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Art. 14a — Integrationsmassnahmen

Gesetzeswortlaut

Art. 14a Integrationsmassnahmen

1 Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen) haben:

a. Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG SR 830.1) sind;

b. nicht erwerbstätige Personen vor der Vollendung des 25. Altersjahres, sofern sie von einer Invalidität bedroht sind (Art. 8 Abs. 2 ATSG).

1bis Der Anspruch besteht nur, wenn durch die Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können.

2 Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete:

a. Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation;

b. Beschäftigungsmassnahmen.

3 Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden. Eine Massnahme darf nicht länger als ein Jahr dauern; sie kann in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängert werden.

4 … [aufgehoben]

5 Die Massnahmen, die im Betrieb erfolgen, werden in enger Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber getroffen und umgesetzt. Die Versicherung kann dem Arbeitgeber einen Beitrag leisten. Der Bundesrat legt den Betrag, die Dauer und die Bedingungen der Auszahlung fest.

Kommentierung

I. Bedeutung und systematischer Zusammenhang

Art. 14a IVG regelt die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung. Diese Massnahmen bilden die Brücke zwischen der rein medizinischen Behandlung und den eigentlichen beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Art. 15–18 IVG). Sie wurden durch die 5. IV-Revision (in Kraft seit 2008) eingeführt und mit der Weiterentwicklung der IV (in Kraft seit 2022) neu gefasst.

Systematisch steht Art. 14a IVG im Zusammenhang mit:

  • Art. 6 ATSG (Arbeitsunfähigkeit) — Zugangsvoraussetzung nach Abs. 1 lit. a
  • Art. 8 Abs. 2 ATSG (Drohende Invalidität) — Zugangsvoraussetzung nach Abs. 1 lit. b
  • Art. 8 IVG (Invaliditätsbegriff) — Abgrenzung Eingliederung vs. Rente
  • Art. 15–18 IVG (Massnahmen beruflicher Art) — Folgemassnahmen
  • Art. 7 Abs. 2 lit. e IVG (Wiedereingliederung) — Pflicht der Rentenbezüger

Mit 1'729 Gesamtzitationen gehört Art. 14a IVG zu den bedeutenden Normen des IV-Rechts. Der Leitentscheid BGE 137 V 1 allein hat 331 eingehende Zitate.

II. Anspruchsvoraussetzungen (Abs. 1)

1. Anspruchsberechtigte Personen

Art. 14a Abs. 1 IVG unterscheidet zwei Anspruchskreise:

a) Arbeitsunfähige Versicherte (lit. a): Die Anspruchsvoraussetzungen sind kumulativ:

  • Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %: Massgeblich ist die Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf (Art. 6 Satz 1 ATSG), sondern auch in einem anderen zumutbaren Beruf (Art. 6 Satz 2 ATSG). BGE 137 V 1 E. 7 hält fest, dass die 50%-Grenze im Lichte der Gesamtarbeitsunfähigkeit zu beurteilen ist.
  • Dauer von mindestens sechs Monaten: Die Arbeitsunfähigkeit muss bereits während sechs Monaten bestanden haben. Dies dient der Vermeidung von Massnahmen bei nur vorübergehenden Einschränkungen.
  • IV-Versicherung: Die anspruchsberechtigte Person muss in der IV versichert sein.

b) Von Invalidität bedrohte Jugendliche (lit. b): Nicht erwerbstätige Personen vor Vollendung des 25. Altersjahres, die von einer Invalidität bedroht sind (Art. 8 Abs. 2 ATSG), haben ebenfalls Anspruch. Diese Anspruchskategorie dient der Früherkennung und Frühintervention und soll verhindern, dass sich eine drohende Invalidität verfestigt.

BGer 9C_173/2025 vom 4. Mai 2026 bestätigt, dass bei laufenden Integrationsmassnahmen die Invalidität erst nach Abschluss der Massnahmen eintritt — dh. solange Integrationsmassnahmen erfolgversprechend sind, besteht kein Rentenanspruch, sondern ein Anspruch auf Fortsetzung der Eingliederung.

