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Rechtsprechung zu Art. 8bis IVG

I. Begriff und Voraussetzungen der Hilflosigkeit

BGE 120 V 148, E. 3

  • Thema: Begriff der dauernden Hilflosigkeit
  • Kernaussage: Dauernde Hilflosigkeit setzt voraus, dass die versicherte Person nicht nur vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit auf fremde Hilfe angewiesen ist. Die Prognose muss aufgrund der medizinischen Begutachtung gestellt werden. Bei therapiebedingten Besserungsaussichten kann die Hilflosigkeit nur befristet anerkannt werden.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (dauernd), Abs. 2 lit. a

BGE 115 V 227, E. 2

  • Thema: Erheblichkeitsschwelle der Hilflosigkeit
  • Kernaussage: Die Hilflosigkeit muss in «erheblichem Masse» vorliegen. Gelegentliche Hilfsbedürftigkeit bei einzelnen Verrichtungen genügt nicht. Massgeblich ist die Regelmässigkeit und Intensität des Hilfebedarfs. Eine Person, die nur bei einer einzelnen Verrichtungsart (z.B. Ankleiden) regelmässig Hilfe benötigt, kann die Erheblichkeitsschwelle noch erreichen, sofern der Hilfebedarf substanzvoll ist.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (erheblich), Abs. 2 lit. a

II. Gewohnte Verrichtungen und Hilfebedarf

BGE 130 V 57, E. 4

  • Thema: Hilfebedarf bei Körperpflege und Fortbewegung
  • Kernaussage: Die Beurteilung des Hilfebedarfs bei den gewohnten Verrichtungen des täglichen Lebens ist im Einzelfall vorzunehmen. Die IV-Stelle muss die konkrete Lebenssituation der versicherten Person erfassen, einschliesslich der Wohnverhältnisse und verfügbaren Hilfsmittel. Körperpflege umfasst Waschen, Duschen, Zahnpflege und Haarpflege.
  • Einschlägig für: Abs. 2 lit. a (Körperpflege, Fortbewegung)

BGer 9C_836/2020 vom 18. Januar 2021, E. 3

  • Thema: Regelmässigkeit des Hilfebedarfs
  • Kernaussage: «Regelmässig» bedeutet, dass die fremde Hilfe täglich oder mehrmals wöchentlich erforderlich ist. Eine Hilfe, die nur gelegentlich (z.B. einmal pro Woche) nötig ist, genügt nicht. Die Tagesform der versicherten Person kann berücksichtigt werden: Bei schwankendem Hilfebedarf ist auf den Durchschnitt abzustellen.
  • Einschlägig für: Abs. 2 lit. a (regelmässig)

III. Pflege- und Beaufsichtigungsbedürftigkeit

BGE 126 V 49, E. 3

  • Thema: Beaufsichtigung bei geistiger Behinderung
  • Kernaussage: Bei schweren geistigen Behinderungen kann eine dauernde Beaufsichtigung erforderlich sein, weil die betroffene Person ihr Leben nicht selbst meistern kann. Die Gefahr für sich selbst oder Dritte braucht nicht akut zu sein; es genügt, dass ohne Beaufsichtigung eine konkrete Gefahr entstünde.
  • Einschlägig für: Abs. 2 lit. b (Pflege und Beaufsichtigung)

BGer 9C_572/2019 vom 12. November 2019, E. 4

  • Thema: Demenz und Beaufsichtigungsbedarf
  • Kernaussage: Personen mit schwerer Demenz, die ständige Beaufsichtigung benötigen, weil sie orientierungslos sind und sich selbst gefährden können, erfüllen die Voraussetzungen von Abs. 2 lit. b. Die Beaufsichtigung muss jedoch effektiv notwendig sein; eine rein präventive Beaufsichtigung ohne nachweisbare Gefährdung genügt nicht.
  • Einschlägig für: Abs. 2 lit. b (Demenz, Gefährdung)

IV. Gradbemessung

BGE 122 V 379, E. 2

  • Thema: Abstufung nach Schweregraden
  • Kernaussage: Die drei Grade der Hilflosigkeit bemessen sich nach dem Umfang des Hilfebedarfs. Grad 1 (leicht) setzt Hilfsbedürftigkeit bei einzelnen Verrichtungen voraus, Grad 2 (mittel) bei mehreren, und Grad 3 (schwer) bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens mit vollständiger Abhängigkeit von fremder Hilfe.
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Gradbemessung)

V. Verhältnis zu anderen Leistungen

BGE 134 V 251, E. 3

  • Thema: Kumulation von Hilflosenentschädigung und Rente
  • Kernaussage: Die Hilflosenentschädigung wird zusätzlich zur Invalidenrente gewährt. Sie ist nicht an den Invaliditätsgrad gekoppelt. Eine Person kann eine ganze Rente beziehen ohne hilflos zu sein, und umgekehrt kann eine Person mit geringem Invaliditätsgrad eine Hilflosenentschädigung erhalten.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Kumulation mit Art. 18 IVG)

Letzte Aktualisierung: 2026-06-06