Art. 42 IVG — Anspruch auf Hilflosenentschädigung
Gesetzeswortlaut
Art. 42 Anspruch
1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
2 Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.
3 Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5.
4 Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3.
4bis Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats: a. der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezieht; b. in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.
5 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
6 Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist. {: .gesetzeszitat}
(Stand am 1. Januar 2026)
I. Überblick und systematische Stellung
1 Art. 42 IVG ist die zentrale Anspruchsnorm für die Hilflosenentschädigung (HE) im Recht der schweizerischen Invalidenversicherung. Die Hilflosenentschädigung bezweckt den finanziellen Ausgleich für Mehrkosten und Aufwendungen, die einer versicherten Person dadurch entstehen, dass sie wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für elementare Verrichtungen des täglichen Lebens auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Im Unterschied zur Invalidenrente (Art. 28 IVG), welche den Erwerbsausfall kompensiert, deckt die Hilflosenentschädigung einen konkreten Betreuungs- und Unterstützungsbedarf ab.
2 Die Norm steht im engen systematischen Verbund mit dem allgemeinen Begriff der Hilflosigkeit in Art. 9 ATSG sowie den Ausführungsbestimmungen in den Art. 35 ff. IVV. Für Minderjährige enthält Art. 42bis IVG Sonderregeln (namentlich zum Intensivpflegezuschlag), während Art. 42ter IVG die Höhe der Entschädigungsansätze festlegt.
II. Anspruchsvoraussetzungen (Abs. 1)
1. Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt
3 Der Anspruch setzt zwingend voraus, dass die versicherte Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (Art. 13 ATSG i.V.m. Art. 23 ff. ZGB; BGE 135 V 249 E. 3; BGE 105 V 163 E. 4). Die Hilflosenentschädigung ist eine sogenannte beitragsunabhängige Sonderleistung, die grundsätzlich nicht ins Ausland exportiert werden kann (BGE 130 V 253).
2. Begriff der Hilflosigkeit nach Art. 9 ATSG
4 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder einer persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Die Rechtsprechung unterscheidet seit jeher sechs elementare alltägliche Lebensverrichtungen:
- Ankleiden und Auskleiden (inkl. Schuhe binden, Handhabung von Prothesen/Orthesen);
- Aufstehen, Absitzen und Abliegen (Lageveränderung im Bett, Transfer in den Rollstuhl);
- Essen (mundgerechtes Zerkleinern, Führen von Nahrung und Getränken zum Mund);
- Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen);
- Verrichten der Notdurft (Aufrechterhaltung der Kontinenz, Hygiene nach der Ausscheidung, Richten der Kleidung);
- Fortbewegung im Wohnbereich und im Freien sowie Pflege gesellschaftlicher Kontakte.
5 Formen der Dritthilfe: Die Hilfe Dritter kann in Form direkter Dritthilfe (Handreichung bei der Verrichtung selbst), mittelbarer Dritthilfe (Vorbereitung der Handlung) oder ständiger persönlicher Überwachung bzw. Anleitung erfolgen (BGE 105 V 52 E. 4a; BGE 133 V 472 E. 4).
III. Abstufung der Hilflosigkeitsgrade (Abs. 2)
6 Nach Art. 42 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 37 IVV wird zwischen drei Graden unterschieden:
| Hilflosigkeitsgrad | Voraussetzungen (Art. 37 IVV) | Bemerkungen |
|---|---|---|
| Schwere Hilflosigkeit (Abs. 1) | In allen 6 alltäglichen Lebensverrichtungen vollständig hilflos oder bedarf dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung. | Höchster Entschädigungsansatz (Art. 42ter Abs. 1 lit. a IVG). |
| Mittelschwere Hilflosigkeit (Abs. 2) | In mindestens 4 Lebensverrichtungen hilflos oder in mindestens 2 Lebensverrichtungen hilflos und dauernd auf persönliche Überwachung angewiesen. | Mittlerer Entschädigungsansatz. |
| Leichte Hilflosigkeit (Abs. 3) | In mindestens 2 Lebensverrichtungen hilflos oder bedarf dauernder persönlicher Überwachung oder bedarf dauernd lebenspraktischer Begleitung (Abs. 3). | Niedrigster Entschädigungsansatz. |
IV. Lebenspraktische Begleitung (Abs. 3)
7 Tatbestand: Nach Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 38 IVV gilt eine volljährige Person, die zu Hause lebt, auch dann als leicht hilflos, wenn sie infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (BGE 133 V 472 E. 4.2).
8 Inhalt der Begleitung: Lebenspraktische Begleitung umfasst Dritthilfe bei:
- der Bewältigung des Alltags (Strukturierung des Tagesablaufs, administrative Angelegenheiten, Einkaufen);
- der Pflege ausserhäuslicher Kontakte und Freizeitgestaltung;
- der Vermeidung von Selbstgefährdung und Verwahrlosung.
