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Rechtsprechung zu Art. 74 IVG

I. Leitentscheide

BGE 135 V 9 — Rentenbeginn bei verspäteter Geltendmachung

  • Thema: Massgebender Zeitpunkt für den Rentenbeginn
  • Kernaussage: Massgebend für den Rentenbeginn nach Art. 74 Abs. 1 lit. b IVG ist der Eingang des Rentengesuchs bei der IV-Stelle. Bei verspäteter Geltendmachung beginnt die Rente erst mit dem auf das Gesuch folgenden Monat. Die versicherte Person hat das Rentengesuch unverzüglich nach Eintritt der Invalidität einzureichen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. b (Geltendmachung)

BGE 139 V 437 — Neuberechnung bei Änderung des Invaliditätsgrades

  • Thema: Umstellung der Rente bei geändertem Invaliditätsgrad
  • Kernaussage: Bei Änderung des Invaliditätsgrades wird die Rente nach Art. 74 Abs. 4 IVG vom auf die Änderung folgenden Monat an neu berechnet. Die Neuberechnung betrifft die gesamte Rente, nicht bloss die Differenz zum bisherigen Grad.
  • Einschlägig für: Abs. 4 (Änderung des Invaliditätsgrades)

BGE 137 V 210 — Übergang von Taggeld zu Rente

  • Thema: Übergang vom Taggeld zur Invalidenrente
  • Kernaussage: Der Übergang vom Bezug von Krankentaggeldern zur Invalidenrente setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauernd ist und durch Eingliederungsmassnahmen nicht mehr behoben werden kann. Die IV-Stelle hat das Taggeldverfahren rechtzeitig ins Rentenverfahren überzuleiten. Der Rentenbeginn richtet sich nach Art. 74 Abs. 1 lit. b IVG.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. b, Art. 8 Abs. 1 IVG

II. Präzisierungen und neuere Rechtsprechung

BGer 9C_173/2025 vom 04.05.2026 — Invalidität bei laufenden Eingliederungsmassnahmen

  • Thema: Präzisierung zu Art. 8 Abs. 3 IVG — Invalidität erst nach Abschluss der Eingliederung
  • Kernaussage: Das Bundesgericht präzisiert, dass Invalidität bei laufenden Eingliederungsmassnahmen erst nach deren Abschluss eintritt. Dies hat Auswirkungen auf den Rentenbeginn nach Art. 74 Abs. 1 lit. b IVG: Solange Eingliederungsmassnahmen laufen und eine Behebung der Invalidität möglich ist, beginnt die Rente nicht.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. b, Art. 8 Abs. 3 IVG

BGer 8C_201/2026 vom 19.05.2026 — Invalidenrente bei fehlender Kooperationsbereitschaft

  • Thema: Mitwirkungspflicht und Rentenbeginn
  • Kernaussage: Die versicherte Person muss bei der Eingliederung mitwirken (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Bei fehlender Kooperationsbereitschaft ist der Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung der zumutbaren Zusammenarbeit zu bestimmen. Ein Rentenanspruch entsteht nicht, wenn die versicherte Person Eingliederungsmassnahmen ohne ausreichenden Grund ablehnt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. b, Mitwirkungspflicht

BGE 134 V 131 — Dauerhaftigkeit der Invalidität

  • Thema: Voraussichtliche Dauer der Erwerbseinbusse als Voraussetzung für den Rentenbeginn
  • Kernaussage: Die Erwerbseinbusse muss voraussichtlich dauernd sein, um eine Invalidenrente zu begründen. Massgebend für den Rentenbeginn ist ein Zeitraum von mehr als einem Jahr. Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit begründet keine Invalidität im Sinne von Art. 8 IVG und führt zu keinem Rentenbeginn nach Art. 74 IVG.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. b, Art. 8 Abs. 1 IVG

Letzte Aktualisierung: 2026-06-07