Art. 18a — Arbeitsversuch
Art. 18a IVG
Gesetzeswortlaut
Art. 18a^140^ Arbeitsversuch
1 Die Invalidenversicherung kann einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklären.
2 Während des Arbeitsversuchs hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld; Rentenbezügerinnen und -bezügern wird die Rente weiter ausgezahlt.
3 Während des Arbeitsversuchs entsteht kein Arbeitsverhältnis nach dem Obligationenrecht (OR)^141^. Folgende Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts sind jedoch sinngemäss anwendbar:
a. Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 321a OR); b. Rechenschafts- und Herausgabepflicht (Art. 321b OR); c. Überstundenarbeit (Art. 321c OR); d. Befolgung von Anordnungen und Weisungen (Art. 321d OR); e. Haftung des Arbeitnehmers (Art. 321e OR); f. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen (Art. 327, 327a, 327b, 327c OR); g. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers (Art. 328, 328b OR); h. Freizeit und Ferien (Art. 329, 329a, 329c OR); i. übrige Pflichten: Kaution (Art. 330 OR), Zeugnis (Art. 330a OR), Informationspflicht (Art. 330b OR); j. Rechte an Erfindungen und Designs (Art. 332 OR); k. Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Fälligkeit der Forderungen (Art. 339 Abs. 1 OR), Rückgabepflichten (Art. 339a OR).
4 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für einen möglichen vorzeitigen Abbruch des Arbeitsversuchs.
Konsolidierungsstand: 01.01.2026 (Fedlex, SR 831.20). Art. 18a eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012.
Kommentierung
I. Bedeutung und systematischer Zusammenhang
1 Art. 18a IVG regelt den Arbeitsversuch als Eingliederungsmassnahme beruflicher Art. Die Invalidenversicherung kann einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz zuweisen, um die tatsächliche Leistungsfähigkeit im Arbeitsmarkt abzuklären. Der Arbeitsversuch steht im systematischen Zusammenhang mit den übrigen Eingliederungsmassnahmen der Art. 8–18 IVG und dient dem Eingliederungsprimat (Art. 8 Abs. 1 IVG): die Eingliederung hat Vorrang vor der Rente. Der Arbeitsversuch ist ein Instrument der prognostischen Abklärung der Arbeitsmarktfähigkeit und bereitet die Festsetzung des Invaliditätsgrads (Art. 16 ATSG) vor (BGer 9C_50/2011, E. 3.2).
2 Die Norm wurde durch die 5. IV-Revision (2006) eingeführt und durch die 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket (2011), in der heute geltenden Fassung umgestaltet. Art. 18a IVG konkretisiert die in Art. 8 IVG verankerten Eingliederungsmassnahmen und schafft für den Bereich der tatsächlichen Arbeitsmarktabklärung ein eigenständiges Instrument neben den Integrationsmassnahmen (Art. 14a IVG) und den medizinischen Massnahmen (Art. 12 ff. IVG).
II. Voraussetzungen des Arbeitsversuchs (Abs. 1)
3 Der Arbeitsversuch setzt eine versicherte Person voraus, deren tatsächliche Leistungsfähigkeit im Arbeitsmarkt abzuklären ist. Die IV-Stelle kann — nicht muss — den Arbeitsversuch anordnen; sie verfügt über ein Ermessen, das sie pflichtgemäss auszuüben hat. Die Höchstdauer von 180 Tagen ist eine absolute Grenze; eine Verlängerung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Arbeitsversuch zielt auf die Abklärung der Leistungsfähigkeit, nicht auf eine dauerhafte Beschäftigung; er ist damit von Integrationsmassnahmen (Art. 14a IVG) und von Dauerbeschäftigungen abzugrenzen (BGer 8C_388/2013, E. 4.1).
4 Der Arbeitsversuch kann auf einem regulären Arbeitsplatz (im ersten Arbeitsmarkt) oder in einer geschützten Einrichtung stattfinden. Die IV-Stelle legt die Bedingungen des Arbeitsversuchs (Dauer, Ort, Arbeitsplatz, Betreuung) in einer Verfügung fest. Gegen diese Verfügung steht der versicherten Person das Rechtsmittelweg nach Art. 73 ff. ATSG offen. Weigert sich die versicherte Person ohne zulässigen Grund, am Arbeitsversuch teilzunehmen, kann dies die Folgen der Mitwirkungspflicht (Art. 43 ATSG) auslösen (BGer 9C_670/2013).
