Art. 28b — Rentenhöhe
Gesetzeswortlaut
1 Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.
2 Bei einem Invaliditätsgrad von 50–69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad.
3 Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente.
4 Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 Prozent gelten die folgenden prozentualen Anteile: 49 % → 47,5 %; 48 % → 45 %; 47 % → 42,5 %; 46 % → 40 %; 45 % → 37,5 %; 44 % → 35 %; 43 % → 32,5 %; 42 % → 30 %; 41 % → 27,5 %; 40 % → 25 %.
(Fedlex-Stand: 2026-01-01)
Vorbemerkungen
Entstehungsgeschichte und Reformziel
1 Einführung per 1. Januar 2022 Art. 28b IVG wurde im Rahmen der Weiterentwicklung der IV (IVG-Revision, AS 2021 705; BBl 2017 2535) eingeführt und ist seit dem 1. Januar 2022 in Kraft. Die Bestimmung ersetzt das frühere Stufensystem (Viertelrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente, ganze Rente), das bei den Schwellenwerten 40%, 50%, 60% und 70% zu erheblichen Rentenklippeneffekten führte: Eine minimale Veränderung des Invaliditätsgrades um wenige Prozentpunkte konnte zu einer drastischen Änderung des Rentenanspruchs führen.
2 Reformziel Das neue lineare Modell soll Fehlanreize beseitigen: Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 Prozent entspricht die Rentenquote exakt dem festgestellten Invaliditätsgrad (1:1-Skala). Damit entfällt der Anreiz, die Grenzwerte durch kurzfristige Arbeitsunfähigkeit zu erreichen oder zu vermeiden.
3 Verhältnis zu Art. 28 IVG Art. 28 IVG regelt den Rentenanspruch dem Grunde nach (Anspruchsvoraussetzungen, Wartejahr). Art. 28b IVG regelt die Rentenhöhe (Rentenquote nach Invaliditätsgrad). Beide Bestimmungen sind kumulativ anzuwenden: Erst wenn Art. 28 IVG bejaht ist, kommt Art. 28b IVG zur Anwendung.
Rentenabstufung nach Invaliditätsgrad (Abs. 1–4)
Abs. 1 — Ganze Rente (Invaliditätsgrad ab 70%)
4 Tatbestand Bei einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent oder mehr besteht Anspruch auf eine ganze Rente (BGer 9C_547/2025 vom 8. Juni 2026, E. 3.1). Der Anspruch ist ab diesem Schwellenwert nicht mehr graduell — jeder Invaliditätsgrad von 70% und mehr führt zur vollen Rente.
5 Praxis Ein errechneter Invaliditätsgrad von 71,9% berechtigt zur ganzen Invalidenrente nach Art. 28b Abs. 1 IVG (BGer 9C_547/2025 vom 8. Juni 2026, E. 6 — Invaliditätsgrad ab Januar 2024).
Abs. 2 und 3 — Lineare Skala (Invaliditätsgrad 50–69%)
6 Rentenquote = Invaliditätsgrad Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 Prozent entspricht die Rentenquote exakt dem festgestellten Invaliditätsgrad: «Bei einem solchen von 50 bis 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad» (BGer 9C_547/2025 vom 8. Juni 2026, E. 3.1, mit Verweis auf Art. 28b Abs. 1–3 IVG).
7 Praktische Folgen Ein Invaliditätsgrad von 67% berechtigt zu einer Rente von 67% der ganzen Rente; ein Invaliditätsgrad von 50% zu einer Rente von 50% (halbe Rente). Die Abschaffung der starren Schwellen (40/50/60/70%) und die Einführung der 1:1-Entsprechung im Bereich 50–69% ist das zentrale Reformelement.
8 Berechnungsbeispiel BGer 9C_547/2025 vom 8. Juni 2026: Auf der Grundlage des neu berechneten Valideneinkommens von CHF 86'198.– (ab September 2022) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 66,9%. Dies berechtigt zu einer Rente von 67% einer ganzen Rente (BGer 9C_547/2025, E. 6 — nach Art. 28b Abs. 2 und 3 IVG).
Abs. 4 — Lineare Skala (Invaliditätsgrad 40–49%)
9 Rentenberechnung Für Invaliditätsgrade zwischen 40 und 49 Prozent sieht Art. 28b Abs. 4 IVG eine separate lineare Abstufung vor. Die Rentenquote steigt zwischen dem unteren Schwellenwert (40%) und dem oberen Schwellenwert (50%) linear an.