2. Kein Differenzierungsverbot zwischen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen

BGE 137 V 1 E. 5 stellt klar, dass eine unterschiedliche Behandlung von körperlich und psychisch in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkten Versicherten in Bezug auf die Durchführung von Integrationsmassnahmen keine Stütze in Gesetz und Verordnung findet und sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Regelung ableiten lässt. Dies ist von zentraler praktischer Bedeutung, da psychisch beeinträchtigte Versicherte früher oft schlechter gestellt wurden.

III. Einschränkende Voraussetzung (Abs. 1bis)

Absatz 1bis (eingefügt per 1. Januar 2022) schränkt den Anspruch ein: Er besteht nur, wenn durch die Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. Dies bedeutet:

  • Die Integrationsmassnahmen müssen eine realistische Perspektive auf die berufliche Eingliederung eröffnen.
  • Ist die Versicherte Person voraussichtlich nicht in der Lage, auch mit Integrationsmassnahmen eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, besteht kein Anspruch.

IV. Arten der Integrationsmassnahmen (Abs. 2)

1. Sozial-berufliche Rehabilitation (lit. a)

Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation umfassen namentlich:

  • Coaching und Begleitung bei der Berufsfindung
  • Soziales Kompetenztraining
  • Arbeits- und Belastungserprobung
  • Praktika in geschütztem Rahmen

2. Beschäftigungsmassnahmen (lit. b)

Beschäftigungsmassnahmen bieten eine strukturierte Tätigkeit in einem geschützten Rahmen. Sie dienen der Stabilisierung und der Vorbereitung auf integrative Beschäftigungsformen. Typische Formen sind:

  • Beschäftigung in einer IV-anerkannten Werkstatt
  • Tagesstrukturierende Massnahmen
  • Anleistungen in Betrieben

V. Dauer und Wiederholung (Abs. 3)

Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden. Die Einzeldauer ist auf ein Jahr begrenzt, in Ausnahmefällen um höchstens ein weiteres Jahr verlängerbar. Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine starre Maximaldauer verzichtet und stattdessen die mehrfache Zusprechung ermöglicht — dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der Eingliederungsprozess bei psychischen Beeinträchtigungen oft länger dauert und in Etappen erfolgt.

VI. Betriebliche Massnahmen (Abs. 5)

Massnahmen, die im Betrieb erfolgen, setzen eine enge Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber voraus. Die IV kann dem Arbeitgeber einen Beitrag leisten. Der Bundesrat legt den Betrag, die Dauer und die Bedingungen der Auszahlung fest (vgl. Art. 4^quater IVV). Diese Regelung soll Anreize für Arbeitgeber schaffen, involvierte Versicherte einzustellen oder zu beschäftigen.

VII. Abgrenzungen

Art. 14a vs. Art. 15–18 IVG: Integrationsmassnahmen sind Vorstufen zu den Massnahmen beruflicher Art. Während Art. 15–18 IVG die konkrete berufliche Ausbildung, Umschulung oder Arbeitsvermittlung regeln, bereitet Art. 14a die Versicherte Person darauf vor.

Art. 14a vs. Art. 8 IVG: Solange Integrationsmassnahmen nach Art. 14a erfolgversprechend sind, ist die Invalidität im Sinne von Art. 8 IVG noch nicht eingetreten (BGer 9C_173/2025). Dies hat praktische Konsequenzen für den Rentenbeginn.

Art. 14a vs. Art. 7 Abs. 2 lit. e IVG: Art. 7 Abs. 2 lit. e IVG regelt die Wiedereingliederung von Rentenbezügern. Während Art. 14a den Zugang zur Eingliederung vor der Rente regelt, betrifft Art. 7 Abs. 2 lit. e die Pflicht zur Wiedereingliederung nach Rentenzuspruch.

Literatur

  • BBl 2017 2535 (Botschaft zur Weiterentwicklung der IV)
  • Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit 2011 S. 4 ff.
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