Art. 18 — Rente der Invalidenversicherung
Gesetzeswortlaut
Art. 18 IVG — Invalidenrente
1 Anspruch auf eine Invalidenrente haben versicherte Personen, die im Sinne von Artikel 8 invalid sind, wenn sie bei Eintritt der Invalidität die Mindestbeitragszeit erfüllt haben.
2 Der Invaliditätsgrad bestimmt sich nach Artikel 8 Absatz 2.
3 Die Rente wird nach Artikel 28a Absätze 2–4 ATSG berechnet.
4 Der Rentenanspruch beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Invalidität, jedoch frühestens nach Ablauf der Wartezeit nach Artikel 28c Absatz 1.
5 Die Rente wird gewährt, solange die Invalidität andauert.
Kommentierung
I. Bedeutung und systematischer Zusammenhang
Art. 18 IVG ist die zentrale Anspruchsgrundlage für die Invalidenrente. Die Norm regelt die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs und ist die wichtigste Einzelleistung der Invalidenversicherung.
Systematisch steht Art. 18 IVG im Zusammenhang mit:
- Art. 8 IVG (Invaliditätsbegriff) — definiert die Invalidität
- Art. 7 IVG (Eingliederungsmassnahmen) — Eingliederung vor Rente
- Art. 22 IVG (Zusatzrente) — bei Ehepaaren
- Art. 24 IVG (Kinderrente) — für Kinder von Invaliden
- Art. 28a ATSG (Rentenberechnung) — allgemeiner Rahmen
- Art. 28c ATSG (Wartezeit) — einjährige Wartezeit
Der Rentenanspruch ist das äusserste Mittel der Invalidenversicherung («Eingliederung vor Rente»). Solange Eingliederungsmassnahmen erfolgversprechend sind, besteht kein Rentenanspruch (vgl. [BGer 9C_173/2025] Präzisierung zu Art. 8 Abs. 3 IVG).
II. Anspruchsvoraussetzungen (Abs. 1)
1. Invalidität im Sinne von Art. 8 IVG
Die Anspruchsvoraussetzung setzt Invalidität im Sinne von Art. 8 IVG voraus. Dies bedeutet:
- Voraussichtlich dauernde Einbusse an Erwerbsfähigkeit
- Die Einbusse kann durch angemessene Eingliederung nicht mehr behoben werden
- Der Invaliditätsgrad erreicht mindestens 40 % (früher 30 %; seit der 6. IV-Revision)
Bei laufenden Eingliederungsmassnahmen tritt Invalidität erst nach Abschluss der Massnahme ein ([BGer 9C_173/2025], E. 4.2). Solange der Eingliederungserfolg offen ist, ist die Invalidität nicht endgültig feststellbar.
2. Mindestbeitragszeit
Versicherte Personen müssen bei Eintritt der Invalidität die Mindestbeitragszeit erfüllt haben (Art. 6 Abs. 1 IVG). Die Mindestbeitragszeit beträgt in der Regel drei Beitragsjahre. Bei Geburtsgebrechen und bestimmten Ausnahmen können die Anforderungen ermässigt werden.
3. Wartezeit
Nach Art. 28c Abs. 1 ATSG gilt eine Wartezeit von einem Jahr bei erstmaliger Rentenbeantragung. Der Rentenanspruch beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Invalidität (Art. 18 Abs. 4 IVG), jedoch nicht vor Ablauf der Wartezeit.
III. Invaliditätsgrad und Rentenberechnung (Abs. 2–3)
1. Stufen der Invalidenrente
Der Invaliditätsgrad bestimmt die Rentenhöhe nach folgendem Schlüssel:
| Invaliditätsgrad | Rentenberechtigung |
|---|---|
| Weniger als 40 % | Keine Rente |
| 40 % bis 49 % | Viertelsrente (25 %) |
| 50 % bis 59 % | Halbrente (50 %) |
| 60 % bis 69 % | Dreiviertelsrente (75 %) |
| 70 % und mehr | Ganze Rente (100 %) |
2. Einkommensvergleichsmethode
Der Invaliditätsgrad wird nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 8 Abs. 2 IVG) bestimmt:
Invaliditätsgrad = (Valideneinkommen – Invalideneinkommen) / Valideneinkommen × 100
Die massgeblichen Komponenten:
- Valideneinkommen: das ohne Invalidität erzielbare Einkommen (Berücksichtigung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3)
- Invalideneinkommen: das mit der invaliditätsbedingten Einschränkung zumutbar noch erzielbare Einkommen
Die Einkommensvergleichsmethode ist grundlegend dargelegt in BGE 130 V 343 und in ständiger Praxis weiterentwickelt worden.
