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Rechtsprechung zu Art. 5 JStG

Leitentscheide

BGer 7B_571/2026 — Organisationshaft als Schutzmassnahme, keine Analogie zu Art. 27 Abs. 2 JStPO

BGer 7B_571/2026 vom 5. August 2026 (5er-Besetzung)

Grundsatzurteil zum Verhältnis von Organisationshaft (vorsorgliche geschlossene Unterbringung) zur jugendstrafprozessualen Untersuchungshaft. Das Bundesgericht hat klargestellt:

  • Die vorsorgliche Unterbringung eines Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung (Organisationshaft) im Rahmen einer Schutzmassnahme nach Art. 5 i.V.m. Art. 15 JStG ist keine Untersuchungshaft i.S.v. Art. 27 JStPO (E. 6.4).
  • Der Gesetzgeber hat die Zuständigkeiten zwischen Untersuchungsbehörde, Zwangsmassnahmengericht und Beschwerdeinstanz in Art. 26 und Art. 39 Abs. 3 JStPO abschliessend geregelt (E. 6.4).
  • Beschwerden gegen vorsorgliche Schutzmassnahmen sind nach Art. 39 Abs. 3 JStPO von der Beschwerdeinstanz zu beurteilen — nicht vom Zwangsmassnahmengericht (E. 6.4).
  • Eine analoge Anwendung von Art. 27 Abs. 2 JStPO (7-Tage-Regel für die Untersuchungshaft) auf die vorsorgliche geschlossene Unterbringung wird abgelehnt, da keine Gesetzeslücke vorliegt (E. 6.4; Bestätigung von BGE 145 IV 252 E. 1.6.1 und BGE 141 IV 298 E. 1.3.1).
  • Eine allfällige Anpassung der Verfahrensvorschriften hinsichtlich einer erweiterten Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts fällt in die Zuständigkeit des Gesetzgebers (vgl. Art. 190 BV; E. 6.4).
  • Die Untersuchungsbehörde ist gleichwohl gehalten, bei einer vorübergehenden Unterbringung in der Jugendabteilung eines Gefängnisses schnellstmöglich eine Zuführung in eine geeignete Einrichtung zu ermöglichen und spätestens nach einem Monat neu über die Situation des Betroffenen zu entscheiden (E. 6.4).

BGer 7B_571/2026

BGE 145 IV 252 — Untersuchungshaft und Schutzmassnahmen im Jugendstrafverfahren

BGE 145 IV 252 vom 20. Juni 2019 (5er-Besetzung)

Leitentscheid zur Abgrenzung zwischen Untersuchungshaft (Art. 27 JStPO) und vorsorglichen Schutzmassnahmen (Art. 5 JStG). Bestätigt, dass die Verfahrensgarantien der Untersuchungshaft nicht ohne Weiteres auf die vorsorgliche Unterbringung übertragen werden können (E. 1.6.1).

BGE 145 IV 252

BGE 141 IV 298 — Verfahrensgarantien bei der Organisationshaft

BGE 141 IV 298 vom 5. Juni 2015

Klärung der verfahrensrechtlichen Anforderungen an die vorsorgliche Unterbringung. Es besteht keine Gesetzeslücke, die eine analoge Anwendung der Untersuchungshaftgarantien auf die Organisationshaft rechtfertigen würde (E. 1.3.1).

BGE 141 IV 298


Letzte Aktualisierung: 2026-08-22