Rechtsprechung zu Art. 25 IVG
Zurück zum Kommentar: Art. 25 IVG — Begriff der Invalidität
I. Erwerbsunfähigkeit und Dauerhaftigkeit
BGE 141 V 525, E. 3
- Thema: Dauernde Erwerbsunfähigkeit als Voraussetzung
- Kernaussage: Die Erwerbsunfähigkeit muss voraussichtlich dauernd oder länger dauernd sein. Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit begründet keine Invalidität. Die Prognose muss auf der Grundlage der ärztlichen Befunde und der beruflichen Verhältnisse erfolgen; massgebend ist der Zeitpunkt der Verfügung.
- Einschlägig für: Art. 25 Abs. 1 IVG (dauernde Erwerbsunfähigkeit)
BGE 130 V 343, E. 2.1
- Thema: Drei-Stufen-Modell: Arbeitsunfähigkeit — Erwerbsunfähigkeit — Invalidität
- Kernaussage: Die Begriffe sind gestaffelt: Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf die Unfähigkeit, im bisherigen Beruf zu arbeiten; Erwerbsunfähigkeit auf die Unfähigkeit, überhaupt auf dem Arbeitsmarkt zu bestehen; Invalidität ist der rechtliche Begriff, der die Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit und der Dauerhaftigkeit umschreibt.
- Einschlägig für: Art. 25 Abs. 1 IVG (Systematik der Begriffe)
BGE 141 V 577, E. 3.2 und 4.2
- Thema: Voraussichtlich dauernde Beeinträchtigung
- Kernaussage: «Voraussichtlich dauernd» bedeutet nicht endgültig, sondern dass nach der ärztlichen Prognose keine Besserung absehbar ist. Eine Verbesserung ist erst revisionsweise zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich eintritt.
- Einschlägig für: Art. 25 Abs. 1 IVG (Dauerhaftigkeit)
II. Aufgabenbereich (Nichterwerbstätige)
BGE 142 V 504, E. 4.1
- Thema: Aufgabenbereich bei Nichterwerbstätigen
- Kernaussage: Der Aufgabenbereich umfasst die konkret ausgeübte Tätigkeit im Haushalt und in der Familie. Massgebend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, nicht eine abstrakte Fähigkeit. Eine Hausfrau, die ihre Aufgaben im Haushalt nicht mehr verrichten kann, ist im Aufgabenbereich invalid, auch wenn sie theoretisch noch andere Tätigkeiten ausüben könnte.
- Einschlägig für: Art. 25 Abs. 1 IVG (Unfähigkeit im Aufgabenbereich)
III. Einkommensvergleich und Invaliditätsbemessung
BGE 144 V 207, E. 5
- Thema: Invaliditätsbegriff und Einkommensvergleich
- Kernaussage: Der Invaliditätsbegriff erfordert eine Gesamtwürdigung der objektiven und subjektiven Umstände. Der Einkommensvergleich ist das zentrale Instrument zur Quantifizierung der Invalidität. Das Valideneinkommen ist aufgrund der individuellen Verhältnisse zu bestimmen; statistische Werte sind nur subsidiär heranzuziehen.
- Einschlägig für: Art. 25 Abs. 3 IVG (Gesamtwürdigung)
BGE 138 V 79, E. 5.1
- Thema: Umfang der Abklärungspflicht bei Bestimmung der Vergleichslöhne
- Kernaussage: Die IV-Stelle muss bei der Bestimmung der massgebenden Vergleichslöhne alle relevanten Umstände abklären. Die massgebenden Vergleichslöhne sind anhand der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls zu bestimmen, nicht bloss anhand statistischer Durchschnittswerte.
- Einschlägig für: Art. 25 Abs. 3 IVG (Gesamtwürdigung), Art. 43 ATSG (Abklärungspflicht)
IV. Strukturiertes Beweisverfahren (Psychische Erkrankungen)
BGE 141 V 281, E. 5–7
- Thema: Strukturiertes Beweisverfahren bei psychosomatischen Leiden
- Kernaussage: Wendepunkt in der Rechtsprechung: Bei psychosomatischen Erkrankungen gelten qualifizierte Anforderungen an die medizinische Dokumentation. Die Beweiswürdigung muss lückenlos sein und den Verlauf über den gesamten massgebenden Zeitraum abdecken. Polydisziplinäre Gutachten sind einzuholen.
- Einschlägig für: Art. 25 Abs. 3 IVG (Gesamtwürdigung), Art. 43 ATSG (Beweiswürdigung)
BGE 143 V 418, E. 4
- Thema: Ausdehnung auf sämtliche psychische Erkrankungen
- Kernaussage: Das strukturierte Beweisverfahren gilt nicht nur für psychosomatische Leiden, sondern für sämtliche psychische Erkrankungen, einschliesslich Depressionen. Die Anforderungen an die Beweiswürdigung sind im Einzelfall den Besonderheiten der jeweiligen Erkrankung anzupassen.