10 Praxisbeispiel Bei einem Invaliditätsgrad von 47% ergibt sich nach Art. 28b Abs. 4 IVG eine Rente von 42,5% einer ganzen Rente (BGer 8C_535/2025 vom 26. Mai 2026, E. 5.7: «Dieser berechtigt zu einer Invalidenrente von 42,5 % einer ganzen Rente [vgl. Art. 28b Abs. 4 IVG]»).
11 Mindestvoraussetzung Ein Invaliditätsgrad unter 40% begründet keinen Rentenanspruch nach Art. 28b IVG. Dies entspricht dem nach wie vor geltenden Eintrittsschwellenwert von 40% für den Rentenanspruch dem Grunde nach (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Invaliditätsbemessung als Vorfrage
12 Verhältnis zu Art. 28a IVG und ATSG Art. 16 Die Rentenquote nach Art. 28b IVG baut auf dem festgestellten Invaliditätsgrad auf. Dieser wird nach der Einkommensvergleichsmethode (ATSG Art. 16, IVG Art. 28a) berechnet: Verglichen werden das hypothetische Valideneinkommen (Einkommen ohne Invalidität) mit dem Invalideneinkommen (trotz Gesundheitsschaden erzielbar). Die Differenz, ausgedrückt als Prozentsatz des Valideneinkommens, ergibt den Invaliditätsgrad.
13 Valideneinkommen bei Studienabbruch Bei Personen, die im Zeitpunkt der Invalidität noch in Ausbildung standen, ist das Valideneinkommen anhand statistischer Tabellenlöhne (LSE) zu bestimmen. Nach Art. 26 Abs. 5 IVV ist auf den Verdienst abzustellen, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung hätte erzielen können. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass bei ungewisser beruflicher Orientierung (z.B. Sozialwissenschafts-/Ethnologiestudium) die Tabelle T1b (Medianlöhne nach beruflicher Stellung) gegenüber dem Kompetenznivelauansatz der Tabelle T1 vorzuziehen sein kann (BGer 9C_547/2025 vom 8. Juni 2026, E. 5.2.6, mit Verweis auf BGE 139 V 28 und BGE 150 V 354).
14 Valideneinkommen bei mehreren Tätigkeiten Bei versicherten Personen mit mehreren Erwerbsquellen (unselbständig und selbständig) ist das Valideneinkommen durch Addition der einzelnen Einkommensanteile zu ermitteln. Auf einen einzigen Tabellenwert darf nicht ausgewichen werden, wenn tatsächliche Einkommen aus mehreren Tätigkeiten vorliegen und diese eine verlässliche Grundlage bilden (BGer 8C_535/2025 vom 26. Mai 2026, E. 5.3–5.5).
Zeitliche Anwendung
15 Übergangsrecht Art. 28b IVG gilt nur für Rentenansprüche, die nach dem 31. Dezember 2021 entstanden sind oder bei denen nach diesem Datum eine Rentenrevision stattfindet. Rentenansprüche, die vor dem 1. Januar 2022 rechtskräftig festgestellt wurden, bleiben nach der alten Stufenregel berechnet, bis eine Revision erfolgt (BGer 9C_538/2024 vom 11. Juni 2026, E. 2.1: «Rentenansprüche vor 1. Januar 2022 unterliegen der bis dahin geltenden Rechtslage»).
16 Rentenrevision Wird ein vor 2022 festgestellter Rentenanspruch nach dem 1. Januar 2022 revidiert, so findet das neue Recht Anwendung, wenn sich die massgeblichen Verhältnisse seither verändert haben und ein neuer Rentenanspruch dem Grunde nach zu beurteilen ist (Art. 17 ATSG i.V.m. Art. 28b IVG).
Annotation
16a Systemwechsel und Revisionsanreize Die Einführung der linearen Skala nach Art. 28b IVG beseitigt den früheren Anreiz, kurz vor einem Revisionstermin die Erwerbstätigkeit zu reduzieren, um die nächste Rentenstufe zu erreichen. Gleichzeitig entstehen neue Fragen: Geringste Änderungen im Invaliditätsgrad bewirken nun kontinuierliche Rentenanpassungen, was häufigere Revisionsverfahren begünstigen kann. Die Rechtsprechung zu den Übergangsfällen (alter vs. neuer Rentenanspruch nach Revision) wird sich in den kommenden Jahren verdichten.
Literatur
- BOLLINGER THOMAS/GÄCHTER THOMAS, in: Gächter/Meier (Hrsg.), Handkommentar IVG, 2. Aufl. 2022, Art. 28b N. 1 ff.
- MÜLLER RALPH/GÄCHTER THOMAS, Weiterentwicklung der IV: Überblick über die wichtigsten Neuerungen, SZS 2021, S. 433 ff.
- BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), Stand 2022, Rz. 3049 ff.