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Rechtsprechung zu Art. 42 IVG

Rechtsprechung zu Art. 42 IVG — Anspruch auf Hilflosenentschädigung

I. Leitentscheide

1. Leistungsausschluss bei Eingliederungsinstitutionen (Art. 42 Abs. 5 IVG)

BGer 8C_593/2025 (vom 14. Juli 2026, publiziert 5. August 2026, zur Publikation vorgesehen) Ein mit einer beruflichen Eingliederungsmassnahme (ParaWork im SPZ Nottwil) verknüpftes Wohntraining (ParaWG) qualifiziert als Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 42 Abs. 5 IVG. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag entfällt für die Dauer des stationären Aufenthalts normativ zwingend (Art. 35bis IVV); eine individuelle Überentschädigungsprüfung im Einzelfall (wie unter früherer Praxis zu BGE 111 V 310) ist seit der 4. IV-Revision nicht mehr vorzunehmen.

2. Wartezeit als Entstehungsvoraussetzung der Hilflosenentschädigung

BGE 144 V 361 E. 6.2 (29. November 2018) Die Entstehung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung setzt zwingend den Ablauf der einjährigen Wartezeit in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG voraus (Klärung der in BGE 137 V 351 offengelassenen Frage).

3. Zeitlicher Anspruchsbeginn nach der 5. IV-Revision

BGE 137 V 351 E. 4 und 5 (11. August 2011) Entgegen dem Verweis in Art. 42 Abs. 4 in fine IVG richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG; vielmehr gelangen weiterhin sinngemäss die Regeln zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zur Anwendung.

4. Begriff und Voraussetzungen der lebenspraktischen Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG)

BGE 133 V 472 E. 5.3 (23. Juli 2007) Anforderungen an die lebenspraktische Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 38 IVV). Das zeitliche Mindesterfordernis von durchschnittlich 2 Stunden pro Woche über 3 Monate gemäss KSIH ist gesetzeskonform und verletzt weder das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) noch das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG). Der Anspruch hängt nicht davon ab, ob die Begleitung kostenlos erfolgt (E. 5.3.2).

5. Beweiswert des Abklärungsberichts vor Ort

BGE 130 V 61 E. 6.1 f. (27. Oktober 2003) Zum Beweiswert des Abklärungsberichts der IV-Stelle für die Bemessung der Hilflosigkeit und der Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen. Ein an Ort und Stelle durch geschulte Fachpersonen erhobener Bericht hat hohen Beweiswert, sofern er plausibel, begründet und nachvollziehbar ist.

6. Massgebender Grad bei Veränderung der Hilflosigkeit während der Wartezeit

BGE 125 V 256 E. 2 (26. Mai 1999) Bei Veränderungen der Hilflosigkeit während der einjährigen Wartezeit ist unter Beizug der Entschädigungsansätze der durchschnittliche Hilflosigkeitsgrad zu ermitteln.

7. Begriff der schweren Hilflosigkeit und Formen der Dritthilfe

BGE 105 V 52 E. 3 und 4a (9. August 1979) Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn nebst der in allen alltäglichen Lebensverrichtungen erforderlichen Dritthilfe zusätzlich die dauernde Notwendigkeit der Pflege oder persönlichen Überwachung besteht. Dritthilfe kann sowohl durch direkte Handreichung als auch durch gezielte persönliche Überwachung erfolgen.


II. Weitere Entscheide

8. Abgrenzung: Medizinische Massnahmen vs. Hilflosenentschädigung

BGE 136 V 209 E. 10.2 f. (7. Juli 2010) Bei Hauspflege vorgenommene pflegerische Massnahmen, deren Durchführung keine medizinische Berufsqualifikation erfordert, stellen keine medizinischen Massnahmen (Art. 13 f. IVG) dar, sondern begründen einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung bzw. Intensivpflegezuschlag (Art. 42 ff. IVG).

9. Übergang vom Minderjährigen- zum Erwachsenenalter

BGE 137 V 424 E. 3 (31. Oktober 2011) Das Erreichen des 18. Altersjahres stellt keinen Eintritt eines neuen Versicherungsfalles dar. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung kann mit der Volljährigkeit nicht frei und umfassend neu geprüft werden, sondern unterliegt dem revisionsrechtlichen Massstab (Art. 17 ATSG).

10. Betreuungsgutschriften der AHV bei UVG-Vorrang

BGE 127 V 113 E. 3 (9. April 2001) Betreuungsgutschriften der AHV (Art. 29septies AHVG) sind auch dann anzurechnen, wenn die betreute Person die materiellen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung der IV erfüllt, diese jedoch wegen der Priorität der Unfallversicherung (Art. 42 Abs. 1 IVG i.V.m. UVG) von der Unfallversicherung ausgerichtet wird.

11. Kantonale Praxis: Kein Abweisen des Gesuchs vor Ablauf des Wartejahres

Versicherungsgericht SG, IV 2017/157 (29. August 2019) Die Abweisung eines Gesuchs um Hilflosenentschädigung mit der Begründung, das Wartejahr (Art. 42 Abs. 4 IVG) sei noch nicht abgelaufen, ist rechtswidrig. Das Verfahren ist bis zum Ablauf des Wartejahres offenzuhalten.

12. Kantonale Praxis: Beweismittel bei Kinderspitex

Versicherungsgericht SG, IV 2014/317 (26. Februar 2015) Zur Abgrenzung des medizinischen Pflegeaufwands und der Hilflosigkeit bei Kindern mit schwerer Mehrfachbehinderung. Geeignetes Beweismittel ist ein fachärztlicher bzw. pflegerischer Augenschein vor Ort.

13. Kantonale Praxis: Lebenspraktische Begleitung bei Intelligenzminderung

Kantonsgericht BL, 2018-07-19-sv-2 (19. Juli 2018) Eine leichte Intelligenzminderung stellt keine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit im Sinne von Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG dar. Für die lebenspraktische Begleitung muss bei geistiger Behinderung kein Rentenanspruch vorliegen.