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Art. 28a IVG — Bemessung des Invaliditätsgrades

Gesetzeswortlaut

Art. 28a Bemessung des Invaliditätsgrades

1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.

2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.

3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.


Überblick und Bedeutung

Art. 28a IVG ist die zentrale methodische Bestimmung für die Ermittlung des Invaliditätsgrades in der schweizerischen Invalidenversicherung. Die Bestimmung unterscheidet nach dem Versichertenstatus drei grundlegende Bemessungsmethoden:

  1. Allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (Abs. 1) für Vollerwerbstätige (Verweis auf Art. 16 ATSG);
  2. Spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (Abs. 2) für Nichterwerbstätige mit Aufgabenbereich (insbesondere Haushaltführung, Kindererziehung);
  3. Gemischte Methode (Abs. 3) für Teilerwerbstätige mit partiellem Aufgabenbereich.

Mit der 5. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2008) wurde die bis dahin in der Verordnung (aArt. 27–28 IVV) geregelte Methodenvielfalt auf Gesetzesstufe verankert. Die Revision «Weiterentwicklung der IV» (in Kraft seit 1. Januar 2022, AS 2021 705) führte in Abs. 1 Satz 2 eine explizite Delegationsnorm für den Bundesrat ein, um die massgebenden Erwerbseinkommen und Korrekturfaktoren auf Verordnungsstufe (Art. 26 ff. IVV) präzise zu umschreiben.


Kommentierung

I. Vollerwerbstätige: Einkommensvergleich und Verordnungsdelegation (Abs. 1)

1. Grundsatz des Einkommensvergleichs

Für voll erwerbstätige Versicherte verweist Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG unmittelbar auf Art. 16 ATSG: Der Invaliditätsgrad ergibt sich aus der Gegenüberstellung des hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) und des trotz Gesundheitsschadens zumutbar erzielbaren Resterwerbseinkommens (Invalideneinkommen).

2. Ermittlung des Invalideneinkommens und Tabellenlöhne

Übt die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aus oder schöpft sie ihre Resterwerbsfähigkeit nicht voll aus, wird das Invalideneinkommen anhand der standardisierten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE, Tabelle TA1) ermittelt.

3. Korrekturfaktoren und Gesetzeskonformität (BGE 150 V 410)

Die durch die IV-Revision 2022 eingeführten Verordnungsbestimmungen (Art. 26bis IVV) sollten den richterlichen Ermessensspielraum beim bisherigen leidensbedingten Tabellenlohnabzug (nach BGE 126 V 75) durch Pauschalsätze ersetzen.

In BGE 150 V 410 E. 10.6 stellte das Bundesgericht klar:

  • Die vom Verordnungsgeber beabsichtigte abschliessende Regelung des Abzugs vom Tabellenlohn ist gesetzeswidrig.
  • Soweit im Einzelfall nach Berücksichtigung der pauschalierten Verordnungsinstrumente Bedarf an einer weitergehenden Korrektur besteht, ist ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze (maximal 25 % Abzug gemäss BGE 126 V 75) zurückzugreifen.

4. Ausschluss der Verordnungsanalogie in anderen Sozialversicherungszweigen

Die Delegationsnorm von Art. 28a Abs. 1 Satz 2 IVG ermächtigt den Bundesrat ausschliesslich für den Bereich der Invalidenversicherung. In der Unfallversicherung (UVG) finden die Korrekturinstrumente der IVV (Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 IVV) weder direkte noch analoge Anwendung (BGer 8C_254/2025 vom 23.06.2026; BGer 8C_65/2026 vom 06.08.2026 E. 7). Das Fehlen einer Parallelregelung im UVG stellt ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers dar.


II. Nichterwerbstätige im Aufgabenbereich: Spezifische Methode (Abs. 2)

1. Anwendungsbereich und Begriff des Aufgabenbereichs

Absatz 2 erfasst Personen, die ohne Gesundheitsschaden überwiegend wahrscheinlich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würden (z.B. vollzeitlich im Haushalt tätige Personen, Ordensmitglieder) und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.

2. Betätigungsvergleich an Ort und Stelle

Der Invaliditätsgrad wird durch einen Betätigungsvergleich ermittelt: Es wird geprüft, in welchem prozentualen Masse die versicherte Person in den einzelnen Teilfunktionen des Aufgabenbereichs (z.B. Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Kinderbetreuung) behindert ist. Dies geschieht regelmässig durch einen standardisierten Abklärungsbericht der IV-Stelle an Ort und Stelle (Haushaltsabklärung).


III. Teilerwerbstätige: Gemischte Methode und EMRK-Vorgaben (Abs. 3)

1. Grundkonzept der gemischten Methode

Bei Personen, die ohne Gesundheitsschaden sowohl teilzeitlich erwerbstätig als auch in einem Aufgabenbereich tätig wären, wird der Invaliditätsgrad anteilsmässig berechnet:

  1. Bestimmung des Erwerbsanteils ($x,%$) und des Aufgabenbereichsanteils ($100 - x,%$);
  2. Bemessung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich nach Art. 16 ATSG;
  3. Bemessung des Invaliditätsgrades im Aufgabenbereich nach Abs. 2 (Betätigungsvergleich);
  4. Zusammenzug der gewichteten Teilinvaliditäten zum Gesamtinvaliditätsgrad.

