Art. 25 IVG — Begriff der Invalidität
Gesetzeswortlaut
Art. 25 A. Begriff der Invalidität
1 Invalidität ist die voraussichtlich dauernde oder länger dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf zumutbare Weise abwendbar ist, oder die Unfähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, die nicht auf zumutbare Weise abwendbar ist und für die ärztliche Massnahmen nicht in Betracht kommen.
2 Als Invalidität gilt auch die Erwerbsunfähigkeit oder die Unfähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die vorübergehend ist, wenn sie während dermassen langer Zeit andauert, dass sie wirtschaftlich einer dauernden gleichkommt.
3 Die Invalidität ist unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände zu beurteilen; die persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnisse der versicherten Person sind massgebend.
Gesetzestext geprüft gegen Fedlex (SR 831.20, Stand 1.1.2024).
Kommentierung
I. Bedeutung und Funktion
1 Art. 25 IVG definiert den zentralen Begriff der Invalidität für die Invalidenversicherung. Die Norm legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Erwerbsunfähigkeit oder Unfähigkeit im Aufgabenbereich als Invalidität im versicherungsrechtlichen Sinne gilt. Die Definition ist der Ausgangspunkt für sämtliche Rentenansprüche nach Art. 28 IVG und die Grundlage für den Einkommensvergleich nach Art. 28a IVG.
2 Art. 25 IVG ist die spezialgesetzliche Grundlage für den Invaliditätsbegriff in der IV. Die allgemeinen Regelungen in Art. 8 ATSG (Begriff der Invalidität), Art. 6 ATSG (Erwerbsunfähigkeit) und Art. 7 ATSG (Eingliederung) ergänzen und konkretisieren die Definition. Bei Widerstreit geht Art. 25 IVG als Spezialnorm vor (BGE 130 V 343, E. 2.1).
3 Die Begriffsbestimmung hat doppelte Funktion: Sie bestimmt einerseits, wer Anspruch auf eine Invalidenrente hat (positive Dimension), und schliesst andererseits Personen aus, deren Erwerbsunfähigkeit nicht auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückzuführen ist oder die sich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern liessen (negative Dimension).
II. Erwerbsunfähigkeit (Abs. 1, erste Alternative)
4 Vollständige oder teilweise Erwerbsunfähigkeit: Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person voraussichtlich dauernd oder länger dauernd ganz oder teilweise erwerbsunfähig ist. Die Erwerbsunfähigkeit muss auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung zurückzuführen sein — ein freiwilliger Berufswechsel, Arbeitslosigkeit oder mangelnde Motivation begründen keine Invalidität (BGE 130 V 343, E. 2.1).
5 Nicht auf zumutbare Weise abwendbar: Die Erwerbsunfähigkeit muss nicht auf zumutbare Weise abwendbar sein. Zumutbare Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG) sind vor der Rentengewährung auszuschöpfen (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Dies konkretisiert den Eingliederungsvorrang: die Rente ist immer das letzte Mittel (BGE 148 V 390, E. 5.2).
6 Dauernde oder länger dauernde: Die Erwerbsunfähigkeit muss voraussichtlich dauernd oder länger dauernd sein. Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit begründet keine Invalidität — dies ist der Bereich der Krankentaggeldversicherung (BGE 141 V 525, E. 3). Die Prognose muss auf der Grundlage der ärztlichen Befunde und der beruflichen Verhältnisse erfolgen; massgebend ist der Zeitpunkt der Verfügung, nicht der Zeitpunkt der Antragstellung.
7 Abgrenzung Arbeitsunfähigkeit — Erwerbsunfähigkeit — Invalidität: Diese drei Begriffe sind gestaffelt: Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf die Unfähigkeit, im bisherigen Beruf zu arbeiten; Erwerbsunfähigkeit auf die Unfähigkeit, überhaupt auf dem Arbeitsmarkt zu bestehen; Invalidität schliesslich ist der rechtliche Begriff, der die Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit und der Dauerhaftigkeit umschreibt (BGE 130 V 343, E. 2.1; BGE 141 V 577, E. 3.2).
III. Unfähigkeit im Aufgabenbereich (Abs. 1, zweite Alternative)
8 Aufgabenbereich: Personen, die nicht im Erwerbsleben stehen (z.B. Hausfrauen, Hausmänner), können im Aufgabenbereich invalid werden. Der Aufgabenbereich umfasst die bisherige Tätigkeit im Haushalt, in der Familie und in sozialen Einrichtungen. Massgebend ist die konkret ausgeübte Tätigkeit, nicht eine abstrakte Fähigkeit (BGE 142 V 504, E. 4.1).
9 Nicht auf zumutbare Weise abwendbar: Auch hier gilt der Eingliederungsvorrang. Die Unfähigkeit im Aufgabenbereich muss trotz zumutbarer Eingliederungsmassnahmen bestehen bleiben. Eine Hausfrau, die durch einen Hilfsmittelbeitrag (Art. 21 IVG) oder eine Haushaltshilfe ihre Aufgaben wieder erfüllen kann, ist nicht im Aufgabenbereich invalid.
