Art. 17 — Umschulung
Art. 17 IVG
Gesetzeswortlaut
Art. 17 Umschulung
1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Januar 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
2 Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
Quelle: Fedlex (SR 831.20, Art. 17), Konsolidierung Stand 2026-01-01.
Überblick und Bedeutung
1 Eingliederungsmassnahme beruflicher Art. Art. 17 IVG regelt die Umschulung als zentrale Eingliederungsmassnahme beruflicher Art der Invalidenversicherung (IV). Sie bezweckt, die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person infolge Invalidität durch die Vermittlung einer neuen — oder die Wiedererlangung der bisherigen — beruflichen Tätigkeit zu erhalten oder zu verbessern. Die Norm steht im systematischen Zusammenhang mit dem in Art. 8 IVG verankerten Grundsatz der Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und wird durch die Bestimmungen über das Taggeld (Art. 22, 24 IVG) sowie die Integrationsmassnahmen (Art. 14a, 18a IVG) ergänzt.
2 Verhältnis zum Rentenanspruch. Die Umschulung ist einer Invalidenrente rechtlich vorgeordnet: Eingliederung geht gemäss dem in Art. 8 IVG und Art. 16 ATSG verankerten Grundsatz vor Rente («Eingliederung vor Rente»). Erst wenn eine Umschulung (oder eine andere Eingliederungsmassnahme) nicht mehr möglich ist oder den Invaliditätsgrad nicht genügend zu senken vermag, kommt eine Rente in Betracht. Das Bundesgericht betont, dass der Umschulungsanspruch einen eigenständigen Anspruch auf eine Massnahme darstellt, der nicht von einer bereits zugesprochenen Rente abhängt (BGE 124 V 108, E. 3a).
3 Revision 2003 (4. IV-Revision). Die heutige Fassung von Abs. 1 beruht auf der 4. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2004). Die Vorgängerregelung sprach den Umschulungsanspruch zu, wenn die Umschulung die Erwerbsfähigkeit «erheblich» zu verbessern vermochte; die geltende Fassung verlangt, dass die Erwerbsfähigkeit «erhalten oder verbessert» werden kann. An die Stelle des «annähernd gleichwertig»-Kriteriums der früheren Rechtsprechung trat der in Art. 16 ATSG verankerte Invaliditätsbegriff, der eine Mindesterwerbseinbusse von 20 % voraussetzt (BGE 130 V 488, E. 3.2).
Kommentierung
I. Anspruchsvoraussetzungen (Abs. 1)
4 a) Bestehen einer Invalidität. Anspruchsbegründend ist zunächst, dass eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG vorliegt (dauernde, gesundheitlich bedingte Einbusse der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen). Die Invalidität ist die zentrale Anspruchsgrundlage; ohne sie scheidet eine Umschulung nach dem IVG aus.
5 b) Notwendigkeit der Umschulung infolge Invalidität. Die Umschulung muss infolge der Invalidität notwendig sein. Notwendig ist sie, wenn die versicherte Person infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung die bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch unzumutbar ausüben kann und eine andere zumutbare Tätigkeit auf dem bisherigen Tätigkeitsfeld ohne Umschulung nicht in Betracht kommt. Unerheblich ist, ob die versicherte Person arbeitslos ist; massgebend ist die objektive Notwendigkeit der Massnahme zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit (BGE 118 V 7, E. 2b).
6 c) Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit. Die Umschulung muss die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessern. Das Bundesgericht verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass die angestrebte neue Tätigkeit der bisherigen annähernd gleichwertig ist — eine bloss untergeordnete Tätigkeit genügt dem Anspruch nicht. Das Kriterium der annähernden Gleichwertigkeit enthält einen quantitativen (Lohnniveau, Anforderungen) und einen qualitativen Aspekt (Art der Tätigkeit, Verantwortung, Status). Eine Umschulung in eine deutlich untergeordnete Tätigkeit erfüllt den Anspruch nicht, kann aber unter Umständen als Integrationsmassnahme (Art. 14a IVG) in Betracht kommen (BGE 124 V 108, E. 3b; BGE 122 V 77, E. 3b).
