Art. 8 — Invaliditätsbegriff und Eingliederung
Gesetzeswortlaut
Art. 8 IVG — Invaliditätsbegriff
1 Invalidität ist die voraussichtlich dauernde oder unfallbedingte Einbusse an Erwerbsfähigkeit, die durch eine angemessene Eingliederung, die medizinische Behandlung oder das Durchhalten eines Arbeitsplatzes nicht mehr behoben werden kann.
2 Der Invaliditätsgrad wird aufgrund der Einbusse an Erwerbsfähigkeit in Prozenten bestimmt. Dabei wird das ohne Invalidität erzielbare Einkommen mit dem nach invaliditätsbedingter Einschränkung zumutbar noch erzielbaren Einkommen verglichen.
3 Bei der Bestimmung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens sind die Auswirkungen der Eingliederungsmassnahmen zu berücksichtigen.
4 Das Bundesamt kann mit Zustimmung des Bundesrates Normwerte festlegen, die bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades berücksichtigt werden.
Kommentierung
I. Bedeutung und systematischer Zusammenhang
Art. 8 IVG definiert den zentralen Begriff der Invalidität im Schweizerischen Sozialversicherungsrecht. Die Norm ist das Herzstück des Invalidenversicherungsrechts und massgeblich für die Rentengewährung, die Eingliederungsmassnahmen und die Invaliditätsbemessung.
Systematisch steht Art. 8 IVG im Zusammenhang mit:
- Art. 6 ATSG (Arbeitsunfähigkeit) — gesundheitliche Voraussetzung
- Art. 7 ATSG (Erwerbsunfähigkeit) — wirtschaftliche Auswirkung
- Art. 8 ATSG (Invalidität) — allgemeine Definition, die durch Art. 8 IVG spezifiziert wird
- Art. 28a IVG (Eingliederungsmassnahmen) — Vorstufe zur Rente
Die Invaliditätsbemessung folgt dem Drei-Stufen-Modell: Gesundheitsschaden → Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) → Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) → Invalidität (Art. 8 IVG/ATSG). Jede Stufe hat eigene Voraussetzungen und erfordert eine eigenständige Beurteilung (BGE 130 V 343 E. 2.1).
II. Invaliditätsbegriff (Abs. 1)
1. Die vier Voraussetzungen
Art. 8 Abs. 1 IVG definiert Invalidität durch vier kumulative Voraussetzungen:
a) Erwerbseinbusse. Es muss eine Einbusse an Erwerbsfähigkeit vorliegen. Massgebend ist nicht die gesundheitliche Beeinträchtigung als solche, sondern deren Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung ohne Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit begründet keine Invalidität (BGE 130 V 343 E. 3.1).
b) Dauerhaftigkeit. Die Erwerbseinbusse muss voraussichtlich dauernd sein. Massgebend ist ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als einem Jahr (BGE 134 V 131 E. 3.2). Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (Krankheit, Unfallfolgen) begründet keine Invalidität im Sinne von Art. 8 IVG.
c) Unfallbedingtheit (alternative Voraussetzung). Ist die Erwerbseinbusse unfallbedingt, entfällt das Erfordernis der Dauerhaftigkeit. Dies bedeutet: Unfallbedingte Invalidität kann auch bei voraussichtlich vorübergehender Erwerbseinbusse begründet werden. Die Unfallbedingtheit ist nach den Regeln des naturkausalen und adäquaten Kausalzusammenhangs zu prüfen.
d) Ausschluss der Behebbarkeit. Die Erwerbseinbusse darf durch angemessene Eingliederungsmassnahmen, medizinische Behandlung oder Arbeitsplatzmassnahmen nicht mehr behoben werden können. Diese Voraussetzung ist die entscheidende Schwelle zwischen Eingliederung und Rentengewährung: Solange Eingliederungsmassnahmen erfolgversprechend sind, besteht kein Rentenanspruch (BGer 9C_173/2025).
2. Präzisierung zu Abs. 3: Eingliederung vor Rente
BGer 9C_173/2025 (5er-Besetzung, vom 4. Mai 2026) präzisiert die Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 3 IVG:
- Invalidität bei laufenden Eingliederungsmassnahmen: Invalidität tritt bei laufenden Eingliederungsmassnahmen erst nach deren Abschluss ein. Solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und diemassnahmen erfolgversprechend sind, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage des健康状况 nach Abschluss der Massnahmen zu bestimmen.
- Therapeutische Aspekte: Therapeutische Aspekte stehen der Qualifikation einer Massnahme als Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 3 IVG nicht entgegen. Eine Massnahme, die sowohl therapeutische als auch berufliche Eingliederungszwecke verfolgt, fällt unter den Eingliederungsbegriff.
- Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung: Massgebend für die Invaliditätsbemessung ist der Zeitpunkt nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen, nicht der Zeitpunkt der Antragstellung.