- Einschlägig für: Art. 25 Abs. 3 IVG (Gesamtwürdigung)
BGE 143 V 409, E. 5.3
- Thema: Auch bei leicht- bis mittelgradigen Depressionen
- Kernaussage: Das strukturierte Beweisverfahren gilt auch bei leicht- bis mittelgradigen Depressionen. Die Intensität der Symptomatik allein entscheidet nicht über die Anwendbarkeit des strukturierten Beweisverfahrens.
- Einschlägig für: Art. 25 Abs. 3 IVG
BGE 145 V 215, E. 3
- Thema: Ausdehnung auf Abhängigkeitssyndrome
- Kernaussage: Das strukturierte Beweisverfahren ist auch bei Abhängigkeitssyndromen anzuwenden. Die qualifizierten Beweisanforderungen gelten unabhängig von der Art der psychischen Erkrankung.
- Einschlägig für: Art. 25 Abs. 3 IVG
BGE 146 V 252, E. 4.1
- Thema: Somme-Prinzip: Gesamtwirkung aller Beeinträchtigungen
- Kernaussage: Bei mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist die Gesamtwirkung aller Beeinträchtigungen zu berücksichtigen (Somme-Prinzip), auch wenn jede einzelne für sich genommen unter die Erheblichkeitsschwelle fällt. Das Somme-Prinzip gilt auch bei Kombination von körperlichen und psychischen Leiden.
- Einschlägig für: Art. 25 Abs. 3 IVG (Gesamtwürdigung)
V. Invalidenkarriere und Revisionsverfahren
8C_3/2026, E. 4–5
- Thema: Präzisierung — Invalidenkarriere im Revisionsverfahren und Krankentaggelder
- Kernaussage: Ein Stellenangebot im angestammten Tätigkeitsgebiet ist bei der Invalidenkarriere im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Krankentaggelder des Arbeitgebers gehören nicht zum massgebenden Invalideneinkommen (Art. 25 Abs. 1 lit. a IVV). Die Vorinstanz hat das Stellenangebot als Chefärztin zu Unrecht nicht berücksichtigt und die Krankentaggelder zu Unrecht in das Invalideneinkommen einbezogen.
- Einschlägig für: Art. 25 Abs. 3 IVG (Gesamtwürdigung), Art. 25 Abs. 1 lit. a IVV, Art. 17 Abs. 1 ATSG
VI. Eingliederungsvorrang
BGE 148 V 390, E. 5.2
- Thema: Eingliederung vor Rente: Prüfungspflicht des Versicherungsträgers
- Kernaussage: Der Eingliederungsvorrang verpflichtet den Versicherungsträger, vor der Rentengewährung zu prüfen, ob zumutbare Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG) in Betracht kommen. Die Rente ist das letzte Mittel; Eingliederungsmassnahmen haben Vorrang.
- Einschlägig für: Art. 25 Abs. 1 IVG (nicht auf zumutbare Weise abwendbar), Art. 7 ATSG
VII. Diskriminierungsverbot (Di Trizio)
EGMR, Di Trizio v. Schweiz, 7186/09 v. 2.2.2016
- Thema: Diskriminierungsverbot bei Rentenherabsetzung nach Geburt
- Kernaussage: Eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder -aufhebung, die an eine Änderung des Erwerbsumfangs nach der Geburt von Kindern anknüpft, verletzt das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK, wenn Frauen dadurch systematisch benachteiligt werden.
- Einschlägig für: Art. 25 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 17 ATSG, Art. 14 EMRK
Top-Entscheide im Überblick
| Nr | Entscheidung | Zit. | Kernthese |
|---|---|---|---|
| 1 | BGE 141 V 281 | — | Strukturiertes Beweisverfahren bei psychosomatischen Leiden |
| 2 | BGE 130 V 343 | — | Drei-Stufen-Modell: Arbeitsunfähigkeit — Erwerbsunfähigkeit — Invalidität |
| 3 | BGE 142 V 504 | — | Aufgabenbereich: konkret ausgeübte Tätigkeit massgebend |
| 4 | BGE 144 V 207 | — | Gesamtwürdigung und Einkommensvergleich |
| 5 | BGE 146 V 252 | — | Somme-Prinzip: Gesamtwirkung aller Beeinträchtigungen |
| 6 | BGE 141 V 525 | — | Dauernde Erwerbsunfähigkeit als Voraussetzung |
| 7 | BGE 148 V 390 | — | Eingliederungsvorrang: Prüfungspflicht des Versicherungsträgers |
| 8 | 8C_3/2026 | — | Invalidenkarriere im Revisionsverfahren; Krankentaggelder nicht zum Invalideneinkommen |
| 9 | BGE 143 V 418 | — | Strukturiertes Beweisverfahren auf sämtliche psychische Erkrankungen ausgedehnt |
| 10 | BGE 145 V 215 | — | Strukturiertes Beweisverfahren bei Abhängigkeitssyndromen |
Letzte Aktualisierung: 2026-06-12