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Rechtsprechung zu Art. 7 IVG

Leitentscheide (BGE)

BGE 130 V 343, E. 2.1

  • Thema: Einkommensvergleichsmethode und Eingliederung vor Rente
  • Kernaussage: Die Invalidität wird nach der Einkommensvergleichsmethode bemessen. Eingliederungsmassnahmen haben Vorrang vor der Rentengewährung. Solange Eingliederung erfolgversprechend ist, besteht kein Rentenanspruch. Die drei Begriffe Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität sind eigenständig und dürfen nicht verwechselt werden.
  • Einschlägig für: Art. 7 Abs. 2 (Zweck der Eingliederung), Art. 8 Abs. 1 (Invaliditätsbegriff)

BGE 134 V 131, E. 3.1

  • Thema: Dauerhaftigkeit und Eingliederungsvorrang
  • Kernaussage: Die Erwerbseinbusse muss voraussichtlich dauernd sein, um eine Invalidenrente zu begründen. Wird eine Eingliederungsmassnahme durchgeführt, ist erst nach deren Abschluss zu beurteilen, ob die Einbusse dauernd ist.
  • Einschlägig für: Art. 7 Abs. 2 (Eingliederung vor Rente), Art. 8 Abs. 1 (Dauerhaftigkeit)

BGE 135 V 297, E. 4

  • Thema: Valideneinkommen unter Berücksichtigung von Eingliederungsmassnahmen
  • Kernaussage: Bei der Bestimmung des Valideneinkommens sind die Auswirkungen von Eingliederungsmassnahmen zu berücksichtigen. Reicht das tatsächlich erzielte Einkommen vor Eintritt der Invalidität nicht als Referenzgrösse, ist auf branchenübliche Löhne oder tabellarische Werte abzustellen.
  • Einschlägig für: Art. 7 Abs. 2 (Eingliederungszweck)

BGE 141 V 281, E. 5

  • Thema: Strukturiertes Beweisverfahren bei psychischen Leiden und Eingliederung
  • Kernaussage: Bei psychischen und psychosomatischen Leiden ist ein strukturiertes Beweisverfahren anzuwenden. Die medizinische Dokumentation muss eine präzise Diagnose, Symptomatik, funktionelle Auswirkungen und Prognose umfassen. Eingliederungsmassnahmen sind bei psychischen Leiden besonders anspruchsvoll und erfordern eine differenzierte Beurteilung.
  • Einschlägig für: Art. 7 lit. a (Medizinische Massnahmen), lit. b (Berufliche Eingliederung)

BGE 143 V 418, E. 3

  • Thema: Strukturiertes Beweisverfahren bei sämtlichen psychischen Erkrankungen
  • Kernaussage: Das strukturierte Beweisverfahren gilt nicht nur für somatoforme Schmerzstörungen, sondern für sämtliche psychische Erkrankungen, einschliesslich leicht- bis mittelgradiger Depressionen. Die Eingliederungsvorschläge sind dementsprechend anzupassen.
  • Einschlägig für: Art. 7 lit. a (Medizinische Massnahmen bei psychischen Leiden)

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 9C_173/2025 vom 04.05.2026 — Präzisierung zu Art. 8 Abs. 3 IVG

  • Thema: Invalidität bei laufenden Eingliederungsmassnahmen
  • Kernaussage: Das Bundesgericht präzisiert, dass Invalidität bei laufenden Eingliederungsmassnahmen erst nach deren Abschluss eintritt. Therapeutische Aspekte stehen der Qualifikation als Eingliederungsmassnahme nach Art. 7 IVG nicht entgegen. Massgebend für die Invaliditätsbemessung ist der Zeitpunkt nach Abschluss der Massnahmen.
  • Einschlägig für: Art. 7 Abs. 2 (Eingliederung vor Rente), Art. 8 Abs. 3 (Eingliederung bei Invaliditätsbemessung)

BGer 8C_201/2026 vom 19.05.2026 — Mitwirkungspflicht bei Eingliederung

  • Thema: Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen und Rentenanspruch
  • Kernaussage: Die versicherte Person muss bei der Eingliederung mitwirken. Bei fehlender Kooperationsbereitschaft ist der Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung der zumutbaren Zusammenarbeit zu bestimmen. Ein Rentenanspruch entsteht nicht, wenn die versicherte Person Eingliederungsmassnahmen ohne ausreichenden Grund ablehnt.
  • Einschlägig für: Art. 7 Abs. 2 (Mitwirkung), Art. 43 ATSG (Mitwirkungspflicht)

BGer 8C_279/2026 vom 11.05.2026 — Prozessvoraussetzungen bei Eingliederung

  • Thema: Nichteintreten bei fehlendem Eingliederungsvorschlag
  • Kernaussage: Ohne konkreten Eingliederungsvorschlag der IV-Stelle kann über den Rentenanspruch nicht befunden werden. Die Eingliederung ist eine zwingende Voraussetzung für die Rentengewährung.
  • Einschlägig für: Art. 7 Abs. 2 (Eingliederungsvorrang)

Letzte Aktualisierung: 2026-06-06