Art. 40 — Erhöhung der Invalidenrente
Gesetzeswortlaut
Art. 40 Erhöhung der Invalidenrente
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3 Den Invaliden, die bereits vor der Vollendung des 20. Altersjahres invalid geworden sind und die deshalb keine Erwerbstätigkeit ausüben konnten, wird die Rente so weit erhöht, als es zur Gewährung einer Rente erforderlich ist, die einem durchschnittlich besoldeten Angestellten entspricht. Der Bundesrat bestimmt den massgebenden Durchschnitt; dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Löhne und Preise.
4 Die Erhöhung nach Absatz 3 wird nicht gewährt, soweit der Invaliden eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist und ausgeübt wird, die ein Einkommen erbringt, das den massgebenden Durchschnitt übersteigt.
Kommentierung
I. Bedeutung
Art. 40 IVG regelt die Erhöhung der Invalidenrente für Personen, die bereits vor der Vollendung des 20. Altersjahres invalid geworden sind und deshalb keine Erwerbstätigkeit ausüben konnten. Die Norm bildet zusammen mit Art. 37 Abs. 2 IVG (Mindestbeitragsdauer und Rentenstaffel bei Frühinvalidität) das Rentensystem für Frühinvalidierte und trägt dem Umstand Rechnung, dass diese Personen mangels Erwerbsbiografie keine ausreichenden Beitragszeiten vorweisen können, um eine angemessene Rente nach dem ordentlichen System zu erzielen.
II. Voraussetzungen der Renteerhöhung nach Abs. 3
a) Invalidität vor dem 20. Altersjahr
Die Renteerhöhung nach Art. 40 Abs. 3 IVG setzt voraus, dass die Invalidität bereits vor der Vollendung des 20. Altersjahres eingetreten ist. Massgebend ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls, d.h. der Eintritt der Invalidität im Sinne von Art. 8 IVG. Dies bedeutet, dass die Invalidität nicht nur festgestellt, sondern eingetreten sein muss.
b) Keine Erwerbstätigkeit möglich
Zusätzlich muss die betroffene Person aufgrund der frühzeitigen Invalidität keine Erwerbstätigkeit ausüben können. Die Kombination dieser beiden Voraussetzungen — Frühinvalidität und fehlende Erwerbsmöglichkeit — rechtfertigt die Erhöhung, weil die betroffene Person keine Möglichkeit hatte, Beiträge in das System einzuzahlen.
c) Kritischer Stichtag: 1. Dezember nach dem 20. Altersjahr
Die Invalidität muss beim Rentenbeginn bereits vor dem 1. Dezember nach Vollendung des 20. Altersjahres eingetreten sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 9C_173/2025 vom 4. Mai 2026) tritt die Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 IVG (leistungsspezifischer Versicherungsfall) erst ein, wenn sie nach Art und Schwere geeignet ist, den Anspruch auf die konkret in Betracht fallenden Leistungen zu eröffnen. Für den Rentenanspruch bedeutet dies, dass die Invalidität erst nach Abschluss der zumutbaren Eingliederungsmassnahmen festgestellt werden kann.
III. Eingliederung vor Rentenbeginn
a) Grundsätzliches Verhältnis von Eingliederung und Rente
Die Eingliederung geht der Rente vor (Art. 8 Abs. 3 IVG). Laufende Eingliederungsmassnahmen stehen der Feststellung der Invalidität nicht entgegen, sondern verlangen, dass die Rente erst nach deren Abschluss beantragt werden kann.
b) Präzisierung durch BGer 9C_173/2025
Das Bundesgericht hat in BGer 9C_173/2025 vom 4. Mai 2026 präzisiert, dass die Invalidität bei laufenden Eingliederungsmassnahmen nicht vor deren Abschluss eintritt. Der versicherten Person, die sich in einem durchgehenden Eingliederungsprozess befindet (Beobachtungspraktikum, therapeutisches Arbeitstraining, Fachausbildung), kann die Rente nicht vor Abschluss des Prozesses gewährt werden. Die therapeutischen Aspekte der Massnahme stehen ihrer Qualifikation als Eingliederungsmassnahme nach Art. 8 Abs. 3 IVG nicht entgegen.
