Rechtsprechung zu Art. 40 IVG — Erhöhung der Invalidenrente
Leitentscheide (BGE)
BGE 137 V 417
- Thema: Rentenzuschlag bei Frühinvalidität und verspäteter Berufsausbildung
- Kernaussage: Der Rentenzuschlag nach Art. 40 Abs. 3 IVG kann auch bei verspäteter Berufsausbildung über das 25. Altersjahr hinaus gewährt werden, wenn die Invalidität bereits vor dem 20. Altersjahr eingetreten ist und die berufliche Eingliederung durch die Invalidität verzögert wurde.
- Einschlägig für: Art. 40 Abs. 3 IVG
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 9C_173/2025 vom 4. Mai 2026 (Präzisierung)
- Thema: Invaliditätseintritt bei laufenden Eingliederungsmassnahmen; Art. 40 Abs. 3 IVG nicht anwendbar
- Kernaussage: Die Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 IVG tritt erst ein, wenn sie nach Art und Schwere geeignet ist, den Anspruch auf die konkret in Betracht fallenden Leistungen zu eröffnen. Bei laufenden Eingliederungsmassnahmen (Beobachtungspraktikum, therapeutisches Arbeitstraining, Fachausbildung) tritt die Invalidität erst nach deren Abschluss ein. Therapeutische Aspekte stehen der Qualifikation als Eingliederungsmassnahme nach Art. 8 Abs. 3 IVG nicht entgegen. Wenn die Invalidität erst nach dem 1. Dezember nach dem 20. Altersjahr eintritt, ist Art. 40 Abs. 3 IVG nicht anwendbar; stattdessen kommt Art. 37 Abs. 2 IVG in Betracht.
- Einschlägig für: Art. 40 Abs. 3 IVG, Art. 8 Abs. 3 IVG, Art. 37 Abs. 2 IVG
BGer 8C_201/2026 vom 19. Mai 2026
- Thema: Invalidenrente bei zweifelhafter Eingliederungsfähigkeit
- Kernaussage: Bei zweifelhafter Eingliederungsfähigkeit ist die Invalidität bereits vor Abschluss der Eingliederungsmassnahmen festzustellen, wenn eine erfolgreiche Eingliederung unwahrscheinlich ist. In diesem Fall kommt es nicht auf den Abschluss der Massnahme, sondern auf die tatsächliche Unfähigkeit zur Eingliederung an.
- Einschlägig für: Art. 40 Abs. 3 IVG, Art. 8 Abs. 3 IVG
Letzte Aktualisierung: 2026-06-07