2. Die EGMR-Wende (Urteil Di Trizio) und Leitentscheide des Bundesgerichts

Die frühere Praxis zur gemischten Methode benachteiligte Personen (überwiegend Frauen), die nach der Heirat oder Geburt von Kindern ihr Erwerbspensum reduzierten, da die Hürde für einen Rentenanspruch drastisch anstieg.

Nach der Verurteilung der Schweiz durch den EGMR im Urteil Di Trizio gegen Schweiz vom 2. Februar 2016 (Beschwerde-Nr. 7186/09) korrigierte das Bundesgericht seine Rechtsprechung grundlegend:

  • BGE 143 I 50 E. 4 & BGE 143 I 60 E. 3.3.4: Eine revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung einer Invalidenrente ist diskriminierend und verletzt Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK, wenn allein familiäre Gründe (wie die Geburt von Kindern) zu einem Statuswechsel von «vollerwerbstätig» zu «teilerwerbstätig» führen.
  • BGE 144 I 21 E. 4.3–4.7: Auch der Statuswechsel von «nichterwerbstätig» zu «teilerwerbstätig» zufolge abnehmenden Betreuungsaufwands darf nicht zu einer revisionsweisen Rentenaufhebung führen.
  • BGE 145 V 370 E. 4: Bei der Verordnungsberechnung nach Art. 27bis Abs. 3 IVV ist sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf Basis einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln, um die proportionale Erwerbseinbusse korrekt abzubilden.

3. Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich

Versicherte, die nur teilzeitlich arbeiten und ihre restliche Zeit nicht im Aufgabenbereich verbringen (sondern z.B. in der Freizeit), fallen nicht unter die gemischte Methode von Abs. 3, sondern unter die reine Erwerbsmethode. Die Erwerbseinbusse ist proportional auf das Teilzeitpensum umzulegen (BGE 142 V 290 E. 7).

4. Koordination mit der 2. Säule (BVG): Keine doppelte Teilzeitgewichtung (BGer 9C_462/2025)

In der beruflichen Vorsorge (BVG) ist die IV-spezifische Gewichtung der gemischten Methode nach Art. 28a Abs. 3 IVG nicht anwendbar. Das Bundesgericht stellte im Leitentscheid BGer 9C_462/2025 vom 17. August 2026 klar:

  • Der vorsorgerechtliche Invaliditätsgrad bemisst sich durch Herunterrechnung des Valideneinkommens auf das versicherte Teilzeitpensum (BGE 144 V 63 E. 6.3.2).
  • Eine zusätzliche Multiplikation mit dem Teilzeitfaktor (wie in der IV-Praxis vor der EGMR-Wende) ist im BVG-Bereich unzulässig und verfassungswidrig: Sie verletzt Art. 8 Abs. 1 BV (Rechtsgleichheit) und Art. 9 BV (Willkürverbot), weil sie Teilzeitbeschäftigte überproportional benachteiligt und den Anspruch auf eine Invalidenrente bei Pensen unter 70 % faktisch ausschliessen würde (BGer 9C_462/2025 E. 4.6).

Praxisfragen

1. Statusbestimmung: Wie wird die hypothetische Erwerbsbiographie nachgewiesen?

Streitpunkt: In der kantonalen Gerichtspraxis ist häufig umstritten, ob eine versicherte Person im Gesundheitsfall voll- oder teilzeitlich erwerbstätig wäre (Statusfrage).

Kantonale Rechtsprechungspraxis:

  • Die Statusbestimmung erfordert den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Blosse hypothetische Absichtsbekundungen nach Eintritt des Gesundheitsschadens genügen nicht (SG_VSG IV 2008/86 vom 23.04.2009; SH_OG 63/2021/52 vom 31.03.2023).
  • Massgebend sind die tatsächlichen Gegebenheiten vor Eintritt der Beeinträchtigung, die finanzielle Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit, Ausbildungspläne und die familiäre Aufgabenteilung.

2. Temporäre Pensumsreduktion (z.B. Angehörigenpflege)

Streitpunkt: Führt eine vorübergehende Pensenreduktion zur Pflege von Familienangehörigen automatisch zur Anwendung der gemischten Methode?

Kantonale Praxis:

  • Eine nur vorübergehende Reduktion des zuvor langjährig ausgeübten Vollzeitpensums zur vorübergehenden Pflege eines kranken Angehörigen rechtfertigt nicht den Schluss auf eine dauerhafte Pensumsreduktion (SH_OG 63/2016/35 vom 02.02.2021 E. 4). Es bleibt bei der Einkommensvergleichsmethode für Vollerwerbstätige.
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