Art. 15 — Unterbringung
Gesetzeswortlaut
Art. 15 JStG — Unterbringung
1 Kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, so ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung an. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten.
2 Die urteilende Behörde darf die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nur anordnen, wenn sie: a. für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist; oder b. für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist.
3 Vor der Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ordnet die urteilende Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an, falls diese nicht bereits auf Grund von Artikel 9 Absatz 3 erstellt wurde.
4 Ist der Jugendliche bevormundet, so teilt die urteilende Behörde der Kindesschutzbehörde die Anordnung der Unterbringung mit.
Quelle: Fedlex (SR 311.1, Art. 15), Konsolidierung Stand 2025-07-01.
Kommentierung
I. Bedeutung und Einordnung
1 Art. 15 JStG regelt die Unterbringung als schwerste Schutzmassnahme des Jugendstrafrechts. Die Unterbringung kann bei Privatpersonen, in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen (offen) oder in geschlossenen Einrichtungen angeordnet werden. Sie ist Teil des Sanktionensystems der Schutzmassnahmen (Art. 12–15 JStG) und wird — soweit vorsorglich angeordnet — durch Art. 5 JStG ermächtigt.
2 Das Gesetz kennt zwei Unterbringungsstufen: die offene Unterbringung (Abs. 1) und die geschlossene Unterbringung (Abs. 2). Letztere unterliegt strengeren Voraussetzungen und erfordert eine qualifizierte Gefährdungslage.
II. Voraussetzungen der Unterbringung (Abs. 1)
3 Die Unterbringung setzt voraus, dass die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann (Subsidiaritätsprinzip). Sie ist die ultima ratio unter den Schutzmassnahmen, wenn mildere Massnahmen (Art. 12 Verweisung, Art. 13 persönliche Leistung, Art. 14 Betreuung) nicht ausreichen.
III. Geschlossene Unterbringung (Abs. 2)
4 Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ist nur zulässig bei:
- Abs. 2 lit. a: Unumgänglichkeit für den persönlichen Schutz oder die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen;
- Abs. 2 lit. b: Notwendigkeit für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen.
Beide Alternativen erfordern eine Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall.
5 Die geschlossene Unterbringung ist keine Untersuchungshaft i.S.v. Art. 27 JStPO. Wird ein Jugendlicher vorsorglich in der Jugendabteilung eines Gefängnisses untergebracht (sog. Organisationshaft), handelt es sich um eine Schutzmassnahme nach Art. 5 i.V.m. Art. 15 JStG, nicht um Untersuchungshaft. Das Bundesgericht hat in BGer 7B_571/2026 (E. 6.4) klargestellt, dass die Verfahrensgarantien der Untersuchungshaft (insb. die 7-Tage-Regel des Art. 27 Abs. 2 JStPO) nicht analog auf die Organisationshaft anwendbar sind. Beschwerden gegen vorsorgliche Schutzmassnahmen sind nach Art. 39 Abs. 3 JStPO von der Beschwerdeinstanz — nicht vom Zwangsmassnahmengericht — zu beurteilen.
6 Die Lehre kritisiert diese Rechtslage, weil die Rechtsstellung des Jugendlichen bei der Organisationshaft im Vergleich zur Untersuchungshaft schwächer ausgestaltet ist: Es fehlt an einer automatischen Überprüfung durch ein Zwangsmassnahmengericht sowie an periodischen Überprüfungen, ob der Gefängnisaufenthalt weiterhin gerechtfertigt ist (VIVIROLI, AJP 2023 S. 100 ff.; AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 4. Aufl. 2024, N. 335). Das Bundesgericht hat diese Kritik zur Kenntnis genommen, sie jedoch als Gesetzgebungsfrage qualifiziert, die nicht durch Analogieschluss gelöst werden kann (BGer 7B_571/2026 E. 6.3 und 6.4; Bestätigung von BGE 145 IV 252 E. 1.6.1).
IV. Begutachtungspflicht (Abs. 3)
7 Vor der Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder vor jeder Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ist eine medizinische oder psychologische Begutachtung anzuordnen, falls diese nicht bereits auf Grund von Art. 9 Abs. 3 JStG erstellt wurde. Dies stellt eine wesentliche verfahrensrechtliche Sicherung dar.
V. Pflichten bei der Organisationshaft
8 Die Untersuchungsbehörde ist im Falle einer vorübergehenden Unterbringung in der Jugendabteilung eines Gefängnisses gehalten, schnellstmöglich eine Zuführung in eine geeignete Einrichtung zu ermöglichen und spätestens nach einem Monat neu über die Situation des Betroffenen zu entscheiden (BGer 7B_571/2026 E. 6.4). Diese Pflicht resultiert nicht aus einer Analogie zu Art. 27 Abs. 2 JStPO, sondern aus der Verhältnismässigkeitsbindung des Art. 15 Abs. 2 JStG.
Literaturhinweise
- AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 4. Aufl. 2024, N. 335 (Kritik an fehlender automatischer Überprüfung bei Organisationshaft)
- VIVIROLI, Urteilsbesprechung, AJP 2023 S. 100 ff. (Kritik an Organisationshaft-Praxis)
- EGE/JOSITSCH/ALBIZZATI, Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 29 JStPO (zustimmend zu VIVIROLI)
Letzte Aktualisierung: 2026-08-22