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Rechtsprechung zu Art. 17 IVG

Rechtsprechung zu Art. 17 IVG

Leitentscheide

BGE 124 V 108 — Anspruchsbegründende Mindesterwerbseinbusse und annähernd gleichwertige Tätigkeit

BGE 124 V 108 vom 10. März 1998

Grundlegendes Leiturteil zu den Voraussetzungen des Umschulungsanspruchs nach Art. 8 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung). Das Kriterium der annähernden Gleichwertigkeit der Tätigkeiten enthält nicht nur einen quantitativen, sondern auch einen qualitativen Aspekt. Bei der Beurteilung, ob die für den Umschulungsanspruch rechtsprechungsgemäss vorausgesetzte annähernd gleichwertige Tätigkeit zumutbar ist, sind quantitative Kriterien (Lohnniveau) und qualitative Kriterien (Art der Tätigkeit, Verantwortung, Prestige) heranzuziehen. Diese Rechtsprechung prägt die Auslegung auch unter der geltenden, auf die Mindesterwerbseinbusse von 20 % abstellenden Regelung.

BGE 124 V 108

BGE 130 V 488 — Übergang zum ATSG-Invaliditätsbegriff und analoge Anwendung

BGE 130 V 488 vom 18. August 2004

Entscheid zur analogen Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 17 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültigen Fassung) im Rahmen von Art. 37 Abs. 1 MVG (Militärversicherung). Für den Anspruch auf Umschulung ist unter anderem vorausgesetzt, dass der dauernde invaliditätsbedingte Minderverdienst zirka 20 % beträgt. Das Urteil belegt den Übergang vom alten «annähernd gleichwertig»-Kriterium zum neuen, auf die Mindesterwerbseinbusse abstellenden Massstab des ATSG.

BGE 130 V 488

BGE 122 V 77 — Erfordernis der gleichwertigen Tätigkeit

BGE 122 V 77 vom 23. Januar 1996

Das Bundesgericht präzisiert das Erfordernis der gleichwertigen Tätigkeit beim Umschulungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 IVG. Die angestrebte neue Tätigkeit muss der bisherigen annähernd gleichwertig sein; eine Umschulung in eine deutlich untergeordnete Tätigkeit erfüllt den Anspruch nicht. Das Urteil verdeutlicht die dogmatische Herkunft des Gleichwertigkeitskriteriums.

BGE 122 V 77

BGE 139 V 399 — Abbruch einer zugesprochenen Umschulungsmassnahme

BGE 139 V 399 vom 3. Juli 2013

Leitentscheid zum Abbruch einer Umschulungsmassnahme nach Art. 7 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 1 ATSG. Ohne stichhaltigen Grund — wie beispielsweise eine Verletzung der Mitwirkungspflicht — darf die Invalidenversicherung eine zugesprochene Umschulung nicht abbrechen. Die IV trägt grundsätzlich das Risiko des Scheiterns einer einmal zugesprochenen Massnahme, sofern die versicherte Person mitwirkt.

BGE 139 V 399

BGE 118 V 7 — Voraussetzungen des Umschulungsanspruchs und Taggeldanspruch

BGE 118 V 7 vom 22. Januar 1992

Systematische Darstellung der Voraussetzungen des Umschulungsanspruchs nach Art. 16 Abs. 1 und 2 lit. b, Art. 17, Art. 22 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 und 2bis IVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 21 und Art. 21bis IVV. Der Anspruch auf eine Umschulung nach Art. 17 IVG und damit auf ein «grosses Taggeld» im Sinne von Art. 24 Abs. 2 und 3 IVG setzt die anspruchsbegründenden Voraussetzungen voraus; der Entscheid klärt das Verhältnis von Massnahme und Taggeld.

BGE 118 V 7

BGE 121 V 186 — Abgebrochene Erstausbildung und Umschulungsanspruch

BGE 121 V 186 vom 23. Mai 1995

Eine erstmalige berufliche Ausbildung gilt auch dann als im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVV abgebrochen, wenn der Versicherte sie nach Eintritt des Versicherungsfalles zwar noch abschliesst, eine Betätigung auf dem erlernten Beruf aber von vornherein ausser Betracht fällt. In diesem Fall kann eine Umschulung auf einen anderen Beruf geschuldet sein.

BGE 121 V 186

BGE 108 V 210 — Weite Auslegung der Erwerbsfähigkeit

BGE 108 V 210 vom 1. Januar 1982

Der Begriff der Erwerbsfähigkeit in Art. 8 Abs. 1 IVG und derjenige des Erwerbslebens in Art. 8 Abs. 2 IVG sind in einem weiten Sinn zu verstehen; sie erfassen auch die Betätigung in einem Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG. Der Umschulungsanspruch kann daher auch für Personen bestehen, die nicht erwerbstätig sind.

BGE 108 V 210

Letzte Aktualisierung: 2026-07-31