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Art. 7 — Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

Gesetzeswortlaut

Art. 7 IVG — Eingliederungsmassnahmen

1 Die Invalidenversicherung gewährt Eingliederungsmassnahmen, insbesondere:

a. medizinische Massnahmen;

b. Massnahmen der beruflichen Eingliederung;

c. Massnahmen der sozialen Eingliederung;

d. Hilfsmittel;

e. contribution aux frais d’exploitation de l’atelier protégé (Beiträge an Betriebskosten von Werkstätten für Behinderte).

2 Die Eingliederungsmassnahmen dienen dazu, die Invalidität oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen und die Eingliederung in das Erwerbsleben zu fördern.

Kommentierung

I. Bedeutung und systematischer Zusammenhang

Art. 7 IVG ist die zentrale Anspruchsgrundlage für Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung. Die Norm definiert die Arten der Massnahmen und ihren Zweck: Eingliederung statt Rente («Eingliederung vor Rente»). Dies ist das Grundprinzip des IVG — die Invalidenversicherung hat primär die Aufgabe, Invalidität zu verhindern oder zu mildern, und erst sekundär, Renten zu auszurichten.

Systematisch steht Art. 7 IVG im Zusammenhang mit:

  • Art. 8 IVG (Invaliditätsbegriff) — Eingliederungsmassnahmen müssen erfolglos gewesen sein, bevor eine Rente gewährt wird
  • Art. 8 Abs. 3 IVG — bei laufenden Eingliederungsmassnahmen tritt Invalidität erst nach deren Abschluss ein
  • Art. 28a IVG — detaillierte Regelung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen
  • Art. 12–17 IVG — spezifische Massnahmearten (medizinische Massnahmen, Hilfsmittel)

II. Anspruchsvoraussetzungen

1. Versicherungsmässige Voraussetzungen

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht, wenn die versicherte Person:

  • invalid im Sinne von Art. 8 IVG ist oder zu invalidieren droht (Prävention);
  • die Mindestbeitragszeit erfüllt hat (Art. 6 Abs. 1 IVG) — ausgenommen sind medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen (Art. 12 Abs. 2 IVG);
  • die Wartezeit von einem Jahr bei erstmaliger Rentenbeantragung zurückgelegt hat (Art. 28c Abs. 1 IVG).

2. Begriff der Invalidität bei Eingliederungsmassnahmen

Für Eingliederungsmassnahmen gilt ein weiterer Invaliditätsbegriff als für die Rente: Es genügt, wenn eine Einbusse an Erwerbsfähigkeit droht (Drohinvalidität) oder wenn die Massnahme dazu dient, eine bestehende Invalidität zu verhüten oder zu vermindern. Der Invaliditätsgrad von 40 % (früher 30 %) wird nicht vorausgesetzt.

III. Arten der Eingliederungsmassnahmen (Abs. 1)

1. Medizinische Massnahmen (lit. a)

Medizinische Massnahmen umfassen insbesondere:

  • Operationen und medizinische Behandlungen, die der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit dienen
  • Kuren und Badekuren in Spezialeinrichtungen
  • Medikamentöse Therapien im Rahmen der Eingliederung

Die medizinischen Massnahmen der IV unterscheiden sich von denjenigen der Krankenversicherung dadurch, dass sie ausschliesslich dem Eingliederungszweck dienen. Massnahmen, die der allgemeinen Heilbehandlung dienen, fallen unter die Krankenversicherung (KVG).

Präzisierung durch BGer 9C_173/2025: Therapeutische Aspekte stehen der Qualifikation einer Massnahme als Eingliederungsmassnahme nach Art. 7 lit. a IVG nicht entgegen. Eine Massnahme, die sowohl therapeutische als auch berufliche Eingliederungszwecke verfolgt, fällt unter den Eingliederungsbegriff von Art. 7 IVG.

2. Massnahmen der beruflichen Eingliederung (lit. b)

Die beruflichen Eingliederungsmassnahmen sind in Art. 28a IVG im Detail geregelt. Sie umfassen:

  • Berufsberatung und Arbeitsvermittlung
  • Umschulung und Weiterbildung
  • Arbeitsversuche (Eingliederungszuschüsse, Einarbeitungszuschüsse)
  • Leistungen an Werkstätten für Behinderte (Art. 7 lit. e)

3. Massnahmen der sozialen Eingliederung (lit. c)

Soziale Eingliederung umfasst Massnahmen, die nicht direkt der Erwerbstätigkeit dienen, aber die soziale Integration fördern. Dazu gehören namentlich:

  • Sozialberatung
  • Beiträge an Wohnheime und andere soziale Einrichtungen
  • Massnahmen zur Förderung der Selbstständigkeit im Alltag

4. Hilfsmittel (lit. d)

Hilfsmittel sind Geräte und Einrichtungen, die der Kompensation der Behinderung dienen. Die IV gewährt Beiträge an:

  • Prothesen und Orthesen
  • Rollstühle und Gehhilfen
  • Sehhilfen und Hörhilfen (nach KVG/IVG-Koordination)
  • Arbeitsplatzhilfsmittel (im Rahmen der beruflichen Eingliederung)

5. Beiträge an Werkstätten für Behinderte (lit. e)

Die IV leistet Beiträge an die Betriebskosten von anerkannten Werkstätten für Behinderte (Ateliers protégés). Dies sind Einrichtungen, die Arbeitsplätze für Personen bieten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Beschäftigung finden können.