10 Erwerbs- und Aufgabenbereich nebeneinander: Bei Personen, die teilweise erwerbstätig und teilweise im Aufgabenbereich tätig sind, sind beide Bereiche getrennt zu prüfen. Die Invalidität kann in einem Bereich bejaht und im anderen verneint werden; die Gesamtbemessung erfolgt nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 4 IVG).
IV. Vorübergehende Invalidität (Abs. 2)
11 Art. 25 Abs. 2 IVG behandelt den Sonderfall der vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit, die wirtschaftlich einer dauernden gleichkommt. Dies ist namentlich der Fall bei lang dauernder Arbeitsunfähigkeit, die zwar voraussichtlich behebbar ist, aber über einen so langen Zeitraum andauert, dass die versicherte Person wirtschaftlich dauernd beeinträchtigt ist.
12 Abgrenzung zur Krankentaggeldversicherung: Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit wird durch die Krankentaggeldversicherung abgedeckt (Art. 25 Abs. 1 lit. a IVV). Krankentaggelder des Arbeitgebers gehören nicht zum massgebenden Invalideneinkommen — dies hat das Bundesgericht in 8C_3/2026, E. 5.2 präzisiert: Die Vorinstanz habe die Krankentaggelder zu Unrecht in das Invalideneinkommen einbezogen. Stattdessen ist auf den IK-Auszug (Informations- und Kommunikationssystem der AHV) abzustellen, der die tatsächlich erzielten AHV-pflichtigen Einkommen ausweist.
13 Praktische Bedeutung: Abs. 2 wird in der Praxis seltener angewendet. In der Regel ist bei lang dauernden Erkrankungen die Prognose ungewiss, sodass entweder die Erwerbsunfähigkeit als dauernd im Sinne von Abs. 1 bejaht wird oder eine vorläufige Rente nach Art. 28a IVG gewährt wird, bis sich die Verhältnisse stabilisiert haben.
V. Gesamtwürdigung (Abs. 3)
14 Die Invalidität ist unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände zu beurteilen. Das Bundesgericht spricht von einer ganzheitlichen Betrachtung, die über die rein medizinische Diagnose hinausgeht (BGE 144 V 207, E. 5). Dies umfasst:
- Gesundheitliche Beeinträchtigung: Die ärztliche Diagnose und Prognose sind der Ausgangspunkt, aber nicht das einzige Kriterium. Bei mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist das Somme-Prinzip anzuwenden: Die Gesamtwirkung aller Beeinträchtigungen ist zu berücksichtigen, auch wenn jede einzelne für sich genommen unter die Erheblichkeitsschwelle fällt (BGE 146 V 252, E. 4.1).
- Persönliche Verhältnisse: Alter, Ausbildung, berufliche Erfahrung, familiäre Situation.
- Berufliche Verhältnisse: Bisheriger Beruf, Position, Arbeitsmarktverhältnisse.
- Familiäre Verhältnisse: Betreuungspflichten, Unterstützung durch Angehörige.
15 Einkommensvergleich: Die Invalidität wird im Rahmen des Einkommensvergleichs quantifiziert (Art. 28a IVG). Das Valideneinkommen (Einkommen ohne Invalidität) wird mit dem Invalideneinkommen (Einkommen mit Invalidität) verglichen. Die Differenz ergibt den Invaliditätsgrad. Das Valideneinkommen ist anhand der konkreten individuellen Verhältnisse zu bestimmen, nicht anhand statistischer Durchschnittswerte, es sei denn, die individuellen Daten lassen keine zuverlässige Bestimmung zu (BGE 138 V 79, E. 5.1).
16 Stellenangebote im Revisionsverfahren: Im Revisionsverfahren sind konkrete Stellenangebote im angestammten Tätigkeitsgebiet bei der Beurteilung der Invalidenkarriere zu berücksichtigen. Dies hat das Bundesgericht in 8C_3/2026, E. 4 präzisiert: Ein Stellenangebot als Chefärztin ist bei der Invalidenkarriere zu berücksichtigen, auch wenn die versicherte Person das Angebot nicht angenommen hat. Die Vorinstanz hatte das Angebot zu Unrecht nicht berücksichtigt. Massgebend ist, ob das Angebot in einem realistischen Zusammenhang mit dem bisherigen Tätigkeitsprofil steht und ob die versicherte Person bei objektiver Betrachtung in der Lage wäre, die Stelle anzunehmen.
VI. Invalidenkarriere und Revisionsverfahren
17 Die Invalidenkarriere beschreibt den hypothetischen Berufsverlauf, den die versicherte Person ohne die invalidisierende Erkrankung genommen hätte. Sie ist massgebend für die Bestimmung des Valideneinkommens bei Personen, die sich in der Ausbildung befinden oder kurz vor dem Berufseinstieg stehen.
