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Art. 28 — Rentenanspruch

Gesetzeswortlaut

Art. 28 Rentenanspruch

1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG SR 830.1) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1bis Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.

2 (aufgehoben)

Kommentierung

I. Bedeutung

Art. 28 IVG ist die zentrale Anspruchsnorm der Invalidenversicherung: Er regelt die Voraussetzungen, unter denen Versicherte eine Invalidenrente beanspruchen können. Die Norm steht im Schnittpunkt zwischen Eingliederungsvorrang (Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG) und Rentengewährung und ist eines der meistzitierten Gesetzesartikel der Schweizer Sozialversicherungsrechtspflege — die führenden Entscheide zum Einkommensvergleich erreichen fünfstellige Zitatdichten.

Die 2022 in Kraft getretene Revision (BG vom 19. Juni 2020, Weiterentwicklung der IV) hat den Eingliederungsvorrang in Abs. 1bis kodifiziert und die bisherige Unterscheidung zwischen ordentlicher (Abs. 1) und ausserordentlicher Rente (Abs. 2) durch Aufhebung von Abs. 2 aufgehoben. Die ausserordentliche Rente ist nun in Art. 40 Abs. 3 IVG geregelt.

II. Voraussetzungen (Abs. 1)

Art. 28 Abs. 1 IVG nennt drei kumulative Voraussetzungen für den Rentenanspruch:

1. Eingliederungsvorrang (Abs. 1 lit. a)

Die versicherte Person muss ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können. Dies drückt den Grundsatz aus, dass die IV eine Eingliederungs- und erst in zweiter Linie eine Rentenversicherung ist (BGE 130 V 343 E. 3.4; BGer 8C_326/2022 vom 13.10.2022). Der Eingliederungsvorrang wurde mit der Revision 2022 durch Abs. 1bis präzisiert und verstärkt.

2. Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres (Abs. 1 lit. b)

Die versicherte Person muss während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sein. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit richtt sich nach Art. 6 ATSG (BGE 130 V 343 E. 2.2). Ein «wesentlicher Unterbruch» liegt nicht vor, wenn die Arbeitsfähigkeit innerhalb des Jahres nur vorübergehend wiederhergestellt war.

3. Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent (Abs. 1 lit. c)

Nach Ablauf des Jahres muss eine Invalidität von mindestens 40 Prozent vorliegen. Der Invaliditätsbegriff richtet sich nach Art. 8 ATSG i.V.m. Art. 4 IVG (BGE 130 V 343 E. 3.1). Der Einkommensvergleich als Bemessungsmethode ist in Art. 28a IVG geregelt; die methodischen Grundlagen werden von der Rechtsprechung geprägt.

III. Eingliederungsvorrang (Abs. 1bis)

Abs. 1bis (eingefügt per 1.1.2022) kodifiziert den Eingliederungsvorrang explizit: Eine Rente wird nicht zugesprochen, solange die Eingliederungsmöglichkeiten nach Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind. Dies betrifft insbesondere:

  • Berufliche Eingliederungsmassnahmen (Umschulung, Einweisung, Arbeitsvermittlung; Art. 8 Abs. 1bis IVG)
  • Medizinische Eingliederungsmassnahmen, die noch nicht abgeschlossen sind (vgl. BGer 9C_173/2025 vom 4.5.2026, E. 7.2.1: Invalidität tritt erst nach Abschluss laufender Eingliederungsmassnahmen ein)

Die Praxisänderung wurde durch BGer 9C_173/2025 vom 4.5.2026 präzisiert: Bei laufenden Eingliederungsmassnungen ist die Invalidität zeitlich erst nach deren Abschluss anzusetzen; therapeutische Aspekte stehen der Qualifikation als Eingliederungsmassnahme nach Art. 8 Abs. 3 IVG nicht entgegen.

IV. Einkommensvergleich (Rechtsprechung zu Abs. 1 lit. c)

Obwohl die Bemessungsmethode seit 2022 in Art. 28a IVG kodifiziert ist, bleiben die grundlegenden rechtsprechungspraktischen Grundsätze zum Einkommensvergleich von hoher Bedeutung:

1. Massgebender Zeitpunkt

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 222 E. 3.1). Rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass sind zu berücksichtigen.

2. Tabellenlöhne und Abzüge

Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, können rechtsprechend Tabellenlöhne beigezogen werden. Die Kürzung von Tabellenlöhnen hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalls ab und ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 4). Ein Abzug von insgesamt höchstens 25 Prozent erlaubt es, den verschiedenen Merkmalen Rechnung zu tragen.

3. Unterdurchschnittliches Valideneinkommen

Bei einem deutlich unterdurchschnittlichen Valideneinkommen darf der Einkommensvergleich nicht zu einem künstlich hohen Invaliditätsgrad führen (BGE 134 V 322 E. 5.2). Die Präzisierung der Rechtsprechung verlangt, dass die Vergleichseinkommen auf der gleichen Grundlage ermittelt werden.

4. Ausserordentliche Bemessungsmethode

Bei Selbstständigerwerbenden kann eine ausserordentliche Bemessungsmethode zur Anwendung kommen (BGE 128 V 29), die eine Gewichtung der verschiedenen Einkommenskomponenten erlaubt.

V. Psychische Leiden und Invalidität

Psychische Leiden spielen in der IV-Praxis eine herausragende Rolle. BGE 127 V 294 klärt die Bedeutung von Behandelbarkeit, psychosozialen und soziokulturellen Faktoren für die Invalidität. Die neuere Rechtsprechung hat hier ein strukturiertes Beweisverfahren etabliert:

  • BGE 143 V 418: Bei psychischen Leiden ist ein strukturiertes Beweisverfahren mit MEDAS-Gutachten durchzuführen
  • BGE 143 V 409: Depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur begründen nur ausnahmsweise eine rentenwürdige Invalidität — es ist zu prüfen, ob Eingliederungsmassnahmen erfolgversprechend sind

VI. MEDAS-Gutachten und faires Verfahren

BGE 137 V 210 legt die Anforderungen an die Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei MEDAS (Medical Assessment) dar. Gewährleistet werden müssen:

  • Das Recht auf Stellungnahme zum Gutachten (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
  • Die Begründungspflicht bei Abweichung vom Gutachten
  • Die Möglichkeit, ergänzende Fragen zu stellen

VII. Aufgehobener Abs. 2 (ausserordentliche Rente)

Der frühere Abs. 2, der die ausserordentliche Rente bei Invaliditätseintritt vor dem 20. Geburtstag regelte, wurde per 1.1.2022 aufgehoben. Die massgebliche Regelung findet sich nun in Art. 40 Abs. 3 IVG (Majoration/Zuschlag).

Die Voraussetzungen der ausserordentlichen Rente nach altem Recht blieben bis zum Übergang weiterhin anwendbar; der BGer-Entscheid 9C_173/2025 klärt den Übergang im Kontext der Eingliederungspflicht (vgl. BGE 137 V 417 zum Zuschlag bei Frühinvalidität).

Literatur

  • Geiser / Uebersax, Handkommentar ATSG/IVG, 3. Aufl. 2023
  • Kieser, Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2022
  • OnlineKommentar.ch zu Art. 28 IVG (noch nicht vollständig indexiert)
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