c) Folgen für Art. 40 Abs. 3 IVG
Wenn die Invalidität erst nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen eintritt — und dieser Zeitpunkt nach dem 1. Dezember nach dem 20. Altersjahr liegt —, kann die Erhöhung nach Art. 40 Abs. 3 IVG nicht gewährt werden. In diesem Fall kann jedoch Art. 37 Abs. 2 IVG eingreifen, der eine Rentenerhöhung bei fehlender Beitragsdauer vorsieht, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
IV. Abgrenzung zu Art. 37 Abs. 2 IVG
Art. 37 Abs. 2 IVG regelt die sog. «Ausbildungsrente» und gewährleistet eine Mindestrente bei Invalidität vor dem 25. Altersjahr, sofern die Voraussetzungen der Beitragsdauer erfüllt sind. Art. 40 Abs. 3 IVG geht weiter und erhöht die Rente bis zum Niveau eines durchschnittlich besoldeten Angestellten, wenn die Invalidität bereits vor dem 20. Altersjahr eingetreten ist.
Die beiden Normen stehen in einem Stufenverhältnis:
- Art. 40 Abs. 3 IVG: Invalidität vor dem 20. Altersjahr → Erhöhung auf Durchschnittslohn
- Art. 37 Abs. 2 IVG: Invalidität vor dem 25. Altersjahr, Beitragsdauer erfüllt → Mindestrente 133 1/3 % der Mindestrente
Das Bundesgericht in BGer 9C_173/2025 hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass BGE 137 V 417 — der den Rentenzuschlag bei Frühinvalidität und verspäteter Berufsausbildung über das 25. Altersjahr hinaus betrifft — nicht anwendbar ist, wenn der Versicherte seine Fachmaturität vor dem 23. Geburtstag erworben hat. Stattdessen kommt Art. 37 Abs. 2 IVG in Betracht.
V. Kritischer Zeitpunkt und Beitragsdauer
Da das Dossier keine Angaben zur Beitragsdauer enthält, hat das Bundesgericht in BGer 9C_173/2025 die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, um die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 IVG (Mindestens 133 1/3 % der Mindestrente bei Invalidität vor dem 25. Altersjahr mit vollständiger Beitragsdauer) zu prüfen.
VI. Kasuistik
Sachverhalt BGer 9C_173/2025: Ein 2000 geborener Versicherter mit Sprachentwicklungsstörung und IV-Leistungen seit 2003 erlitt 2020 einen Verkehrsunfall mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma. Nach Eingliederungsmassnahmen (Beobachtungspraktikum, therapeutisches Arbeitstraining, Fachausbildung) erwarb er 2023 die Fachmaturität. Die IV-Verwaltung sprach ab Juli 2023 eine ganzeInvalidenrente zu (80% Invaliditätsgrad). Das kantonale Gericht bestimmte den Rentenbeginn auf Juli 2021 und sprach eine Extraordinärrente nach Art. 40 Abs. 3 IVG zu. Das Bundesgericht hob auf: Die Invalidität trat erst im Juli 2023 ein (nach Abschluss der Eingliederung), so dass Art. 40 Abs. 3 IVG nicht anwendbar ist. Rückverweisung zur Prüfung von Art. 37 Abs. 2 IVG.
VII. Verhältnis zu BGE 137 V 417
BGE 137 V 417 betrifft den Fall der verspäteten Berufsausbildung über das 25. Altersjahr hinaus und ist nicht anwendbar, wenn der Versicherte seine Ausbildung vor dem 23. Altersjahr abschliesst. In solchen Fällen ist das ordentliche Rentensystem nach Art. 28 IVG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 IVG massgeblich.
Literatur
- Blickle, in: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, IVG, 3. Aufl. 2024 — Kommentierung von Art. 40 IVG
- Geiser/Brühwiler, Bundesgerichtsgesetz, Kurzkommentar — Art. 40 IVG mit Verweis auf Art. 8 Abs. 3