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Rechtsprechung zu Art. 18 IVG

Leitentscheide (BGE)

BGE 130 V 343, E. 2.1

  • Thema: Einkommensvergleichsmethode — Grundprinzip
  • Kernaussage: Die Invalidität wird nach der Einkommensvergleichsmethode bemessen. Massgebend ist das ohne Invalidität erzielbare (Valideneinkommen) im Vergleich zum mit Invalidität zumutbar noch erzielbaren Einkommen (Invalideneinkommen). Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit ist das Invalideneinkommen auf ein volles Beschäftigungsäquivalent hochzurechnen. Die drei Begriffe Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität sind eigenständig und dürfen nicht verwechselt werden.
  • Einschlägig für: Art. 18 Abs. 2 (Invaliditätsgrad), Art. 8 Abs. 2 (Einkommensvergleich)

BGE 134 V 131, E. 3.1

  • Thema: Dauerhaftigkeit der Invalidität und Rentenbeginn
  • Kernaussage: Die Erwerbseinbusse muss voraussichtlich dauernd sein, um eine Invalidenrente zu begründen. Massgebend ist ein Zeitraum von mehr als einem Jahr. Der Rentenanspruch beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Invalidität. Bei laufenden Eingliederungsmassnahmen ist der Zeitpunkt nach deren Abschluss massgebend.
  • Einschlägig für: Art. 18 Abs. 1 (Dauerhaftigkeit), Abs. 4 (Rentenbeginn)

BGE 135 V 297, E. 4

  • Thema: Valideneinkommen und Tabellenlöhne
  • Kernaussage: Reicht das tatsächlich erzielte Einkommen vor Eintritt der Invalidität nicht als Referenzgrösse, ist auf branchenübliche Löhne oder tabellarische Werte (BAK-Tabellen) abzustellen. Die Normwerte des Bundesamts (Art. 8 Abs. 4 IVG) dienen als Anhaltspunkt, ersetzen aber nicht die individuelle Beweiswürdigung.
  • Einschlägig für: Art. 18 Abs. 2 (Rentenberechnung), Art. 8 Abs. 2 (Valideneinkommen)

BGE 141 V 281, E. 5

  • Thema: Strukturiertes Beweisverfahren bei psychischen Leiden
  • Kernaussage: Bei psychischen und psychosomatischen Leiden ist ein strukturiertes Beweisverfahren anzuwenden. Die medizinische Dokumentation muss eine präzise Diagnose, Symptomatik, funktionelle Auswirkungen und Prognose umfassen. Blosse Atteste ohne funktionelle Bewertung genügen nicht. Eingliederungsmassnahmen sind bei psychischen Leiden besonders anspruchsvoll.
  • Einschlägig für: Art. 18 Abs. 1 (Invaliditätsfeststellung)

BGE 143 V 418, E. 3

  • Thema: Strukturiertes Beweisverfahren bei sämtlichen psychischen Erkrankungen
  • Kernaussage: Das strukturierte Beweisverfahren gilt nicht nur für somatoforme Schmerzstörungen, sondern für sämtliche psychische Erkrankungen, einschliesslich leicht- bis mittelgradiger Depressionen. Die Invaliditätsbemessung hat die funktionellen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen.
  • Einschlägig für: Art. 18 Abs. 1 (Invaliditätsfeststellung)

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 9C_173/2025 vom 04.05.2026 — Invalidität bei laufenden Eingliederungsmassnahmen

  • Thema: Präzisierung zu Art. 8 Abs. 3 IVG — Rentenbeginn nach Eingliederung
  • Kernaussage: Das Bundesgericht präzisiert, dass Invalidität bei laufenden Eingliederungsmassnahmen erst nach deren Abschluss eintritt. Massgebend für die Invaliditätsbemessung ist der Zeitpunkt nach Abschluss der Massnahme. Therapeutische Aspekte stehen der Qualifikation als Eingliederungsmassnahme nicht entgegen.
  • Einschlägig für: Art. 18 Abs. 1 (Invalidität), Abs. 4 (Rentenbeginn)

BGer 8C_201/2026 vom 19.05.2026 — Mitwirkungspflicht bei Eingliederung

  • Thema: Abweisung der Invalidenrente bei fehlender Kooperationsbereitschaft
  • Kernaussage: Die versicherte Person muss bei der Eingliederung mitwirken. Bei fehlender Kooperationsbereitschaft ist der Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung der zumutbaren Zusammenarbeit zu bestimmen. Ein Rentenanspruch entsteht nicht, wenn die versicherte Person Eingliederungsmassnahmen ohne ausreichenden Grund ablehnt.
  • Einschlägig für: Art. 18 Abs. 1 (Mitwirkungspflicht)

BGer 9C_246/2026 vom 28.05.2026 — Invalidenrente

  • Thema: Invalidenrente — Feststellung des Invaliditätsgrades
  • Kernaussage: Bestätigung der Praxis zur Einkommensvergleichsmethode und zur Feststellung des Invaliditätsgrades bei psychischen Leiden.
  • Einschlägig für: Art. 18 Abs. 2 (Invaliditätsgrad)

BGer 9C_270/2026 vom 26.05.2026 — Invalidenversicherung

  • Thema: Nichteintreten bei ungenügender Kooperation
  • Kernaussage: Bestätigung der Praxis, dass bei ungenügender Mitwirkung der versicherten Person das Verfahren eingestellt oder von der Eingliederung abgesehen werden kann.
  • Einschlägig für: Art. 18 Abs. 1 (Anspruchsvoraussetzungen)

Letzte Aktualisierung: 2026-06-06