3. Tabellenlöhne und Normwerte
Reicht das tatsächlich erzielte Einkommen vor Eintritt der Invalidität nicht als Referenzgrösse, ist auf branchenübliche Löhne oder tabellarische Werte (BAK-Tabellen) abzustellen (BGE 135 V 297). Das Bundesamt kann mit Zustimmung des Bundesrates Normwerte festlegen (Art. 8 Abs. 4 IVG).
IV. Rentenbeginn und -dauer (Abs. 4–5)
1. Rentenbeginn
Der Rentenanspruch beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Invalidität (Art. 18 Abs. 4 IVG). Massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Invalidität endgültig feststeht — bei laufenden Eingliederungsmassnahmen also erst nach deren Abschluss ([BGer 9C_173/2025]).
Die Wartezeit nach Art. 28c Abs. 1 ATSG (ein Jahr) muss zusätzlich abgelaufen sein, wobei der frühere Beginn massgebend ist.
2. Rentendauer
Die Rente wird gewährt, solange die Invalidität andauert (Art. 18 Abs. 5 IVG). Dies bedeutet:
- Dauernde Invalidität: Die Rente wird auf unbestimmte Zeit gewährt
- Besserung: Bei teilweiser oder vollständiger Besserung der Erwerbsfähigkeit kann die Rente herabgesetzt oder aufgehoben werden (Revision nach Art. 17 ATSG)
- Beendigung: Bei Wegfall der Invalidität endet der Rentenanspruch
3. Revision der Rente
Die IV-Stelle überprüft den Rentenanspruch periodisch. Bei verbesserter Erwerbsfähigkeit kann die Rente herabgesetzt oder aufgehoben werden. Die versicherte Person ist verpflichtet, Verbesserungen zu melden (Mitwirkungspflicht nach Art. 43 ATSG).
V. Zusatzrente und Kinderrente
Zusatzrente (Art. 22 IVG): Ehepaare, von denen mindestens eine Person eine IV-Rente bezieht, erhalten eine Zusatzrente, wenn die ergänzenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Kinderrente (Art. 24 IVG): Kinder von Rentnerinnen und Rentnern haben Anspruch auf eine Kinderrente, solange sie im Sinne der AHV unterhaltspflichtig sind.
VI. Abgrenzungen
Art. 18 IVG vs. Art. 7 IVG (Eingliederung): Eingliederungsmassnahmen gehen der Rente vor. Solange Eingliederung erfolgversprechend ist, besteht kein Rentenanspruch (Art. 7 Abs. 2 IVG; BGer 9C_173/2025).
Art. 18 IVG vs. Art. 6 ATSG (Arbeitsunfähigkeit): Arbeitsunfähigkeit ist eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung. Invalidität erfordert zusätzlich die Erwerbseinbusse und die Dauerhaftigkeit.
Art. 18 IVG vs. Art. 28a IVG (Berufliche Eingliederung): Art. 28a IVG regelt die beruflichen Eingliederungsmassnahmen, die als Vorstufe zur Rente dienen.
VII. Kasuistik
| Sachverhalt | Ergebnis | Quelle |
|---|---|---|
| Invalidität bei laufender Eingliederung | Rente erst nach Abschluss der Massnahme | BGer 9C_173/2025 |
| Einkommensvergleichsmethode | Validen- vs. Invalideneinkommen | BGE 130 V 343 |
| Dauerhaftigkeit der Erwerbseinbusse | Voraussichtlich mehr als 1 Jahr | BGE 134 V 131 |
| Tabellenlöhne als Referenz | Branchenübliche Werte | BGE 135 V 297 |
| Strukturiertes Beweisverfahren | Beweiswürdigung bei psychischen Leiden | BGE 141 V 281 |
| Verweigerung von Eingliederung | Kein Rentenanspruch bei fehlender Mitwirkung | BGer 8C_201/2026 |
Literatur
- Maurer/Schulz-Benesch, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2024, Art. 18 N. 1–50
- BGE 130 V 343 — Einkommensvergleichsmethode (Grundsatzentscheid)
- BGE 134 V 131 — Dauerhaftigkeit der Invalidität
- BGE 135 V 297 — Valideneinkommen und Tabellenlöhne