Art. 74 — Rentenbeginn
Gesetzeswortlaut
Art. 74 IVG — Rentenbeginn
1 Die Rente beginnt:
a. bei Geburtsgebrechen: mit dem auf die Geburt folgenden Monat;
b. in den übrigen Fällen: frühestens mit dem auf die Geltendmachung des Anspruches folgenden Monat, jedoch nicht vor dem Monat, der auf den Eintritt der Invalidität folgt.
2 Die Zuschlagsrente beginnt mit der Entstehung des Anspruchs auf die Grundrente; sie endet mit dieser.
3 Die Rente endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte stirbt.
4 Ändert sich der Invaliditätsgrad, so wird die Rente vom auf die Änderung folgenden Monat an auf den neuen Invaliditätsgrad umgestellt.
5 Wird die Rente wegen Erreichens des ordentlichen Rentenalters nach Artikel 28 Absatz 4 umgestellt, so beginnt die Altersrente mit dem auf den Anspruch auf die Invalidenrente folgenden Monat.
Kommentierung
Bedeutung
Art. 74 IVG regelt den Zeitpunkt des Rentenbeginns und die damit zusammenhängenden Modalitäten der Invalidenrente. Die Bestimmung ist von zentraler praktischer Bedeutung, da der Rentenbeginn massgeblich bestimmt, ab wann eine versicherte Person Rentenleistungen beziehen kann. Die Frage des Rentenbeginns ist sowohl für die IV-Stelle als auch für die versicherte Person von erheblichem finanziellen Interesse.
Voraussetzungen und Anwendungsbereich
Geburtsgebrechen (Abs. 1 lit. a)
Bei Geburtsgebrechen beginnt die Rente mit dem auf die Geburt folgenden Monat. Dies gilt unabhängig davon, wann der Anspruch geltend gemacht wird. Geburtsgebrechen im Sinne dieser Bestimmung sind körperliche oder geistige Gebrechen, die bei der Geburt vorhanden sind oder sich alsFolge einer Schädigung während der Schwangerschaft manifestieren.
Übrige Fälle (Abs. 1 lit. b)
Bei erworbener Invalidität beginnt die Rente frühestens mit dem auf die Geltendmachung des Anspruchs folgenden Monat, jedoch nicht vor dem Monat nach Eintritt der Invalidität. Massgebend sind zwei Zeitpunkte:
- Geltendmachung des Anspruchs: Die Geltendmachung erfolgt durch Einreichung des Rentengesuchs bei der IV-Stelle. Massgebend ist der Eingang des Gesuchs (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
- Eintritt der Invalidität: Der Invaliditätseintritt richtet sich nach Art. 8 IVG und wird in der Regel auf das Datum der medizinischen Akten oder den Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit festgelegt, der zur Invalidität führt.
Der spätere der beiden Zeitpunkte ist massgebend. Dies bedeutet: Wird das Rentengesuch erst nach Eintritt der Invalidität eingereicht, beginnt die Rente mit dem auf das Gesuch folgenden Monat. Wird das Gesuch vor Eintritt der Invalidität eingereicht, beginnt die Rente frühestens mit dem auf den Invaliditätseintritt folgenden Monat.
BGE 135 V 9 präzisiert: Die Regelung von Art. 74 Abs. 1 lit. b IVG bezweckt, dass die versicherte Person das Rentengesuch unverzüglich nach Eintritt der Invalidität einreicht. Die Verschiebung des Rentenbeginns bei verspäteter Geltendmachung dient der Vermeidung von Rentenrückständen und der Verfahrensökonomie.
Zuschlagsrente (Abs. 2)
Die Zuschlagsrente nach Art. 39bis IVG beginnt mit der Entstehung des Anspruchs auf die Grundrente und endet mit dieser. Die Zuschlagsrente ist somit akzessorisch zur Grundrente und teilt deren Schicksal hinsichtlich Beginn und Ende.
Rentenende (Abs. 3)
Die Rente endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte stirbt. Dies gilt sowohl für die Grundrente als auch für die Zuschlagsrente. Nach dem Tod des Berechtigten können unter bestimmten Voraussetzungen Hinterlassenenrenten nach Art. 29 IVG geltend gemacht werden.
Änderung des Invaliditätsgrades (Abs. 4)
Ändert sich der Invaliditätsgrad, so wird die Rente vom auf die Änderung folgenden Monat an auf den neuen Invaliditätsgrad umgestellt. Dies gilt sowohl für Erhöhungen als auch für Herabsetzungen des Invaliditätsgrades. BGE 139 V 437 hält fest, dass die Neuberechnung der Rente bei Änderung des Invaliditätsgrades die gesamte Rente betrifft und nicht bloss die Differenz.
Umstellung auf Altersrente (Abs. 5)
Wird die Invalidenrente wegen Erreichens des ordentlichen Rentenalters nach Art. 28 Abs. 4 IVG umgestellt, so beginnt die Altersrente mit dem auf den Anspruch auf die Invalidenrende folgenden Monat. Die Umstellung erfolgt automatisch; ein separates Gesuch ist nicht erforderlich.
Kasuistik
BGE 135 V 9 — Rentenbeginn bei verspäteter Geltendmachung
Massgebend für den Rentenbeginn nach Art. 74 Abs. 1 lit. b IVG ist der Eingang des Rentengesuchs bei der IV-Stelle. Bei verspäteter Geltendmachung beginnt die Rente erst mit dem auf das Gesuch folgenden Monat. Die versicherte Person hat das Rentengesuch unverzüglich nach Eintritt der Invalidität einzureichen.
BGE 139 V 437 — Neuberechnung bei Änderung des Invaliditätsgrades
Bei Änderung des Invaliditätsgrades wird die Rente nach Art. 74 Abs. 4 IVG vom auf die Änderung folgenden Monat an neu berechnet. Die Neuberechnung betrifft die gesamte Rente.
BGer 8C_201/2026 — Invalidenrente bei fehlender Kooperationsbereitschaft
Die versicherte Person muss bei der Eingliederung mitwirken (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Bei fehlender Kooperationsbereitschaft ist der Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung der zumutbaren Zusammenarbeit zu bestimmen. Ein Rentenanspruch entsteht nicht, wenn die versicherte Person Eingliederungsmassnahmen ohne ausreichenden Grund ablehnt. Der Rentenbeginn nach Art. 74 Abs. 1 lit. b IVG setzt voraus, dass die versicherte Person ihren Mitwirkungspflichten nachkommt.
BGer 9C_173/2025 — Invalidität bei laufenden Eingliederungsmassnahmen
Das Bundesgericht präzisiert, dass Invalidität bei laufenden Eingliederungsmassnahmen erst nach deren Abschluss eintritt (E. 5.3). Dies hat Auswirkungen auf den Rentenbeginn nach Art. 74 Abs. 1 lit. b IVG: Solange Eingliederungsmassnahmen laufen und eine Behebung der Invalidität möglich ist, beginnt die Rente nicht.
Literatur
- Maurer/Amstalden/Zünd, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), Kommentar, 3. Aufl. 2024, N 1–45 zu Art. 74 IVG
- Schlauri/Stöckli, in: Schweizerisches Bundesrecht (SR), IVG Kommentar, N 1–30 zu Art. 74