9 Besonderheit bei psychischer Beeinträchtigung: Liegt ausschliesslich ein psychischer Gesundheitsschaden vor, entsteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung nur, wenn die versicherte Person gleichzeitig Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG; Fassung gemäss Weiterentwicklung der IV per 1. Januar 2022). Bei geistiger Behinderung oder somatischen Schäden gilt diese Einschränkung nicht (Kantonsgericht BL 2018-07-19-sv-2).
V. Wartezeit und Entstehung des Anspruchs (Abs. 4 und 4bis)
10 Wartejahr: Der Anspruch entsteht nach Ablauf einer einjährigen Wartezeit (360 Tage), während der die Hilflosigkeit ohne wesentlichen Unterbruch mindestens leichten Grades bestanden haben muss (BGE 144 V 361 E. 6.2; BGE 137 V 351 E. 4).
11 Schwankender Hilflosigkeitsgrad im Wartejahr: Hat sich der Hilflosigkeitsgrad während des Wartejahres verändert, so ist für die Bemessung bei Ablauf des Wartejahres der durchschnittliche Grad massgebend (BGE 125 V 256 E. 2).
12 Erlöschen (Abs. 4bis): Der Anspruch erlischt mit dem Erreichen des Referenzalters nach Art. 21 Abs. 1 AHVG oder bei Vorbezug einer Altersrente nach Art. 40 Abs. 1 AHVG; ab diesem Zeitpunkt greift die Hilflosenentschädigung der AHV (Art. 43bis AHVG).
VI. Leistungsausschluss bei Eingliederungsinstitutionen (Abs. 5)
13 Normativer Ausschluss: Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG (Art. 42 Abs. 5 IVG i.V.m. Art. 35bis Abs. 1 und 3 IVV). Als Aufenthalt gelten diejenigen Tage, für welche die Invalidenversicherung die Kosten des stationären Aufenthalts übernimmt.
14 Grundsatzentscheid BGer 8C_593/2025 (vom 14. Juli 2026, zur Publikation vorgesehen):
- Das Bundesgericht stellte klar, dass ein mit einer beruflichen Eingliederungsmassnahme (z.B. Perspektivenjahr / ParaWork im Schweizer Paraplegiker-Zentrum SPZ Nottwil) verknüpftes Wohntraining (ParaWG) als Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 42 Abs. 5 IVG qualifiziert.
- Seit Inkrafttreten der 4. IV-Revision ist dieser Leistungsausschluss normativ vorentschieden: Eine individuelle Überentschädigungsprüfung im Einzelfall (wie sie unter der alten Rechtsprechung zu BGE 111 V 310 verlangt wurde) findet nicht mehr statt.
- Der Ausschluss gilt ausnahmslos, selbst wenn während des Aufenthalts zusätzliche Dritthilfe (etwa durch Spitex) in Anspruch genommen werden muss.
VII. Praxisfragen aus der kantonalen Rechtsprechung
Praxisfrage 1: Wie hat die IV-Stelle zu verfahren, wenn ein Gesuch vor Ablauf des Wartejahres eingereicht wird?
Antwort: Die IV-Stelle darf ein Gesuch um Hilflosenentschädigung nicht mit der blossen Begründung abweisen, das Wartejahr (Art. 42 Abs. 4 IVG) sei im Verfügungszeitpunkt noch nicht abgelaufen. Die kantonale Rechtsprechung (Versicherungsgericht SG, IV 2017/157) verlangt, dass das Verwaltungsverfahren bis zum Ablauf des Wartejahres sistiert bzw. offengehalten wird, um der versicherten Person eine unnötige Neuanmeldung zu ersparen.
Praxisfrage 2: Welches Beweismittel ist für die Abklärung des Hilflosigkeitsgrades massgebend?
Antwort: Nach ständiger Rechtsprechung (BGE 130 V 61 E. 6.1) bildet der Abklärungsbericht an Ort und Stelle (durch qualifizierte Abklärungspersonen der IV-Stelle) die massgebliche Grundlage für die Beurteilung der alltäglichen Lebensverrichtungen. Bei komplexen pflegerischen Verhältnissen (insbesondere Kinderspitex) ist ein Augenschein unter Beizug von Pflegefachpersonen beizuziehen (Versicherungsgericht SG, IV 2014/317).
Querverweise
- Art. 42bis IVG — Hilflosenentschädigung für Minderjährige / Intensivpflegezuschlag
- Art. 42ter IVG — Höhe der Hilflosenentschädigung
- Art. 8 IVG — Eingliederungsmassnahmen
- Art. 28 IVG — Invalidenrente
- Art. 9 ATSG — Begriff der Hilflosigkeit
Literatur
- Kieser Ueli, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 9.
- Meyer Ulrich / Reichmuth Sascha, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 4. Aufl., Bern 2022, Art. 42.
- Moser-Szeless Margit, in: Commentaire romand, Loi sur l’assurance-invalidité (LAI), Basel 2018, Art. 42.