IV. Zweck der Eingliederungsmassnahmen (Abs. 2)

Art. 7 Abs. 2 IVG definiert den Zweck der Eingliederungsmassnahmen als:

  1. Verhütung von Invalidität oder deren Verschlimmerung
  2. Erhaltung der Erwerbsfähigkeit
  3. Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
  4. Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit
  5. Förderung der Eingliederung in das Erwerbsleben

Diese fünffache Zielsetzung unterstreicht den Präventions- und Eingliederungsauftrag der IV. Eingliederungsmassnahmen sind nicht bloss Kompensation, sondern aktiv auf die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gerichtet.

V. Verhältnis zur Rente (Eingliederung vor Rente)

1. Grundsatz: Eingliederung vor Rente

Das Bundesgericht hat in ständiger Praxis den Vorrang der Eingliederung vor der Rentengewährung betont (BGE 130 V 343 E. 2.1; BGE 134 V 131 E. 3.1). Solange Eingliederungsmassnahmen erfolgversprechend sind, besteht kein Rentenanspruch.

2. Präzisierung: Invalidität erst nach Abschluss der Eingliederung

BGer 9C_173/2025 (5er-Besetzung, vom 4. Mai 2026) präzisiert:

  • Invalidität im Sinne von Art. 8 IVG tritt bei laufenden Eingliederungsmassnahmen erst nach deren Abschluss ein
  • Massgebend für die Invaliditätsbemessung ist der Zeitpunkt nach Abschluss der Massnahme, nicht der Zeitpunkt der Antragstellung
  • Therapeutische Aspekte stehen der Qualifikation als Eingliederungsmassnahme nicht entgegen
  • Eine Massnahme, die sowohl therapeutische als auch berufliche Zwecke verfolgt, fällt unter Art. 7 IVG

3. Mitwirkungspflicht

Die versicherte Person ist verpflichtet, bei den Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken (Art. 43 ATSG). Eine unbegründete Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen kann zum Abfinden oder zur Kürzung der Rente führen.

BGer 8C_201/2026 (vom 19. Mai 2026) bestätigt: Bei fehlender Kooperationsbereitschaft ist der Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung der zumutbaren Zusammenarbeit zu bestimmen. Ein Rentenanspruch entsteht nicht, wenn die versicherte Person Eingliederungsmassnahmen ohne ausreichenden Grund ablehnt.

VI. Abgrenzungen

Art. 7 IVG vs. Art. 12 IVG (Medizinische Massnahmen): Art. 7 IVG ist die Anspruchsgrundlage; Art. 12 IVG regelt die spezifischen Voraussetzungen für medizinische Massnahmen im Detail (insbesondere Geburtsgebrechen).

Art. 7 IVG vs. Art. 28a IVG (Berufliche Eingliederung): Art. 7 IVG lit. b verweist auf die beruflichen Eingliederungsmassnahmen; Art. 28a IVG enthält die detaillierte Regelung der einzelnen Massnahmen.

Art. 7 IVG vs. Art. 8 ATSG (Invalidität): Art. 8 ATSG enthält die allgemeine Definition der Invalidität; Art. 7 IVG definiert die Eingliederungsmassnahmen, die der Verhütung oder Minderung der Invalidität dienen.

VII. Kasuistik

SachverhaltErgebnisQuelle
Invalidität bei laufender EingliederungInvalidität erst nach Abschluss der MassnahmeBGer 9C_173/2025
Verweigerung von EingliederungsmassnahmenKein Rentenanspruch bei fehlender MitwirkungBGer 8C_201/2026
Therapeutische Aspekte bei EingliederungTherapie und Eingliederung können kombiniert werdenBGer 9C_173/2025
Einkommensvergleich nach MassnahmeValideneinkommen mit EingliederungseffektBGE 130 V 343
Dauerhaftigkeit nach AbschlussVoraussichtlich dauernde EinbusseBGE 134 V 131

Literatur

  • Maurer/Schulz-Benesch, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2024, Art. 7–8 N. 1–85
  • BGE 130 V 343 — Einkommensvergleichsmethode und Eingliederung
  • BGer 9C_173/2025 — Präzisierung zu Art. 8 Abs. 3 IVG
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