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Art. 8 IVG — Grundsatz (Eingliederungsmassnahmen)

Gesetzeswortlaut

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Art. 8 IVG — Grundsatz

1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

1bis Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

a. das Alter;

b. der Entwicklungsstand;

c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und

d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.

1ter Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.

2 Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.

2bis Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.

3 Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:

a. medizinischen Massnahmen;

a^bis^. Beratung und Begleitung;

a^ter^. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;

b. Massnahmen beruflicher Art;

d. der Abgabe von Hilfsmitteln.

(Fedlex-Stand: 1. Januar 2026 — SR 831.20; Fassung gemäss BG vom 19. Juni 2020, Weiterentwicklung der IV, in Kraft seit 1. Jan. 2022)

Vorbemerkungen

Stellung und Bedeutung

1 Eckpfeiler der Invalidenversicherung. Art. 8 IVG ist die Grundnorm für sämtliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung. Er formuliert den Grundsatz, dass die IV in erster Linie Eingliederung und nicht Rente leistet («Eingliederung vor Rente»). Die Bestimmung definiert die Anspruchsvoraussetzungen und listet die Massnahmenarten auf. Die konkreten Voraussetzungen für die einzelnen Massnahmen regeln die Spezialbestimmungen in Art. 12–18 IVG (medizinische Massnahmen), Art. 14a IVG (Integrationsmassnahmen), Art. 15–18 IVG (berufliche Massnahmen) und Art. 21 IVG (Hilfsmittel).

2 Systematische Einordnung. Art. 8 IVG steht im zweiten Kapitel des IVG (Individuelle Leistungen), Abschnitt Eingliederungsmassnahmen. Er ist die Auffangbestimmung für alle Eingliederungsmassnahmen und wird durch die Spezialbestimmungen (Art. 12–21 IVG) konkretisiert. Der Begriff der Invalidität ist in Art. 4 IVG (bzw. Art. 8 ATSG) definiert.

3 Verhältnis zum ATSG. Seit dem 1. Januar 2003 ist das ATSG anwendbar. Art. 8 Abs. 1 IVG verweist ausdrücklich auf Art. 8 ATSG (Invaliditätsbegriff). Die allgemeinen Bestimmungen des ATSG über Anspruchsvoraussetzungen, Beginn und Ende des Anspruchs (Art. 6–8 ATSG) gelten auch für die Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 IVG (BGE 130 V 343 E. 3.1).


Abs. 1 — Anspruchsvoraussetzungen

Invalidität oder drohende Invalidität

4 Personenkreis. Anspruchsberechtigt sind Invalide (Personen mit einer bestehenden Invalidität) und von einer Invalidität bedrohte Versicherte (Personen, bei denen eine Invalidität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bevorsteht). Die präventive Eingliederung bei drohender Invalidität ist ein zentrales Instrument der IV, um den Eintritt einer dauerhaften Invalidität zu verhindern oder zu mildern.

5 Invaliditätsbegriff. Die Invalidität ist in Art. 8 ATSG definiert: Invalidität ist die durch einen angeborenen oder erworbenen Gesundheitsschaden bedingte dauernde oder voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit oder Beeinträchtigung der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Der Begriff umfasst sowohl die Erwerbsinvalidität als auch die Invalidität im Aufgabenbereich (z.B. Haus- und Familienarbeit).

Notwendigkeit und Eignung

6 Dualität der Voraussetzungen. Eingliederungsmassnahmen müssen (a) notwendig und (b) geeignet sein, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. «Notwendig» bedeutet, dass die Massnahme unverzichtbar ist, um den Eingliederungserfolg zu erreichen. «Geeignet» bedeutet, dass die Massnahme objektiv tauglich ist, das angestrebte Ziel zu erreichen.

7 Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung. Die Massnahme kann auf drei Stufen wirken: (1) Wiederherstellung der verlorenen Erwerbsfähigkeit (z.B. durch medizinische Behandlung oder Umschulung), (2) Erhaltung der bestehenden Erwerbsfähigkeit (z.B. durch Hilfsmittel), (3) Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (z.B. durch Weiterbildung). Die IV hat den Vorrang der Eingliederung vor der Rente zu beachten.


Abs. 1bis — Unabhängigkeit von Erwerbstätigkeit

8 Grundsatz. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig davon, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität erwerbstätig war. Dies wurde durch die 5. IV-Revision (2008) ausdrücklich klargestellt. Damit werden auch Personen erfasst, die nie erwerbstätig waren (z.B. Hausfrauen, Studierende).

9 Berücksichtigung individueller Faktoren. Bei der Festlegung der Massnahmen sind namentlich das Alter, der Entwicklungsstand, die Fähigkeiten und die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis lit. a–d). Diese Faktoren bestimmen, welche Massnahmen im Einzelfalt zweckmässig sind.


