenehmerin der Schnellrestaurantkette «Burger B.» klagte gegen die Franchisegeberin wegen Rabattwerbung zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 20. Oktober 2019. Das Handelsgericht sprach der Klägerin CHF 270'000 zuzüglich Zins zu und untersagte die Preiswerbung im Vertragsgebiet.
  • Kernaussage: Das Handelsgericht bejahte eine unzulässige Preisabsprache durch abgestimmtes Verhalten nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 KG. Es führte aus, Art. 5 Abs. 4 KG werde durch die Vertikalbekanntmachung (Stand 22. Mai 2017) konkretisiert.
  • Einschlägig für: Abschnitte E und I

Letzte Aktualisierung: 15. Oktober 2026