Art. 5 — Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen
Gesetzeswortlaut
Art. 5 JStG — Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen
Während der Untersuchung kann die zuständige Behörde vorsorglich die Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12–15 anordnen.
Quelle: Fedlex (SR 311.1, Art. 5), Konsolidierung Stand 2025-07-01.
Kommentierung
I. Bedeutung und Einordnung
1 Art. 5 JStG ermächtigt die zuständige Behörde, während der Untersuchung vorsorglich Schutzmassnahmen nach den Art. 12–15 JStG anzuordnen. Die Vorsorganordnung dient der Sicherstellung der massgeblichen Erziehung, Behandlung oder Gefährdungsabwehr während des laufenden Strafverfahrens, bevor ein definitiver Sanktionsentscheid ergangen ist.
2 Art. 5 JStG ist die Brücke zwischen dem Untersuchungsverfahren (geregelt in der JStPO) und den Schutzmassnahmen (geregelt im JStG). Er erlaubt es, die in Art. 12–15 JStG genannten Massnahmen bereits im Untersuchungsstadium anzuordnen, ohne dass ein Schuldspruch vorliegen muss.
II. Verhältnis zur Untersuchungshaft (Art. 27 JStPO)
3 Die vorsorgliche Unterbringung eines Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung (Organisationshaft) im Rahmen einer Schutzmassnahme nach Art. 5 i.V.m. Art. 15 JStG ist keine Untersuchungshaft i.S.v. Art. 27 JStPO. Das Bundesgericht hat in BGer 7B_571/2026 (E. 6.4) klargestellt, dass der Gesetzgeber die Zuständigkeiten zwischen Untersuchungsbehörde, Zwangsmassnahmengericht und Beschwerdeinstanz in Art. 26 und Art. 39 Abs. 3 JStPO abschliessend geregelt hat. Beschwerden gegen vorsorgliche Anordnungen von Schutzmassnahmen (und damit von vorsorglichen geschlossenen Unterbringungen) sind nach dem klaren Wortlaut von Art. 39 Abs. 3 JStPO von der Beschwerdeinstanz zu beurteilen — nicht vom Zwangsmassnahmengericht.
4 Eine analoge Anwendung von Art. 27 Abs. 2 JStPO (7-Tage-Regel: spätestens am siebten Tag muss die Untersuchungsbehörde ein Verlängerungsgesuch beim Zwangsmassnahmengericht einreichen) auf die vorsorgliche geschlossene Unterbringung wird abgelehnt. Es liegt keine Gesetzeslücke vor, die auf dem Weg der Analogie geschlossen werden könnte (BGer 7B_571/2026 E. 6.4; BGE 145 IV 252 E. 1.6.1; BGE 141 IV 298 E. 1.3.1). Eine allfällige Anpassung der Verfahrensvorschriften hinsichtlich einer erweiterten Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts fällt in die Zuständigkeit des Gesetzgebers (vgl. Art. 190 BV).
5 Die in der Lehre geäusserte Kritik an dieser Rechtslage — namentlich der Hinweis auf die schwächeren Rechtsmittel und die fehlende automatische Überprüfung durch ein Zwangsmassnahmengericht bei der Organisationshaft im Vergleich zur Untersuchungshaft (VIVIROLI, AJP 2023 S. 100 ff.; AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 4. Aufl. 2024, N. 335) — wurde vom Bundesgericht zur Kenntnis genommen, aber als Gesetzgebungsfrage qualifiziert, die nicht gerichtlich durch Analogieschluss gelöst werden kann (BGer 7B_571/2026 E. 6.3 und 6.4).
III. Pflichten der Untersuchungsbehörde bei der Organisationshaft
6 Die Untersuchungsbehörde ist im Falle einer vorübergehenden Unterbringung in der Jugendabteilung eines Gefängnisses jedoch gehalten, schnellstmöglich eine Zuführung in eine geeignete Einrichtung zu ermöglichen und spätestens nach einem Monat neu über die Situation des Betroffenen zu entscheiden (BGer 7B_571/2026 E. 6.4). Dies ist keine Analogie zu Art. 27 Abs. 2 JStPO, sondern eine aus Art. 5 JStG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 JStG abgeleitete Pflicht zur Verhältnismässigkeitsprüfung.
Literaturhinweise
- AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 4. Aufl. 2024, N. 335 (Kritik an fehlender automatischer Überprüfung)
- VIVIROLI, Urteilsbesprechung, AJP 2023 S. 100 ff. (Kritik an Organisationshaft-Praxis)
- EGE/JOSITSCH/ALBIZZATI, Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 29 JStPO (zustimmend zu VIVIROLI)
Letzte Aktualisierung: 2026-08-22