III. Einkommensvergleichsmethode (Abs. 2)
1. Grundsatz der Einkommensvergleichsmethode
Art. 8 Abs. 2 IVG verweist auf die Einkommensvergleichsmethode als Standardmethode der Invaliditätsbemessung. Die Methode vergleicht:
- Das Valideneinkommen: das ohne Invalidität erzielbare Einkommen
- Das Invalideneinkommen: das nach invaliditätsbedingter Einschränkung zumutbar noch erzielbare Einkommen
Der Invaliditätsgrad ergibt sich aus der Formel: Invaliditätsgrad = (Valideneinkommen - Invalideneinkommen) / Valideneinkommen × 100
Die Einkommensvergleichsmethode ist in BGE 130 V 343 grundlegend dargelegt und in ständiger Praxis weiterentwickelt worden.
2. Valideneinkommen
Das Valideneinkommen ist das Einkommen, das die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden erzielbar wäre. Die Bestimmung des Valideneinkommens richtet sich nach den individuellen Verhältnissen (Ausbildung, Berufserfahrung, regionaler Arbeitsmarkt). Reicht das tatsächlich erzielte Einkommen vor Eintritt der Invalidität nicht als Referenzgrösse, ist auf branchenübliche Löhne oder tabellarische Werte abzustellen (BGE 135 V 297 E. 4).
3. Invalideneinkommen
Das Invalideneinkommen ist das Einkommen, das die versicherte Person nach Berücksichtigung der invaliditätsbedingten Einschränkung zumutbar noch erzielen kann. Beiteilweiser Arbeitsunfähigkeit ist das Invalideneinkommen auf ein volles Beschäftigungsäquivalent hochzurechnen (BGE 130 V 343 E. 3.5).
IV. Eingliederung und Invaliditätsbemessung (Abs. 3)
Art. 8 Abs. 3 IVG verlangt, dass bei der Bestimmung des Valideneinkommens die Auswirkungen von Eingliederungsmassnahmen berücksichtigt werden. Dies bedeutet:
- Erhöht eine Eingliederungsmassnahme die Erwerbsfähigkeit, ist das Valideneinkommen entsprechend anzupassen
- Die Eingliederungsmassnahme muss «angemessen» sein (Art. 8 Abs. 1)
- Besteht eine realistische Aussicht auf erfolgreiche Eingliederung, ist der Invaliditätsgrad vorläufig unter dem Vorbehalt der Neubemessung nach Abschluss der Massnahme festzulegen
Die Präzisierung durch BGer 9C_173/2025 stellt klar, dass die Berücksichtigung von Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Abs. 3 nicht bedeutet, dass hypothetical income improvements vorab berücksichtigt werden. Vielmehr ist der tatsächliche Erfolg der Massnahme abzuwarten.
V. Normwerte (Abs. 4)
Art. 8 Abs. 4 IVG ermächtigt das Bundesamt (BSV), mit Zustimmung des Bundesrates Normwerte festzulegen, die bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades berücksichtigt werden. Diese Normwerte umfassen namentlich:
- Tabellenlöhne (Lohnstrukturerhebung des BAK)
- Branchenübliche Löhne
- Comparative data für die Einkommensvergleichsmethode
Die Normwerte ersetzen nicht die individuelle Beweiswürdigung, sondern dienen als Anhaltspunkt für die Schätzung des Validen- und Invalideneinkommens (BGE 135 V 297).
VI. Abgrenzungen
Art. 8 IVG vs. Art. 6 ATSG: Art. 6 ATSG definiert Arbeitsunfähigkeit (gesundheitliche Seite); Art. 8 IVG definiert Invalidität (wirtschaftliche Seite). Arbeitsunfähigkeit ist eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für Invalidität.
Art. 8 IVG vs. Art. 8 ATSG: Art. 8 ATSG enthält die allgemeine Definition der Invalidität; Art. 8 IVG spezifiziert diese für das Invalidenversicherungsrecht. Die beiden Normen sind sachgleich, aber mit unterschiedlichen Eingliederungsbezügen (Art. 8 Abs. 3 IVG vs. Art. 8 Abs. 3 ATSG).
Art. 8 IVG vs. Art. 28a IVG: Art. 28a IVG regelt die Eingliederungsmassnahmen; Art. 8 IVG definiert, wann Invalidität vorliegt. Solange Eingliederungsmassnahmen erfolgversprechend sind, besteht kein Rentenanspruch (BGer 9C_173/2025).
VII. Kasuistik
| Fall | Einordnung | Quelle |
|---|---|---|
| Invalidität bei laufender Eingliederung | Invalidität erst nach Abschluss der Massnahme | BGer 9C_173/2025 |
| Einkommensvergleichsmethode bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit | Hochrechnung auf volles Beschäftigungsäquivalent | BGE 130 V 343 |
| Dauerhaftigkeit der Erwerbseinbusse | Voraussichtlich mehr als ein Jahr | BGE 134 V 131 |
| Tabellenlöhne als Valideneinkommen | Branchenübliche Löhne | BGE 135 V 297 |
Literatur
- BGE 130 V 343 — Einkommensvergleichsmethode (Grundsatzentscheid)
- BGE 134 V 131 — Dauerhaftigkeit der Invalidität
- BGE 135 V 297 — Valideneinkommen und Tabellenlöhne
- BGE 141 V 281 — Strukturiertes Beweisverfahren bei psychischen Leiden
- Maurer/Schulz-Benesch, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2024, Art. 8 N. 1–85