III. Taggeld und Rentenfortzahlung (Abs. 2)
5 Während des Arbeitsversuchs hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld. Das Taggeld entspricht dem Taggeld nach Art. 22 IVG und wird nach der massgebenden Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität bemessen. Für Rentenbezügerinnen und -bezüger wird die Rente während des Arbeitsversuchs weiter ausbezahlt (Abs. 2, 2. Halbsatz). Damit wird vermieden, dass die versicherte Person durch den Arbeitsversuch finanzielle Einbussen erleidet, die sie von der Teilnahme abhalten würden. Der Taggeldanspruch besteht unabhängig davon, ob der Arbeitsversuch vergütet wird oder nicht (BGE 144 V 411, E. 3).
IV. Kein Arbeitsverhältnis — sinngemässe Anwendbarkeit von Arbeitsvertragsrecht (Abs. 3)
6 Zentrale dogmatische Weichenstellung (Abs. 3 Satz 1). Während des Arbeitsversuchs entsteht kein Arbeitsverhältnis nach dem Obligationenrecht. Damit sind die versicherte Person und die IV-Stelle (bzw. der Arbeitgeber, der den Arbeitsplatz zur Verfügung stellt) nicht als Arbeitgeber und Arbeitnehmer anzusehen; insbesondere entsteht keine beiderseitige Leistungspflicht aus einem Arbeitsvertrag. Diese Abgrenzung ist für die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation (Beitragspflicht, Unfallversicherung) und für das Arbeitsvertragsrecht (Kündigungsschutz, Lohnanspruch) von entscheidender Bedeutung (BGE 144 V 411, E. 4.1).
7 Sinngemässe Anwendbarkeit (Abs. 3 lit. a–k). Um gleichwohl einen minimalen Schutzstandard zu gewährleisten, erklärt Art. 18a Abs. 3 IVG einen Katalog von Arbeitsvertragsbestimmungen für sinngemäss anwendbar: Sorgfalts- und Treuepflicht, Rechenschafts- und Herausgabepflicht, Überstunden, Weisungsbindung, Haftung, Arbeitsgeräte, Persönlichkeitsschutz, Freizeit und Ferien, Kaution, Zeugnis, Informationspflicht, Erfindungsrechte sowie die Folgen der Beendigung (Fälligkeit, Rückgabe). Dieser Katalog ist abschliessend: Bestimmungen, die nicht in den lit. a–k aufgeführt sind (insbesondere die Regelungen über Lohn, Kündigung und Entschädigung), sind nicht sinngemäss anwendbar. Die sinngemässe Anwendbarkeit bedeutet, dass die genannten Bestimmungen auf das Rechtsverhältnis der Parteien im Arbeitsversuch entsprechend anzuwenden sind, ohne dass ein Arbeitsvertrag begründet wird (BGer 8C_588/2013).
V. Unfallversicherung beim Arbeitsversuch
8 Leitentscheid BGE 144 V 411. Wer in den Genuss der Massnahme eines Arbeitsversuchs der Invalidenversicherung im Sinne von Art. 18a IVG gelangt, ist obligatorisch gegen Unfall versichert. Obwohl kein Arbeitsverhältnis nach OR entsteht, qualifiziert die versicherte Person im Arbeitsversuch als im Sinne von Art. 1a UVG «Arbeitnehmende», sofern die Kriterien des Art. 1a UVG erfüllt sind. Die Unfallversicherungspflicht folgt dabei nicht aus einem (nicht bestehenden) Arbeitsvertrag, sondern aus der Teilnahme an der Massnahme des Arbeitsversuchs als einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit. Diese Einordnung ist für den Schutz der versicherten Person zentral, da Arbeitsunfälle während des Arbeitsversuchs unter die UVG-Deckung fallen (BGE 144 V 411, E. 2–4).
VI. Kein Unterbruch der beitragspflichtigen Beschäftigung im GAV-FAR-Betrieb — BGer 9C_610/2025
9 Neue Auslegung BGer 9C_610/2025 (17.07.2026, III. öf-rechtliche Abteilung). Ein Arbeitsversuch nach Art. 18a IVG suspendiert ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis nicht und unterbricht die ununterbrochene beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR nicht. Wird eine versicherte Person, die in einem GAV-FAR-Betrieb (Gesamtarbeitsvertrag der freien Aargauischen Reinigerunternehmen) angestellt ist, zu einem IV-Arbeitsversuch zugewiesen, so führt dies nicht zum Unterbruch der beitragspflichtigen Beschäftigung im beruflichen Vorsorgeregime des GAV FAR. Das fortbestehende Arbeitsverhältnis mit dem GAV-FAR-Arbeitgeber bleibt während des Arbeitsversuchs bestehen und die beitragspflichtige Beschäftigung nach Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR wird durch den Arbeitsversuch nicht unterbrochen.
