Rechtsprechung zu Art. 8 IVG
Rechtsprechungssammlung zu Art. 8 IVG
I. Leitentscheide
BGE 132 V 215 (10. April 2006, I. sozialrechtliche Abteilung)
- Thema: Art. 8 Abs. 1, 2 und 3 lit. d, Art. 21 Abs. 1, 2 und 3 IVG; Art. 2 Abs. 1, 2 und 4 HVI; Hilfsmittelabgabe als Eingliederungsmassnahme
- Zitate: 17'599
- Kernaussage: Die Hilfsmittelabgabe nach Art. 21 IVG ist eine Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG. Der Anspruch ist nach den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG (Notwendigkeit und Eignung) sowie den speziellen Voraussetzungen der HVI zu prüfen. Die Prüfung des Anspruchs auf ein Hilfsmittel erfordert eine umfassende Abklärung der medizinischen und funktionellen Notwendigkeit.
- Link: BGE 132 V 215
BGE 124 V 108 (10. März 1998, I. sozialrechtliche Abteilung)
- Thema: Art. 8 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 IVG; anspruchsbegründende Mindesterwerbseinbusse; annähernde Gleichwertigkeit der Tätigkeiten
- Zitate: 5'212
- Kernaussage: Das Kriterium der annähernden Gleichwertigkeit der Tätigkeiten enthält nicht nur einen quantitativen, sondern auch einen qualitativen Aspekt. Bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit gleichwertig ist, sind neben dem Lohn auch die Anforderungen, die Verantwortung und die Belastung zu berücksichtigen. Eine annähernd gleichwertige Tätigkeit liegt vor, wenn die neue Tätigkeit der bisherigen in wesentlichen Punkten entspricht.
- Link: BGE 124 V 108
BGE 130 V 343 (2004, I. sozialrechtliche Abteilung)
- Thema: Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 6, 7, 8 Abs. 1, Art. 16 und 17 ATSG; Begriffe der Invalidität und der Eingliederung
- Zitate: 45'018
- Kernaussage: Seit dem 1. Januar 2003 gilt das ATSG. Die Begriffe der Invalidität (Art. 8 ATSG) und der Eingliederung sind im Lichte des ATSG auszulegen. Die allgemeinen Bestimmungen des ATSG über Anspruchsvoraussetzungen (Art. 6–8 ATSG) gelten auch für die Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 IVG. Das Zusammenwirken von IVG und ATSG ist bei der Beurteilung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen zu beachten.
- Link: BGE 130 V 343
BGE 130 V 488 (2004, I. sozialrechtliche Abteilung)
- Thema: Art. 37 Abs. 1 MVG; Anspruch auf Umschulung; dauernde invaliditätsbedingte Mindereinbusse von ca. 20 %
- Zitate: 2'528
- Kernaussage: Für den Anspruch auf Umschulung ist unter anderem vorausgesetzt, dass der dauernde invaliditätsbedingte Minderverdienst zirka 20 % beträgt (analoge Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 17 IVG in der bis Ende 2003 gültigen Fassung). Die Umschulung muss geeignet sein, die Erwerbsfähigkeit wesentlich zu verbessern.
- Link: BGE 130 V 488
BGE 115 V 191 (1989, I. sozialrechtliche Abteilung)
- Thema: Art. 21 IVG, Ziff. 6 HVI-Anhang; Cochlea-Implantat als elektronische Hörhilfe; Begriff des Hilfsmittels
- Zitate: 843
- Kernaussage: Das Cochlea-Implantat, eine elektronische Hörhilfe, fällt nicht unter den Begriff des Hilfsmittels nach Art. 21 IVG. Die Abgrenzung zwischen medizinischen Massnahmen und Hilfsmitteln ist anhand der Funktion und der Wirkung des Gegenstands zu beurteilen. Ein Gegenstand, der der Kompensation einer Sinnesstörung dient, kann ein Hilfsmittel sein; ein Gegenstand, der einer medizinischen Behandlung dient, fällt unter die medizinischen Massnahmen.
- Link: BGE 115 V 191
II. Weitere Entscheide
BGE 122 V 77 (1996, I. sozialrechtliche Abteilung)
- Thema: Art. 17 Abs. 1 IVG; Anspruch auf Umschulung; Erfordernis der gleichwertigen Tätigkeit
- Zitate: 652
- Kernaussage: Für den Anspruch auf Umschulung nach Art. 17 IVG muss die versicherte Person nicht mehr in der Lage sein, eine annähernd gleichwertige Tätigkeit auszuüben. Die Gleichwertigkeit ist anhand der quantitativen und qualitativen Kriterien nach BGE 124 V 108 zu beurteilen.
- Link: BGE 122 V 77
BGE 118 V 7 (1992, I. sozialrechtliche Abteilung)
- Thema: Art. 16 Abs. 1 und 2 lit. b, Art. 17, Art. 22 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 und 2bis IVG; Anspruch auf Umschulung und «grosses Taggeld»
- Zitate: 191
- Kernaussage: Der Anspruch auf eine Umschulung nach Art. 17 IVG und damit auf ein «grosses Taggeld» im Sinne von Art. 24 Abs. 2bis IVG setzt voraus, dass die versicherte Person die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG erfüllt und die Umschulung notwendig und geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Das «grosse Taggeld» ist an die Durchführung einer beruflichen Massnahme geknüpft.
- Link: BGE 118 V 7
Letzte Aktualisierung: 2026-07-20