Abs. 1ter — Abbruch und Wiederholung

10 Wiederholte Zusprache. Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme (z.B. Abbruch einer Umschulung durch die versicherte Person) wird geprüft, ob eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Massnahme angezeigt ist. Diese Bestimmung wurde durch die Weiterentwicklung der IV (2022) eingeführt und bezweckt, dass ein Abbruch nicht automatisch zum Verlust des Anspruchs führt, sondern eine erneute Prüfung stattfindet.


Abs. 3 — Massnahmenkatalog

Medizinische Massnahmen (lit. a)

11 Begriff. Medizinische Massnahmen sind Leistungen, die der Behandlung der invaliditätsbedingten Gesundheitsschädigung dienen und nicht zu den gewöhnlichen Krankenversicherungsleistungen gehören. Die Voraussetzungen regeln Art. 12–13 IVG. Die Massnahmen müssen notwendig sein, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wesentlich zu verbessern oder eine wesentliche Verschlechterung zu verhindern.

Beratung und Begleitung (lit. a^bis^)

12 Neue Massnahme (seit 2022). Die Beratung und Begleitung wurde durch die Weiterentwicklung der IV (2022) als eigenständige Massnahme eingeführt. Sie umfasst die sozialberatende und begleitende Unterstützung der versicherten Person während des Eingliederungsprozesses.

Integrationsmassnahmen (lit. a^ter^)

13 Vorbereitung auf berufliche Eingliederung. Integrationsmassnahmen dienen der Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung. Sie umfassen Massnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, die vor den eigentlichen beruflichen Massnahmen liegen. Die Voraussetzungen regelt Art. 14a IVG.

Massnahmen beruflicher Art (lit. b)

14 Berufliche Eingliederung. Die Massnahmen beruflicher Art umfassen die Umschulung (Art. 17 IVG), die Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt (Art. 15 IVG), die Arbeitsvermittlung und die Berufshilfe. Die Umschulung setzt eine dauernde, invaliditätsbedingte Mindereinbusse von ca. 20 % voraus (BGE 130 V 488 E. 4; BGE 122 V 77; BGE 118 V 7).

Hilfsmittel (lit. d)

15 Hilfsmittel. Die Abgabe von Hilfsmitteln richtet sich nach Art. 21 IVG. Hilfsmittel sind Gegenstände und Vorrichtungen, die der Kompensation einer Funktionsstörung oder der Erleichterung der beruflichen oder alltäglichen Verrichtung dienen. Die Voraussetzungen und der Hilfsmittelkatalog werden in der HVI (Hilfsmittelverordnung) geregelt. Das Cochlea-Implantat fällt nicht unter den Begriff des Hilfsmittels nach Art. 21 IVG (BGE 115 V 191).


Anspruchsbegründende Mindesterwerbseinbusse

16 Quantitativer und qualitativer Aspekt. Für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (insbesondere Umschulung nach Art. 17 IVG) ist eine anspruchsbegründende Mindesterwerbseinbusse erforderlich. Das Kriterium der annähernden Gleichwertigkeit der Tätigkeiten enthält nicht nur einen quantitativen, sondern auch einen qualitativen Aspekt (BGE 124 V 108 E. 3). Die Beurteilung erfordert eine Gesamtwürdigung der Vergleichstätigkeiten unter Berücksichtigung von Anforderungen, Verantwortung und Belastung.


Verhältnis zu Art. 28 IVG (Invalidenrente)

17 Eingliederung vor Rente. Die Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 IVG haben Vorrang vor der Invalidenrente nach Art. 28 IVG. Eine Rente wird nur zugesprochen, wenn Eingliederungsmassnahmen nicht möglich oder nicht erfolgversprechend sind, oder wenn die Eingliederung aus anderen Gründen unterbleibt. Der Rentenanspruch setzt eine dauernde Invalidität voraus, die durch Eingliederung nicht behoben werden kann.


Praxisfragen

1. Hilfsmittelabgabe als Eingliederungsmassnahme

18 Die Abgabe von Hilfsmitteln nach Art. 21 IVG ist eine Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG. Der Anspruch auf Hilfsmittel wird nach den Kriterien der HVI beurteilt. BGE 132 V 215 klärt, dass die Hilfsmittelabgabe als Eingliederungsmassnahme zu prüfen ist und die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG erfüllt sein müssen.

2. Anspruch auf Umschulung

19 Die Umschulung nach Art. 17 IVG setzt eine dauernde invaliditätsbedingte Mindereinbusse von ca. 20 % voraus. Die Umschulung muss geeignet sein, die Erwerbsfähigkeit wesentlich zu verbessern oder wiederherzustellen. Die gleichwertige Tätigkeit ist anhand der annähernden Gleichwertigkeit zu beurteilen (BGE 122 V 77).


Literatur

  • Peter Breitschmid, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2023, Art. 8 N. 1 ff.
  • Susanne Gächter, Die Eingliederung der Invalidenversicherung — Anspruch und Durchführung, SVR 2022 S. 145 ff.
  • Stefan Riemen, Weiterentwicklung der IV: Die neuen Integrationsmassnahmen, Soziale Sicherheit CHSS 2022 S. 67 ff.
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