7 d) Mindesterwerbseinbusse. Nach der Ablösung des alten IV-Rechts durch das ATSG (2003) setzt der Umschulungsanspruch eine Mindesterwerbseinbusse von mindestens 20 % voraus, wie sie in Art. 8 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG zum Ausdruck kommt. Eine Einbusse unter 20 % begründet keinen Anspruch auf eine Umschulungsmassnahme, da keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliegt (BGE 124 V 108, E. 3c).
II. Wiedereinschulung (Abs. 2)
8 Abs. 2 stellt die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleich. Erfasst ist die Situation, in der die versicherte Person infolge Invalidität den bisherigen Beruf zwar nicht mehr ausüben kann, eine Wiedereinschulung in denselben Beruf (gegebenenfalls mit angepasstem Anforderungsprofil) aber die Erwerbsfähigkeit am ehesten zu erhalten oder zu verbessern vermag. Die Wiedereinschulung unterliegt denselben Voraussetzungen wie die Umschulung (Notwendigkeit, Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit).
9 Eine erstmalige berufliche Ausbildung gilt als im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVV abgebrochen, wenn der Versicherte sie nach Eintritt des Versicherungsfalles zwar noch abschliesst, eine Betätigung auf dem erlernten Beruf aber wegen der Invalidität von vornherein ausser Betracht fällt. In diesem Fall kann eine Umschulung auf einen anderen Beruf geschuldet sein (BGE 121 V 186, E. 3a).
III. Abbruch einer Umschulungsmassnahme
10 Hat die Invalidenversicherung eine Umschulung zugesprochen, so darf sie diese nicht ohne stichhaltigen Grund abbrechen. Ein stichhaltiger Grund liegt namentlich vor bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 21 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 1 ATSG), bei unzumutbarem Verhalten der versicherten Person oder bei unvorhersehbaren Umständen, die eine erfolgreiche Durchführung der Massnahme objektiv ausschliessen. Das Bundesgericht betont, dass die IV eine einmal zugesprochene Massnahme trägt und die Risiken des Scheiterns grundsätzlich selbst zu tragen hat, sofern die versicherte Person mitwirkt (BGE 139 V 399, E. 4).
IV. Verfahren und Taggeld
11 Während der Umschulung hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld nach Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 und 2bis IVG («grosses Taggeld»), sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Taggeldanspruch besteht unabhängig davon, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität erwerbstätig war; bei Hausfrauen und im Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG Tätigen gelten besondere Regeln (BGE 118 V 7, E. 4).
12 Erwerbsfähigkeit im weiten Sinn. Der Begriff der Erwerbsfähigkeit in Art. 8 Abs. 1 IVG und derjenige des Erwerbslebens in Art. 8 Abs. 2 IVG sind in einem weiten Sinn zu verstehen; sie erfassen auch die Betätigung in einem Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG. Der Umschulungsanspruch kann daher auch für Personen bestehen, die nicht erwerbstätig sind, soweit die Voraussetzungen von Art. 5 IVG erfüllt sind (BGE 108 V 210, E. 1c).
Abgrenzungen
13 Umschulung vs. Integrationsmassnahme (Art. 14a IVG). Die Integrationsmassnahme nach Art. 14a IVG bezweckt die dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt und setzt — anders als die Umschulung — keine Mindesterwerbseinbusse von 20 % voraus. Sie kommt insbesondere für Personen mit geringerem Invaliditätsgrad oder als ergänzende Massnahme in Betracht.
14 Umschulung vs. Arbeitsversuch (Art. 18a IVG). Der Arbeitsversuch dient der Abklärung der Arbeitsfähigkeit und Eignung und ist zeitlich befristet; er kann einer Umschulung vorgelagert sein, um die geeignete Massnahme zu ermitteln.
Literatur
- André Kuhn / Susanne Wolf, in: Kommentar zum IVG, 3. Aufl. 2024, Art. 17 N. 1 ff.
- Peter Breitschmid, Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, in: SozVersR, 2. Aufl. 2023, § 14 N. 24 ff.
- Thomas Hochreutener, Die Umschulung im IVG, Diss. St. Gallen 2019, S. 85 ff.