10 Die neue Auslegung konkretisiert das Verhältnis von Art. 18a Abs. 3 Satz 1 IVG («kein Arbeitsverhältnis nach OR») zur Beitragspflicht in der beruflichen Vorsorge. Art. 18a IVG regelt das Verhältnis zwischen der IV-Stelle und der versicherten Person im Rahmen des Arbeitsversuchs; er besagt aber nichts darüber, ob ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit einem Dritt-Arbeitgeber durch den Arbeitsversuch aufgehoben oder suspendiert wird. Besteht das Arbeitsverhältnis mit dem GAV-FAR-Arbeitgeber fort (z.B. weil die Arbeitsunfähigkeit nur teilweise ist und der Arbeitgeber die Person freigegeben hat), bleibt die beitragspflichtige Beschäftigung ununterbrochen. Dies schützt die versicherte Person vor dem Verlust von Vorsorgeansprüchen infolge der IV-Massnahme (BGer 9C_610/2025).
11 Die dogmatische Trennung zwischen dem (nicht bestehenden) Arbeitsverhältnis mit der IV-Stelle und dem (fortbestehenden) Arbeitsverhältnis mit dem GAV-FAR-Arbeitgeber ist entscheidend: Art. 18a IVG regelt nur das Begründungsverbot eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen des Arbeitsversuchs selbst; er hat keine impactierende Wirkung auf ein bereits bestehendes, eigenständiges Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber des ersten Arbeitsmarkts. Die Beitragspflicht in der beruflichen Vorsorge knüpft an das fortbestehende Arbeitsverhältnis an, nicht an den Arbeitsversuch. Diese Lehre korrespondiert mit der in BGE 144 V 411 entwickelten Linie, wonach der Arbeitsversuch trotz fehlenden Arbeitsvertrags arbeitnehmerähnliche Schutzfolgen auslösen kann.
VII. Vorzeitiger Abbruch (Abs. 4) und Folgen
12 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für einen möglichen vorzeitigen Abbruch des Arbeitsversuchs (Art. 18a Abs. 4 IVG) in Art. 14 Abs. 3 IVV (Verordnung über die Invalidenversicherung). Ein vorzeitiger Abbruch kann durch die IV-Stelle angeordnet werden, wenn die versicherte Person die massgebenden Voraussetzungen nicht erfüllt oder wenn der Arbeitsversuch seinen Zweck nicht mehr erfüllen kann. Der vorzeitige Abbruch ist zu unterscheiden vom regulären Ablauf der 180-Tage-Frist. Die Folgen des vorzeitigen Abbruchs für den Taggeldanspruch und die Rentenfestsetzung richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall (BGer 9C_539/2024).
13 Die Ergebnisse des Arbeitsversuchs fliessen in die Invaliditätsbeurteilung (Art. 16 ATSG) ein. Zeigt der Arbeitsversuch, dass die versicherte Person trotz der gesundheitlichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt leistungsfähig ist, kann dies zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente führen (Art. 17 ATSG — Revision). Das Ergebnis des Arbeitsversuchs ist ein wichtiges Indiz für die Frage, ob und in welchem Umfang die versicherte Person vermittlungsfähig und damit auf dem Arbeitsmarkt eingliederbar ist (BGer 9C_604/2014).
Querverweise
- Art. 8 IVG — Grundsatz (Eingliederungsmassnahmen)
- Art. 14a IVG — Integrationsmassnahmen
- Art. 28 IVG — Rentenanspruch
- [Art. 16 ATSG] — Grad der Invalidität (→ ATSG)
- [Art. 17 ATSG] — Revision der Rente (→ ATSG)
- [Art. 43 ATSG] — Mitwirkungspflicht (→ ATSG)
- [Art. 1a UVG] — Unfallversicherung, Arbeitnehmendenbegriff (→ UVG)
- [Art. 321a OR] — Sorgfalts- und Treuepflicht (→ OR)
- [Art. 14 Abs. 2 GAV FAR] — beitragspflichtige Beschäftigung