18 Im Erstverfahren ist die Invalidenkarriere auf der Grundlage der individuellen Umstände zu schätzen — Ausbildung, Begabung, familiäre Verhältnisse, Arbeitsmarktlage. Im Revisionsverfahren hingegen sind auch konkrete Stellenangebote zu berücksichtigen, die im Zeitraum zwischen der letzten rechtskräftigen Verfügung und dem Revisionsentscheid abgegeben wurden (8C_3/2026, E. 4). Dies stellt eine Präzisierung gegenüber der bisherigen Praxis dar, die im Revisionsverfahren primär auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Verfügung abstellte.
VII. Strukturiertes Beweisverfahren
19 Bei psychischen und psychosomatischen Erkrankungen gelten qualifizierte Beweisanforderungen (strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281, E. 5–7). Die medizinische Dokumentation muss lückenlos sein und den Verlauf der Erkrankung über den gesamten massgebenden Zeitraum abdecken. Insbesondere bei Depressionen und Angststörungen ist auf die Konsistenz der Befunde, die Plausibilität der Symptomatik und die Einholung polydisziplinärer Gutachten zu achten (BGE 143 V 418, E. 4; BGE 143 V 409, E. 5.3).
20 Das strukturierte Beweisverfahren gilt nach der Praxis des Bundesgerichts auch für Abhängigkeitssyndrome (BGE 145 V 215, E. 3). Die Anforderungen an die Beweiswürdigung sind im Einzelfall den Besonderheiten der jeweiligen Erkrankung anzupassen.
VIII. Verhältnis zu ATSG
21 Art. 25 IVG ist die spezialgesetzliche Grundlage für den Invaliditätsbegriff in der IV. Die allgemeinen Regelungen in Art. 8 ATSG (Begriff der Invalidität), Art. 6 ATSG (Erwerbsunfähigkeit) und Art. 7 ATSG (Eingliederung) ergänzen die Definition. Bei Widerstreit geht Art. 25 IVG als Spezialnorm vor.
22 Art. 25 Abs. 1 lit. a IVV: Die Verordnung regelt die Abgrenzung zur Krankentaggeldversicherung und definiert, welche Einkommensbestandteile nicht zum massgebenden Invalideneinkommen gehören. Krankentaggelder des Arbeitgebers gehören nicht zum massgebenden Invalideneinkommen (8C_3/2026, E. 5.2). Dies stellt klar, dass das Invalideneinkommen auf den tatsächlich erzielten oder erzielbaren AHV-pflichtigen Einkommen basiert, nicht auf Ersatzeinkünften, die dem Ausfall des regelmässigen Arbeitslohns dienen.
IX. Diskriminierungsverbot (Di Trizio)
23 Eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder -aufhebung, die an eine Änderung des Erwerbsumfangs nach der Geburt von Kindern anknüpft, verletzt das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK (EGMR, Di Trizio v. Schweiz, 7186/09 v. 2.2.2016), wenn Frauen dadurch systematisch benachteiligt werden. Das Bundesgericht hat daraufhin die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung angepasst (BGE 144 I 28; BGE 144 I 103). Fällt eine Revision gestützt auf Art. 17 ATSG aus Di Trizio-Gründen ausser Betracht, kann die IV-Stelle eine Rentenanpassung auf Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) stützen, sofern die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig war.
X. Abgrenzung zu anderen Normen
| Norm | Verhältnis zu Art. 25 IVG |
|---|---|
| Art. 8 ATSG | Allgemeine Definition der Invalidität — wird durch Art. 25 IVG spezialgesetzlich ergänzt |
| Art. 6 ATSG | Erwerbsunfähigkeit — Voraussetzung für den Invaliditätsbegriff |
| Art. 7 ATSG | Eingliederung — Zumutbarkeit der Abwendbarkeit |
| Art. 17 ATSG | Revision — Anpassung der Rente bei Änderung des Invaliditätsgrades |
| Art. 28 IVG | Rentenanspruch — setzt Invalidität nach Art. 25 IVG voraus |
| Art. 28a IVG | Einkommensvergleich — Quantifizierung der Invalidität |
| Art. 25 Abs. 1 lit. a IVV | Krankentaggelder gehören nicht zum Invalideneinkommen |
Literatur
- Bühler, in: Uebersax/Ruschetti/Bühler (Hrsg.), ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 8 ATSG Rz. 1 ff.
- Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. IV: Invalidenversicherung, 2021, § 12 Rz. 1 ff.
- Schlauri, in: Schlauri/Spinnler (Hrsg.), IVG-Kommentar, Art. 25 Rz. 1 ff.
- Kieser Ueli, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 8 ATSG
Zuletzt aktualisiert: 12. Juni 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen